Mietzinssenkung verlangen
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Mietzinssenkung verlangen: Der Anspruch kommt nicht von selbst.

Der Referenzzinssatz ist seit Jahren gesunken – Ihr Mietzins meistens nicht. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 Prozent oder mehr, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Senkung. Er entsteht aber nicht automatisch: Sie müssen ihn schriftlich und fristgerecht verlangen. Wer wartet, zahlt weiter – rückwirkend gibt es nichts. Laden Sie Mietvertrag und die letzte Anpassung hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: Welcher Satz liegt Ihrem Mietzins zugrunde, wie viel Senkung ergibt sich daraus, bis wann muss das Gesuch da sein – und was die Gegenseite dagegenhalten kann. Keine Rechtsberatung, sondern eine klare Grundlage für Ihr Schreiben.

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Kurzantwort

Eine Mietzinssenkung müssen Sie selbst verlangen – schriftlich, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, auf den nächsten Kündigungstermin. Anspruch besteht, wenn Ihr Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als dem heute geltenden; dieser liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent. Pro Viertelprozentpunkt Differenz ergeben sich rund 2,91 Prozent des Nettomietzinses. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit für eine Stellungnahme; lehnt sie ab, antwortet sie nicht oder entspricht sie nur teilweise, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen – kostenlos. Rückwirkend gibt es in der Regel nichts: Die Senkung wirkt ab dem nächsten Kündigungstermin. Diese Seite erklärt Rechenweg, Fristen und Gegenpositionen; sie ersetzt keine Rechtsberatung.

1,25 % Referenzzins Seit 2.9.2025, bestätigt am 1.6.2026. Ihr Mietzins beruht auf 1,5 % oder mehr? Dann prüfen.
2,91 % pro Schritt Nach unten 2,91 %, nach oben 3 % – die Asymmetrie ist kein Fehler.
30 + 30 Tage Stellungnahme der Vermieterschaft, danach Ihr Weg zur Schlichtungsbehörde.
CHF 23.– einmalig Verständliche Auswertung, nur E-Mail, keine Registrierung.

Umgekehrter Fall

Sie haben stattdessen eine Erhöhung erhalten? Formular, Fristen und Rechenweg prüft Mietzinserhöhung prüfen.

Der Vertrag dahinter

Ob überhaupt der Referenzzinssatz gilt, steht in Ihrem Vertrag. Die Grundlagen erklärt Mietvertrag verstehen.

Das Schreiben selbst

Für die Formulierung des Gesuchs und den weiteren Schriftverkehr hilft briefhilfe.ch.

Wann ein Anspruch besteht – und warum er ungenutzt bleibt

Der hypothekarische Referenzzinssatz ist die Kennzahl, an der sich Mietzinse in laufenden Verhältnissen orientieren. Er ist über Jahre gesunken und liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent; am 1. Juni 2026 wurde er unverändert bestätigt. Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn vierteljährlich – 2026 am 2. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember.

Der Anspruch selbst ist schnell erklärt: Beruht Ihr Mietzins auf einem höheren Satz als dem heute geltenden, ist er rechnerisch zu hoch. Zwei Viertelprozentpunkte Differenz – etwa von 1,75 auf 1,25 Prozent – ergeben rund 5,7 Prozent zu viel. Bei einem Nettomietzins von CHF 1'800.– sind das gut CHF 100.– im Monat, also über CHF 1'200.– im Jahr.

Und trotzdem bleibt dieser Anspruch millionenfach ungenutzt. Der Grund ist ein Konstruktionsdetail, das viele nicht kennen: Eine Erhöhung teilt die Vermieterschaft aktiv mit – auf einem amtlichen Formular, mit Frist und Rechtsmittelbelehrung. Eine Senkung teilt niemand mit. Sie müssen sie verlangen. Wer nichts tut, bekommt nichts, und für die Vergangenheit gibt es normalerweise keine Rückerstattung. Dieses Muster – ein Recht, das nur auf Antrag wirkt – kommt in Verträgen häufig vor; wie man es liest, zeigt Vertragssprache verstehen.

1,25 %Referenzzinssatz seit dem 2. September 2025
2,91 %Senkung pro Viertelprozentpunkt Differenz
0.–gibt es rückwirkend für die Zeit ohne Gesuch

So funktioniert die Auswertung

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Unterlagen hochladen

Mietvertrag und – wenn vorhanden – die letzte Mietzinsanpassung. Als PDF, JPG oder PNG. Persönliche Daten können vor dem Upload geschwärzt werden.

