Umgekehrter Fall
Sie haben stattdessen eine Erhöhung erhalten? Formular, Fristen und Rechenweg prüft Mietzinserhöhung prüfen.
Der Referenzzinssatz ist seit Jahren gesunken – Ihr Mietzins meistens nicht. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 Prozent oder mehr, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Senkung. Er entsteht aber nicht automatisch: Sie müssen ihn schriftlich und fristgerecht verlangen. Wer wartet, zahlt weiter – rückwirkend gibt es nichts. Laden Sie Mietvertrag und die letzte Anpassung hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: Welcher Satz liegt Ihrem Mietzins zugrunde, wie viel Senkung ergibt sich daraus, bis wann muss das Gesuch da sein – und was die Gegenseite dagegenhalten kann. Keine Rechtsberatung, sondern eine klare Grundlage für Ihr Schreiben.
Eine Mietzinssenkung müssen Sie selbst verlangen – schriftlich, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, auf den nächsten Kündigungstermin. Anspruch besteht, wenn Ihr Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als dem heute geltenden; dieser liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent. Pro Viertelprozentpunkt Differenz ergeben sich rund 2,91 Prozent des Nettomietzinses. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit für eine Stellungnahme; lehnt sie ab, antwortet sie nicht oder entspricht sie nur teilweise, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen – kostenlos. Rückwirkend gibt es in der Regel nichts: Die Senkung wirkt ab dem nächsten Kündigungstermin. Diese Seite erklärt Rechenweg, Fristen und Gegenpositionen; sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Sie haben stattdessen eine Erhöhung erhalten? Formular, Fristen und Rechenweg prüft Mietzinserhöhung prüfen.
Ob überhaupt der Referenzzinssatz gilt, steht in Ihrem Vertrag. Die Grundlagen erklärt Mietvertrag verstehen.
Für die Formulierung des Gesuchs und den weiteren Schriftverkehr hilft briefhilfe.ch.
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist die Kennzahl, an der sich Mietzinse in laufenden Verhältnissen orientieren. Er ist über Jahre gesunken und liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent; am 1. Juni 2026 wurde er unverändert bestätigt. Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn vierteljährlich – 2026 am 2. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember.
Der Anspruch selbst ist schnell erklärt: Beruht Ihr Mietzins auf einem höheren Satz als dem heute geltenden, ist er rechnerisch zu hoch. Zwei Viertelprozentpunkte Differenz – etwa von 1,75 auf 1,25 Prozent – ergeben rund 5,7 Prozent zu viel. Bei einem Nettomietzins von CHF 1'800.– sind das gut CHF 100.– im Monat, also über CHF 1'200.– im Jahr.
Und trotzdem bleibt dieser Anspruch millionenfach ungenutzt. Der Grund ist ein Konstruktionsdetail, das viele nicht kennen: Eine Erhöhung teilt die Vermieterschaft aktiv mit – auf einem amtlichen Formular, mit Frist und Rechtsmittelbelehrung. Eine Senkung teilt niemand mit. Sie müssen sie verlangen. Wer nichts tut, bekommt nichts, und für die Vergangenheit gibt es normalerweise keine Rückerstattung. Dieses Muster – ein Recht, das nur auf Antrag wirkt – kommt in Verträgen häufig vor; wie man es liest, zeigt Vertragssprache verstehen.
Mietvertrag und – wenn vorhanden – die letzte Mietzinsanpassung. Als PDF, JPG oder PNG. Persönliche Daten können vor dem Upload geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, was Sie wissen möchten – etwa ob eine Senkung drinliegt und bis wann das Gesuch da sein muss. Nur eine E-Mail-Adresse nötig, keine Registrierung.
Ausgangssatz, Rechenweg in Franken, Ihr Termin, mögliche Gegenpositionen und eine Checkliste – als PDF und Word-Datei.