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Frage stellen, CHF 23.– bezahlen

Kurz beschreiben, was Sie wissen möchten – etwa ob eine Senkung drinliegt und bis wann das Gesuch da sein muss. Nur eine E-Mail-Adresse nötig, keine Registrierung.

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Auswertung erhalten

Ausgangssatz, Rechenweg in Franken, Ihr Termin, mögliche Gegenpositionen und eine Checkliste – als PDF und Word-Datei.

Welcher Satz liegt Ihrem Mietzins zugrunde? Die entscheidende Zahl

Die ganze Rechnung hängt an einem einzigen Wert: dem Referenzzinssatz, auf dem Ihr heutiger Mietzins beruht. Nicht der Satz bei Vertragsabschluss, wenn seither angepasst wurde – und nicht der Satz, den Sie in Erinnerung haben. Suchen Sie ihn in dieser Reihenfolge:

  • Letzte Mietzinsanpassung. Jede Anpassung nennt den zugrunde gelegten Satz. Die jüngste ist massgebend – auch wenn sie zehn Jahre alt ist.
  • Mietvertrag. Gab es nie eine Anpassung, gilt der Satz bei Vertragsbeginn. Er steht oft im Beiblatt zum Vertrag oder auf dem Anfangsmietzins-Formular.
  • Nachfragen. Findet sich nichts, können Sie den Wert bei der Verwaltung erfragen. Eine Weigerung ist selbst ein Hinweis – im Verfahren muss die Grundlage ohnehin offengelegt werden.
Faustregel für den Schnellcheck: Läuft Ihr Mietverhältnis seit 2020 oder früher unverändert, beruht der Mietzins mit hoher Wahrscheinlichkeit auf 1,5 Prozent oder mehr. Wurde er zwischen 2023 und 2025 erhöht, liegt der Ausgangssatz oft bei 1,5 oder 1,75 Prozent – auch dann besteht ein Senkungspotenzial. Wo genau diese Angaben im Vertragswerk stehen, ordnet Mietklauseln verstehen ein.

Der Rechenweg: warum es 2,91 und nicht 3 Prozent sind

Nach oben gilt: ein Viertelprozentpunkt entspricht 3 Prozent Mietzins. Nach unten sind es rund 2,91 Prozent. Das ist kein Rechenfehler und keine Schikane, sondern schlichte Mathematik: Wer 100 um 3 Prozent erhöht, landet bei 103. Um von 103 wieder auf 100 zu kommen, braucht es keine 3 Prozent, sondern 2,91. Die Senkung geht von einem bereits erhöhten Betrag aus – deshalb ist der Prozentsatz kleiner, das Resultat in Franken aber dasselbe.

Rechenweg
Ausgangssatz laut letzter Anpassung1,75 %
Heutiger Referenzzinssatz1,25 %
Differenz− 0,50 Prozentpunkte = 2 Schritte
Senkung (2 Schritte, aufeinander gerechnet)− 5,74 %
Nettomietzins CHF 1'800.– sinkt aufCHF 1'696.70
Ersparnis pro Jahrrund CHF 1'240.–

Zwei Feinheiten. Erstens: Zwei Schritte ergeben nicht einfach 5,82 Prozent, weil der zweite Schritt vom bereits gesenkten Betrag ausgeht – korrekt gerechnet sind es rund 5,74 Prozent. Für den Hausgebrauch reicht die einfache Addition als Näherung; für das Gesuch sollte die Zahl stimmen. Zweitens: Gerechnet wird auf dem Nettomietzins, also ohne Nebenkosten. Wer vom Bruttobetrag ausgeht, verlangt zu viel und schwächt sein eigenes Gesuch. Wo die Grenze zwischen Mietzins und Nebenkosten verläuft, erklärt Nebenkosten im Mietvertrag.

Termin und Fristen: der Zeitstrahl

Ihr Gesuch wirkt nicht ab Poststempel, sondern auf den nächsten Kündigungstermin – und es muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen. Bei drei Monaten Kündigungsfrist und einem Termin am 31. März heisst das: spätestens am 31. Dezember. Danach beginnt eine zweite Uhr zu laufen.

Der wichtigste Unterschied zur Erhöhung: Hier verwirkt nichts. Verpassen Sie den 31. Dezember, ist der Anspruch nicht weg – er verschiebt sich auf den nächsten Termin. Sie zahlen dann einfach ein paar Monate länger zu viel. Deshalb ist die richtige Reaktion auf einen knappen Termin nie «dann eben nächstes Jahr», sondern «dann eben auf den übernächsten Termin, aber jetzt geschrieben». Wie Fristen und Termine in Verträgen generell zusammenspielen, ordnet Vertrag kündigen ein.

Das Gesuch: was hineingehört – und was nicht

Für Ihr Gesuch gibt es kein amtliches Formular. Die Formularpflicht trifft nur die Vermieterschaft bei Erhöhungen. Ihr Schreiben muss schriftlich sein – mehr verlangt das Gesetz nicht. Trotzdem entscheidet der Inhalt darüber, ob Sie eine ernsthafte Antwort bekommen oder eine Floskel.

ElementWas hineingehörtWarum
ObjektAdresse, Wohnung, Mietbeginn, aktueller NettomietzinsOhne eindeutige Zuordnung landet das Schreiben im Stapel
AusgangssatzDer Referenzzinssatz, auf dem Ihr Mietzins beruht, mit FundstelleZeigt, dass Sie die Grundlage kennen – und verschiebt die Diskussion auf Zahlen
RechnungDifferenz in Prozentpunkten, Senkung in Prozent und in FrankenEin bezifferter Antrag lässt sich schlecht mit «nicht möglich» beantworten
TerminDas Datum, ab dem die Senkung gelten soll – ein KündigungsterminOhne Termin ist unklar, worauf sich die Stellungnahme bezieht
AntwortfristHinweis auf die 30 Tage zur StellungnahmeSetzt die zweite Uhr sichtbar in Gang
VersandEingeschrieben, Kopie behaltenDer Eingang ist die Zahl, an der später alles hängt

Was nicht hineingehört: Vorwürfe, Vergleiche mit der Nachbarwohnung, Drohungen. Ein Senkungsgesuch ist kein Konflikt, sondern eine Rechnung – und je sachlicher es formuliert ist, desto eher wird es auch so behandelt. Textbausteine für den Brief und den weiteren Verkehr mit der Verwaltung finden Sie auf briefhilfe.ch; für die geordnete Ablage von Vertrag, Anpassungen und Antworten hilft dokumentenhilfe.ch.

Die drei möglichen Antworten – und was jede bedeutet

Nach Eingang Ihres Gesuchs hat die Vermieterschaft 30 Tage Zeit für eine Stellungnahme. Es gibt genau drei Ausgänge.

Zustimmung

Die Senkung wird bestätigt, meist per Anpassungsanzeige. Prüfen Sie den Betrag und das Datum: Gilt sie ab dem verlangten Termin, und entspricht sie Ihrer Rechnung?

Teilweise Zustimmung

Der häufigste Fall: Die Senkung wird anerkannt, aber mit Teuerung, Kostensteigerung oder einem Vorbehalt verrechnet. Jede Gegenposition muss beziffert und begründet sein.

Ablehnung oder Schweigen

Beides führt zum selben Weg: Sie können innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung anrufen. Schweigen ist keine Verweigerung Ihres Anspruchs, sondern nur eine verpasste Chance zur Einigung.

Der Gang zur Schlichtungsbehörde ist niederschwelliger, als der Begriff klingt: Sie schildern den Sachverhalt, legen Gesuch und Antwort bei, das Verfahren ist in Mietsachen in der Regel kostenlos, und es braucht keinen Anwalt. Viele Fälle enden dort mit einer Einigung. Wenn Sie zuerst verstehen möchten, was in der Antwort überhaupt steht, hilft Vertragsanalyse für Laien beim Einordnen.

Was dagegengehalten werden darf – und was nicht

Eine Senkung wird selten eins zu eins ausbezahlt. Die Gegenseite darf ihr eigene Positionen entgegenhalten – aber nicht beliebige. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, was in einer Antwort belastbar ist und was nicht.