Die ganze Rechnung hängt an einem einzigen Wert: dem Referenzzinssatz, auf dem Ihr heutiger Mietzins beruht. Nicht der Satz bei Vertragsabschluss, wenn seither angepasst wurde – und nicht der Satz, den Sie in Erinnerung haben. Suchen Sie ihn in dieser Reihenfolge:
Nach oben gilt: ein Viertelprozentpunkt entspricht 3 Prozent Mietzins. Nach unten sind es rund 2,91 Prozent. Das ist kein Rechenfehler und keine Schikane, sondern schlichte Mathematik: Wer 100 um 3 Prozent erhöht, landet bei 103. Um von 103 wieder auf 100 zu kommen, braucht es keine 3 Prozent, sondern 2,91. Die Senkung geht von einem bereits erhöhten Betrag aus – deshalb ist der Prozentsatz kleiner, das Resultat in Franken aber dasselbe.
Zwei Feinheiten. Erstens: Zwei Schritte ergeben nicht einfach 5,82 Prozent, weil der zweite Schritt vom bereits gesenkten Betrag ausgeht – korrekt gerechnet sind es rund 5,74 Prozent. Für den Hausgebrauch reicht die einfache Addition als Näherung; für das Gesuch sollte die Zahl stimmen. Zweitens: Gerechnet wird auf dem Nettomietzins, also ohne Nebenkosten. Wer vom Bruttobetrag ausgeht, verlangt zu viel und schwächt sein eigenes Gesuch. Wo die Grenze zwischen Mietzins und Nebenkosten verläuft, erklärt Nebenkosten im Mietvertrag.
Ihr Gesuch wirkt nicht ab Poststempel, sondern auf den nächsten Kündigungstermin – und es muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen. Bei drei Monaten Kündigungsfrist und einem Termin am 31. März heisst das: spätestens am 31. Dezember. Danach beginnt eine zweite Uhr zu laufen.
Der wichtigste Unterschied zur Erhöhung: Hier verwirkt nichts. Verpassen Sie den 31. Dezember, ist der Anspruch nicht weg – er verschiebt sich auf den nächsten Termin. Sie zahlen dann einfach ein paar Monate länger zu viel. Deshalb ist die richtige Reaktion auf einen knappen Termin nie «dann eben nächstes Jahr», sondern «dann eben auf den übernächsten Termin, aber jetzt geschrieben». Wie Fristen und Termine in Verträgen generell zusammenspielen, ordnet Vertrag kündigen ein.
Für Ihr Gesuch gibt es kein amtliches Formular. Die Formularpflicht trifft nur die Vermieterschaft bei Erhöhungen. Ihr Schreiben muss schriftlich sein – mehr verlangt das Gesetz nicht. Trotzdem entscheidet der Inhalt darüber, ob Sie eine ernsthafte Antwort bekommen oder eine Floskel.
| Element | Was hineingehört | Warum |
|---|---|---|
| Objekt | Adresse, Wohnung, Mietbeginn, aktueller Nettomietzins | Ohne eindeutige Zuordnung landet das Schreiben im Stapel |
| Ausgangssatz | Der Referenzzinssatz, auf dem Ihr Mietzins beruht, mit Fundstelle | Zeigt, dass Sie die Grundlage kennen – und verschiebt die Diskussion auf Zahlen |
| Rechnung | Differenz in Prozentpunkten, Senkung in Prozent und in Franken | Ein bezifferter Antrag lässt sich schlecht mit «nicht möglich» beantworten |
| Termin | Das Datum, ab dem die Senkung gelten soll – ein Kündigungstermin | Ohne Termin ist unklar, worauf sich die Stellungnahme bezieht |
| Antwortfrist | Hinweis auf die 30 Tage zur Stellungnahme | Setzt die zweite Uhr sichtbar in Gang |
| Versand | Eingeschrieben, Kopie behalten | Der Eingang ist die Zahl, an der später alles hängt |
Was nicht hineingehört: Vorwürfe, Vergleiche mit der Nachbarwohnung, Drohungen. Ein Senkungsgesuch ist kein Konflikt, sondern eine Rechnung – und je sachlicher es formuliert ist, desto eher wird es auch so behandelt. Textbausteine für den Brief und den weiteren Verkehr mit der Verwaltung finden Sie auf briefhilfe.ch; für die geordnete Ablage von Vertrag, Anpassungen und Antworten hilft dokumentenhilfe.ch.