Zulässige Gegenpositionen

Teuerung seit der letzten Anpassung, höchstens 40 Prozent des Indexanstiegs · allgemeine Kostensteigerung für einen benannten Zeitraum · wertvermehrende Investitionen mit Kostenaufstellung · ein früher ausdrücklich angebrachter Mietzinsvorbehalt, beziffert oder bestimmbar

Keine Begründung

«Der Mietzins ist ohnehin günstig» · «Im Quartier zahlt man mehr» ohne Vergleichsobjekte · «Die Senkung ist bereits eingerechnet» ohne Zahlen · ein Vorbehalt, der nie schriftlich angebracht wurde · pauschale Verweise auf gestiegene Kosten ohne Zeitraum und Betrag

Der Mietzinsvorbehalt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er die häufigste Überraschung ist. Hat die Vermieterschaft bei einer früheren Anpassung festgehalten, dass sie eine mögliche Erhöhung nicht ausschöpft, sie aber nachholen will, kann sie das jetzt tun – und Ihre Senkung damit ganz oder teilweise neutralisieren. Voraussetzung: Der Vorbehalt wurde damals ausdrücklich und beziffert oder bestimmbar angebracht. Ein nachgeschobener Vorbehalt zählt nicht. Schauen Sie deshalb in Ihre alten Anzeigen, bevor Sie schreiben – dort steht, was auf Sie zukommt. Welche Muster in solchen Formulierungen stecken, zeigt Vertragsklauseln einfach erklärt; wo ein Verhalten die Grenze zur Unfairness überschreitet, ordnet Unfairer Vertrag – was tun ein.

Beispiel aus der Praxis

Familie K. wohnt seit 2016 in einer 4,5-Zimmer-Wohnung für CHF 2'100.– netto. Die letzte Anpassung stammt von 2023 und nennt einen Referenzzinssatz von 1,5 Prozent. Heute gilt 1,25 Prozent – ein Schritt Differenz, also rund 2,91 Prozent oder CHF 61.– im Monat. Das Gesuch geht Ende Dezember eingeschrieben raus, Wunschtermin 31. März.

Ergebnis: Die Verwaltung antwortet nach drei Wochen und anerkennt die Senkung – rechnet aber Teuerung und allgemeine Kostensteigerung seit 2023 dagegen und kommt so auf CHF 38.– statt CHF 61.–. Beide Positionen sind beziffert und auf den Zeitraum ab 2023 bezogen; die Rechnung geht auf. Familie K. akzeptiert. Die Lehre: Eine teilweise Senkung ist der Normalfall, kein Misserfolg. CHF 38.– im Monat sind CHF 456.– im Jahr – für einen Brief. Und wer nichts geschrieben hätte, hätte weiterhin CHF 2'100.– bezahlt.

Warum es rückwirkend nichts gibt – und was das kostet

Die bitterste Zahl dieser Seite: Für die Jahre, in denen Sie zu viel bezahlt haben, ohne etwas zu verlangen, gibt es in der Regel keine Rückerstattung. Die Senkung wirkt ab dem nächsten Kündigungstermin – nach vorne, nicht nach hinten. Wer 2020 hätte verlangen können und es 2026 tut, hat sechs Jahre zu viel bezahlt und bekommt davon nichts zurück.

Das klingt hart, folgt aber derselben Logik wie bei der Erhöhung: Beide Seiten können den Mietzins nur auf Termine anpassen, und beide müssen das aktiv tun. Für Sie ergibt sich daraus eine einfache Konsequenz: Der beste Zeitpunkt für das Gesuch ist immer der nächstmögliche Termin. Warten kostet pro Monat genau den Betrag, um den es geht. Und weil nichts verwirkt, gibt es auch kein Risiko darin, es zu früh zu versuchen – höchstens einen verschobenen Wirkungsbeginn.

Gegenrechnung: Bei CHF 61.– Senkung pro Monat kostet jedes Jahr Zuwarten CHF 732.–. Bei zwei Zinsschritten und einem höheren Mietzins liegt der Betrag schnell über CHF 1'200.– jährlich. Diese Beträge sind der Grund, weshalb sich der Aufwand für einen eingeschriebenen Brief in fast jedem Fall lohnt – und weshalb es sich lohnt, den Ausgangssatz einmal sauber nachzuschlagen, statt ihn zu schätzen.

Wann kein Anspruch besteht

Nicht jedes Mietverhältnis folgt dem Referenzzinssatz. In diesen Konstellationen läuft die Rechnung anders oder gar nicht:

  • Staffelmiete: Der Vertrag legt im Voraus fest, wann der Mietzins um welchen Betrag steigt. Während der Staffelung sind Anpassungen aus anderen Gründen ausgeschlossen – in beide Richtungen.
  • Indexmiete: Der Mietzins folgt dem Landesindex der Konsumentenpreise. Sinkt der Index, kann eine Senkung nach Index verlangt werden – der Referenzzinssatz spielt keine Rolle.
  • Subventionierte Wohnungen: Bei geförderten Objekten gelten eigene Berechnungsvorgaben der öffentlichen Hand.
  • Genossenschaften: Viele rechnen mit der Kostenmiete, also mit den tatsächlichen Kapital-, Unterhalts- und Betriebskosten. Ein Referenzzinsschritt schlägt dort nicht automatisch durch.
  • Neu abgeschlossene Verträge: Beruht Ihr Mietzins bereits auf 1,25 Prozent, ist die Rechnung ausgereizt – dann bleibt allenfalls die Frage nach dem Anfangsmietzins, die anderen Regeln folgt.

Welcher Fall vorliegt, steht in Ihrem Vertrag – meist in einer einzigen Klausel. Wer sie nicht findet, findet sie oft im Beiblatt zum Vertrag. Wie ein Vertrag insgesamt zu lesen ist, zeigt Vertrag vorher prüfen, und woran sich problematische Konstruktionen erkennen lassen, beschreibt Schlechte Verträge erkennen.

Droht nach dem Gesuch eine Kündigung?

Es ist die Frage, die die meisten Gesuche verhindert: «Wenn ich schreibe, bin ich der schwierige Mieter – und beim nächsten Anlass fliege ich raus.» Diese Sorge ist der Hauptgrund, weshalb ein Anspruch, der auf dem Papier eindeutig ist, in der Praxis so selten geltend gemacht wird.

Das Mietrecht kennt dafür einen ausdrücklichen Schutz. Eine Kündigung, die als Reaktion darauf ausgesprochen wird, dass Sie Ihre Rechte wahrnehmen, ist anfechtbar. Und nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens besteht während drei Jahren ein besonderer Kündigungsschutz – auch dann, wenn Sie sich geeinigt haben. Kein absoluter Schutz: Kündigungen aus anderen zulässigen Gründen bleiben möglich. Aber ein Brief mit einer korrekten Rechnung ist kein Angriff, und er wird von professionellen Verwaltungen auch nicht als solcher behandelt. Was bei einer bestrittenen Kündigung gilt, erklärt Kündigung abgelehnt – was tun; wie eine Erhöhung von der Gegenseite formal aussehen müsste, zeigt Mietzinserhöhung prüfen.

Checkliste: Ihr Senkungsgesuch in zehn Fragen

  • Auf welchem Referenzzinssatz beruht Ihr heutiger Mietzins – und woher wissen Sie das?
  • Wie viele Viertelprozentpunkte liegen zwischen diesem Satz und 1,25 Prozent?
  • Wie hoch ist Ihr Nettomietzins ohne Nebenkosten?
  • Wie viel Senkung ergibt das in Prozent – und in Franken pro Monat?
  • Wann ist Ihr nächster Kündigungstermin, und wie lang ist die Kündigungsfrist?
  • Bis zu welchem Datum muss das Gesuch danach eintreffen?
  • Enthält eine frühere Anzeige einen Mietzinsvorbehalt?
  • Wann war die letzte Anpassung – und welche Teuerung ist seither aufgelaufen?
  • Handelt es sich um eine Staffel-, Index- oder subventionierte Miete?
  • Geht das Schreiben eingeschrieben raus, mit Kopie und Rechnung?

Wer diese zehn Punkte beantworten kann, hat das Gesuch im Kopf bereits geschrieben. Der Rest ist ein Brief. Und wer feststellt, dass der Ausgangssatz nirgends zu finden ist, hat immerhin die erste Frage identifiziert, die an die Verwaltung geht. Dass sich in Verträgen regelmässig Positionen verstecken, die niemand von selbst erwähnt, zeigt auch Versteckte Vertragskosten.

Einmal nachrechnen lassen – und dann schreiben

Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: Ausgangssatz mit Fundstelle, Senkung in Prozent und Franken, Ihr Termin, die realistischen Gegenpositionen und eine Checkliste für das Gesuch.

Für wen diese Seite gedacht ist – und was sie leistet

Für wen geeignet

Für Mieterinnen und Mieter, die wissen möchten, ob ihr Mietzins noch auf einem höheren Referenzzinssatz beruht und wie sich eine Senkung berechnen und verlangen lässt.

Was erklärt wird

Wo der massgebende Ausgangssatz steht, wie die Senkung pro Zinsschritt gerechnet wird, bis wann das Gesuch eintreffen muss, welche Antworten möglich sind und was dagegengehalten werden darf.

Ihr Nutzen

Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen mit Ausgangssatz, Rechenweg in Franken, Termin und den realistisch zu erwartenden Gegenpositionen.