Nach Eingang Ihres Gesuchs hat die Vermieterschaft 30 Tage Zeit für eine Stellungnahme. Es gibt genau drei Ausgänge.
Die Senkung wird bestätigt, meist per Anpassungsanzeige. Prüfen Sie den Betrag und das Datum: Gilt sie ab dem verlangten Termin, und entspricht sie Ihrer Rechnung?
Der häufigste Fall: Die Senkung wird anerkannt, aber mit Teuerung, Kostensteigerung oder einem Vorbehalt verrechnet. Jede Gegenposition muss beziffert und begründet sein.
Beides führt zum selben Weg: Sie können innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung anrufen. Schweigen ist keine Verweigerung Ihres Anspruchs, sondern nur eine verpasste Chance zur Einigung.
Der Gang zur Schlichtungsbehörde ist niederschwelliger, als der Begriff klingt: Sie schildern den Sachverhalt, legen Gesuch und Antwort bei, das Verfahren ist in Mietsachen in der Regel kostenlos, und es braucht keinen Anwalt. Viele Fälle enden dort mit einer Einigung. Wenn Sie zuerst verstehen möchten, was in der Antwort überhaupt steht, hilft Vertragsanalyse für Laien beim Einordnen.
Eine Senkung wird selten eins zu eins ausbezahlt. Die Gegenseite darf ihr eigene Positionen entgegenhalten – aber nicht beliebige. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, was in einer Antwort belastbar ist und was nicht.
Teuerung seit der letzten Anpassung, höchstens 40 Prozent des Indexanstiegs · allgemeine Kostensteigerung für einen benannten Zeitraum · wertvermehrende Investitionen mit Kostenaufstellung · ein früher ausdrücklich angebrachter Mietzinsvorbehalt, beziffert oder bestimmbar
«Der Mietzins ist ohnehin günstig» · «Im Quartier zahlt man mehr» ohne Vergleichsobjekte · «Die Senkung ist bereits eingerechnet» ohne Zahlen · ein Vorbehalt, der nie schriftlich angebracht wurde · pauschale Verweise auf gestiegene Kosten ohne Zeitraum und Betrag
Der Mietzinsvorbehalt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er die häufigste Überraschung ist. Hat die Vermieterschaft bei einer früheren Anpassung festgehalten, dass sie eine mögliche Erhöhung nicht ausschöpft, sie aber nachholen will, kann sie das jetzt tun – und Ihre Senkung damit ganz oder teilweise neutralisieren. Voraussetzung: Der Vorbehalt wurde damals ausdrücklich und beziffert oder bestimmbar angebracht. Ein nachgeschobener Vorbehalt zählt nicht. Schauen Sie deshalb in Ihre alten Anzeigen, bevor Sie schreiben – dort steht, was auf Sie zukommt. Welche Muster in solchen Formulierungen stecken, zeigt Vertragsklauseln einfach erklärt; wo ein Verhalten die Grenze zur Unfairness überschreitet, ordnet Unfairer Vertrag – was tun ein.
Familie K. wohnt seit 2016 in einer 4,5-Zimmer-Wohnung für CHF 2'100.– netto. Die letzte Anpassung stammt von 2023 und nennt einen Referenzzinssatz von 1,5 Prozent. Heute gilt 1,25 Prozent – ein Schritt Differenz, also rund 2,91 Prozent oder CHF 61.– im Monat. Das Gesuch geht Ende Dezember eingeschrieben raus, Wunschtermin 31. März.
Ergebnis: Die Verwaltung antwortet nach drei Wochen und anerkennt die Senkung – rechnet aber Teuerung und allgemeine Kostensteigerung seit 2023 dagegen und kommt so auf CHF 38.– statt CHF 61.–. Beide Positionen sind beziffert und auf den Zeitraum ab 2023 bezogen; die Rechnung geht auf. Familie K. akzeptiert. Die Lehre: Eine teilweise Senkung ist der Normalfall, kein Misserfolg. CHF 38.– im Monat sind CHF 456.– im Jahr – für einen Brief. Und wer nichts geschrieben hätte, hätte weiterhin CHF 2'100.– bezahlt.
Die bitterste Zahl dieser Seite: Für die Jahre, in denen Sie zu viel bezahlt haben, ohne etwas zu verlangen, gibt es in der Regel keine Rückerstattung. Die Senkung wirkt ab dem nächsten Kündigungstermin – nach vorne, nicht nach hinten. Wer 2020 hätte verlangen können und es 2026 tut, hat sechs Jahre zu viel bezahlt und bekommt davon nichts zurück.
Das klingt hart, folgt aber derselben Logik wie bei der Erhöhung: Beide Seiten können den Mietzins nur auf Termine anpassen, und beide müssen das aktiv tun. Für Sie ergibt sich daraus eine einfache Konsequenz: Der beste Zeitpunkt für das Gesuch ist immer der nächstmögliche Termin. Warten kostet pro Monat genau den Betrag, um den es geht. Und weil nichts verwirkt, gibt es auch kein Risiko darin, es zu früh zu versuchen – höchstens einen verschobenen Wirkungsbeginn.
Nicht jedes Mietverhältnis folgt dem Referenzzinssatz. In diesen Konstellationen läuft die Rechnung anders oder gar nicht:
Welcher Fall vorliegt, steht in Ihrem Vertrag – meist in einer einzigen Klausel. Wer sie nicht findet, findet sie oft im Beiblatt zum Vertrag. Wie ein Vertrag insgesamt zu lesen ist, zeigt Vertrag vorher prüfen, und woran sich problematische Konstruktionen erkennen lassen, beschreibt Schlechte Verträge erkennen.
Es ist die Frage, die die meisten Gesuche verhindert: «Wenn ich schreibe, bin ich der schwierige Mieter – und beim nächsten Anlass fliege ich raus.» Diese Sorge ist der Hauptgrund, weshalb ein Anspruch, der auf dem Papier eindeutig ist, in der Praxis so selten geltend gemacht wird.
Das Mietrecht kennt dafür einen ausdrücklichen Schutz. Eine Kündigung, die als Reaktion darauf ausgesprochen wird, dass Sie Ihre Rechte wahrnehmen, ist anfechtbar. Und nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens besteht während drei Jahren ein besonderer Kündigungsschutz – auch dann, wenn Sie sich geeinigt haben. Kein absoluter Schutz: Kündigungen aus anderen zulässigen Gründen bleiben möglich. Aber ein Brief mit einer korrekten Rechnung ist kein Angriff, und er wird von professionellen Verwaltungen auch nicht als solcher behandelt. Was bei einer bestrittenen Kündigung gilt, erklärt Kündigung abgelehnt – was tun; wie eine Erhöhung von der Gegenseite formal aussehen müsste, zeigt Mietzinserhöhung prüfen.
Wer diese zehn Punkte beantworten kann, hat das Gesuch im Kopf bereits geschrieben. Der Rest ist ein Brief. Und wer feststellt, dass der Ausgangssatz nirgends zu finden ist, hat immerhin die erste Frage identifiziert, die an die Verwaltung geht. Dass sich in Verträgen regelmässig Positionen verstecken, die niemand von selbst erwähnt, zeigt auch Versteckte Vertragskosten.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: Ausgangssatz mit Fundstelle, Senkung in Prozent und Franken, Ihr Termin, die realistischen Gegenpositionen und eine Checkliste für das Gesuch.
Für Mieterinnen und Mieter, die wissen möchten, ob ihr Mietzins noch auf einem höheren Referenzzinssatz beruht und wie sich eine Senkung berechnen und verlangen lässt.
Wo der massgebende Ausgangssatz steht, wie die Senkung pro Zinsschritt gerechnet wird, bis wann das Gesuch eintreffen muss, welche Antworten möglich sind und was dagegengehalten werden darf.
Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen mit Ausgangssatz, Rechenweg in Franken, Termin und den realistisch zu erwartenden Gegenpositionen.
Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung Ihres Anspruchs, kein Einreichen des Gesuchs in Ihrem Namen und keine Vertretung vor der Schlichtungsbehörde.
Grenzen der Information: Die Inhalte und Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Massgebend ist immer Ihr konkreter Vertrag samt Beilagen. Der Referenzzinssatz ändert sich – prüfen Sie den aktuellen Stand beim Bundesamt für Wohnungswesen. Bei strittigen Gegenpositionen, einem laufenden Verfahren oder einer Kündigung ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, den Mieterverband oder Ihre Rechtsschutzversicherung bei.
Wenn Ihr Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als dem aktuell geltenden. Der Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 Prozent oder mehr, besteht grundsätzlich ein Anspruch – er entsteht aber nicht automatisch, Sie müssen ihn schriftlich verlangen.
Rund 2,91 Prozent des Nettomietzinses pro Viertelprozentpunkt, solange der Referenzzinssatz unter 5 Prozent liegt. Nach oben sind es 3 Prozent, nach unten 2,91 Prozent – weil die Senkung von einem bereits erhöhten Betrag ausgeht. Bei zwei Schritten sind es rund 5,74 Prozent, nicht 5,82 – der zweite Schritt rechnet vom bereits gesenkten Betrag.
Das Gesuch muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin bei der Vermieterschaft eintreffen. Bei drei Monaten Kündigungsfrist und einem Termin am 31. März heisst das: spätestens am 31. Dezember. Es gibt keine Verwirkung – ein verpasster Termin verschiebt die Senkung nur auf den nächsten.
In der Regel nicht. Die Senkung wirkt auf den nächsten Kündigungstermin, nicht rückwirkend. Für die Jahre, in denen Sie nichts verlangt haben, gibt es normalerweise keine Rückerstattung. Genau deshalb kostet jedes Zuwarten Geld.
Sie hat 30 Tage Zeit, um Stellung zu nehmen. Antwortet sie nicht, lehnt sie ab oder entspricht sie dem Gesuch nur teilweise, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung anrufen. Das Verfahren ist in Mietsachen in der Regel kostenlos und braucht keinen Anwalt.
Ja. Teuerung, allgemeine Kostensteigerung, wertvermehrende Investitionen oder ein früher angebrachter Mietzinsvorbehalt können der Senkung entgegengehalten werden. Diese Positionen müssen aber beziffert und begründet sein – ein pauschales «kompensiert» genügt nicht.
Nein. Das amtliche Formular gilt nur für Erhöhungen durch die Vermieterschaft. Ihr Senkungsgesuch muss schriftlich sein; ein eingeschriebener Brief ist sinnvoll, weil Sie damit den Eingang belegen können.
Massgebend ist der Satz, auf dem Ihr heutiger Mietzins beruht. Er steht in der letzten Mietzinsanpassung; gab es keine, gilt der Satz bei Vertragsbeginn. Findet sich nichts, können Sie den Wert bei der Verwaltung erfragen – im Verfahren muss die Grundlage ohnehin offengelegt werden.
Nein. Bei Staffelmiete und Indexmiete sind Anpassungen abschliessend im Vertrag geregelt; der Referenzzinssatz spielt dort keine Rolle. Auch bei subventionierten Wohnungen und vielen Genossenschaften gelten eigene Berechnungsvorgaben.
Eine Kündigung als Reaktion auf ein Senkungsgesuch ist anfechtbar. Nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens besteht während drei Jahren ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen aus anderen zulässigen Gründen bleiben möglich.
Nein. vertrag-verstehen.ch erklärt Ihre Unterlagen verständlich und zeigt, was darin steht und wie gerechnet wird. Das ist keine Rechtsberatung und keine Vertretung vor der Schlichtungsbehörde. Bei strittigen Gegenpositionen oder einem laufenden Verfahren ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson bei.