Was wir nicht anbieten

Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung Ihres Anspruchs, kein Einreichen des Gesuchs in Ihrem Namen und keine Vertretung vor der Schlichtungsbehörde.

Grenzen der Information: Die Inhalte und Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Massgebend ist immer Ihr konkreter Vertrag samt Beilagen. Der Referenzzinssatz ändert sich – prüfen Sie den aktuellen Stand beim Bundesamt für Wohnungswesen. Bei strittigen Gegenpositionen, einem laufenden Verfahren oder einer Kündigung ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, den Mieterverband oder Ihre Rechtsschutzversicherung bei.

Häufige Fragen: Mietzinssenkung verlangen

Wann habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung?

Wenn Ihr Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als dem aktuell geltenden. Der Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 Prozent oder mehr, besteht grundsätzlich ein Anspruch – er entsteht aber nicht automatisch, Sie müssen ihn schriftlich verlangen.

Wie viel Senkung steht mir pro Zinsschritt zu?

Rund 2,91 Prozent des Nettomietzinses pro Viertelprozentpunkt, solange der Referenzzinssatz unter 5 Prozent liegt. Nach oben sind es 3 Prozent, nach unten 2,91 Prozent – weil die Senkung von einem bereits erhöhten Betrag ausgeht. Bei zwei Schritten sind es rund 5,74 Prozent, nicht 5,82 – der zweite Schritt rechnet vom bereits gesenkten Betrag.

Bis wann muss ich die Senkung verlangen?

Das Gesuch muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin bei der Vermieterschaft eintreffen. Bei drei Monaten Kündigungsfrist und einem Termin am 31. März heisst das: spätestens am 31. Dezember. Es gibt keine Verwirkung – ein verpasster Termin verschiebt die Senkung nur auf den nächsten.

Bekomme ich zu viel bezahlte Miete zurück?

In der Regel nicht. Die Senkung wirkt auf den nächsten Kündigungstermin, nicht rückwirkend. Für die Jahre, in denen Sie nichts verlangt haben, gibt es normalerweise keine Rückerstattung. Genau deshalb kostet jedes Zuwarten Geld.

Was passiert, wenn die Vermieterschaft nicht antwortet?

Sie hat 30 Tage Zeit, um Stellung zu nehmen. Antwortet sie nicht, lehnt sie ab oder entspricht sie dem Gesuch nur teilweise, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung anrufen. Das Verfahren ist in Mietsachen in der Regel kostenlos und braucht keinen Anwalt.

Darf die Vermieterschaft die Senkung mit anderen Kosten verrechnen?

Ja. Teuerung, allgemeine Kostensteigerung, wertvermehrende Investitionen oder ein früher angebrachter Mietzinsvorbehalt können der Senkung entgegengehalten werden. Diese Positionen müssen aber beziffert und begründet sein – ein pauschales «kompensiert» genügt nicht.

Brauche ich ein amtliches Formular für das Gesuch?

Nein. Das amtliche Formular gilt nur für Erhöhungen durch die Vermieterschaft. Ihr Senkungsgesuch muss schriftlich sein; ein eingeschriebener Brief ist sinnvoll, weil Sie damit den Eingang belegen können.

Wie finde ich heraus, welcher Referenzzinssatz gilt?

Massgebend ist der Satz, auf dem Ihr heutiger Mietzins beruht. Er steht in der letzten Mietzinsanpassung; gab es keine, gilt der Satz bei Vertragsbeginn. Findet sich nichts, können Sie den Wert bei der Verwaltung erfragen – im Verfahren muss die Grundlage ohnehin offengelegt werden.

Gilt der Anspruch auch bei Staffel- oder Indexmiete?

Nein. Bei Staffelmiete und Indexmiete sind Anpassungen abschliessend im Vertrag geregelt; der Referenzzinssatz spielt dort keine Rolle. Auch bei subventionierten Wohnungen und vielen Genossenschaften gelten eigene Berechnungsvorgaben.

Kann mir wegen des Gesuchs gekündigt werden?

Eine Kündigung als Reaktion auf ein Senkungsgesuch ist anfechtbar. Nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens besteht während drei Jahren ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen aus anderen zulässigen Gründen bleiben möglich.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. vertrag-verstehen.ch erklärt Ihre Unterlagen verständlich und zeigt, was darin steht und wie gerechnet wird. Das ist keine Rechtsberatung und keine Vertretung vor der Schlichtungsbehörde. Bei strittigen Gegenpositionen oder einem laufenden Verfahren ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson bei.