Der Vertrag dahinter
Was erhöht werden darf, ergibt sich auch aus dem Vertrag selbst. Die Grundlagen erklärt Mietvertrag verstehen.
Ein Formular im Briefkasten, ein höherer Betrag, ein Datum – und 30 Tage Zeit. Ein erheblicher Teil aller Erhöhungsanzeigen scheitert nicht an der Rechnung, sondern an der Form: falsches Formular, fehlende oder nachgeschobene Begründung, verpasste Frist. Erst danach lohnt der Blick auf den Rechenweg. Laden Sie Formular, Mietvertrag und die letzte Anpassung hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: Was wird verlangt, worauf stützt es sich, wie wurde gerechnet – und welche Fristen laufen jetzt. Keine Rechtsberatung, sondern Klarheit, bevor die 30 Tage vorbei sind.
Eine Mietzinserhöhung prüfen Sie in zwei Durchgängen: zuerst die Form, dann die Berechnung. Formal muss sie auf dem amtlich genehmigten Formular angezeigt werden, die Begründung muss auf dem Formular selbst stehen, und das Schreiben muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist eintreffen – wirksam wird sie frühestens auf den nächsten Kündigungstermin. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erhöhung nichtig und der bisherige Mietzins gilt weiter. Inhaltlich muss sich der Betrag auf zulässige Gründe stützen: Anstieg des Referenzzinssatzes, Teuerung, allgemeine Kostensteigerung, wertvermehrende Investitionen oder Quartierüblichkeit. Anfechten können Sie innert 30 Tagen ab Empfang bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung – kostenlos und ohne Anwalt. Diese Seite erklärt beide Durchgänge; sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Was erhöht werden darf, ergibt sich auch aus dem Vertrag selbst. Die Grundlagen erklärt Mietvertrag verstehen.
Staffelung, Indexierung, Vorbehalte: Formulierungen entscheiden mit. Weiter geht es bei Mietklauseln verstehen.
Steigt die Akontozahlung statt des Mietzinses, gelten andere Regeln – dazu Nebenkosten im Mietvertrag.
Die meisten Menschen lesen als Erstes den neuen Betrag. Das ist verständlich – aber es ist der zweite Schritt. Der erste lautet: Ist diese Anzeige formell überhaupt wirksam? Denn das Mietrecht stellt an eine Mietzinserhöhung strenge Formvorschriften, und diese Vorschriften sind kein Detail: Wird eine davon verletzt, ist die Erhöhung nichtig. Nichtig bedeutet, dass sie von Anfang an keine Wirkung entfaltet – der bisherige Mietzins gilt unverändert weiter, unabhängig davon, wie sorgfältig gerechnet wurde.
Der Unterschied zwischen nichtig und anfechtbar ist dabei zentral und wird ständig verwechselt. Eine anfechtbare Erhöhung ist wirksam, solange Sie nichts unternehmen: Lassen Sie die 30 Tage verstreichen, gilt der neue Betrag – auch wenn er zu hoch gerechnet war. Eine nichtige Erhöhung dagegen war nie gültig. Trotzdem gilt in der Praxis: Wer sich auf Nichtigkeit verlässt und einfach nichts tut, riskiert Streit und Beweisprobleme. Die saubere Reaktion ist, den Mangel schriftlich festzuhalten und die Frist im Kalender zu haben. Wie sich solche Unterscheidungen im Text erkennen lassen, zeigt Vertragssprache verstehen.
Erhöhung per Brief oder E-Mail statt Formular. Begründung fehlt oder steht nur im Begleitschreiben. Erhöhung mit Kündigungsandrohung verbunden. Frist von zehn Tagen nicht eingehalten.
Formular korrekt, Begründung vorhanden, Termin stimmt. Jetzt zählt der Rechenweg: Stimmt der Ausgangswert? Sind die Gründe nachvollziehbar beziffert? Wurden Senkungsgründe verrechnet?
Jede Position ist mit Ausgangswert, neuem Wert und Prozentsatz ausgewiesen, die Summe ergibt den verlangten Betrag – und die Grundlagen decken sich mit Ihrem Vertrag und der letzten Anpassung.
Amtliches Formular mit Beiblatt, Mietvertrag und – wenn vorhanden – die letzte Mietzinsanpassung. Als PDF, JPG oder PNG. Persönliche Daten können vor dem Upload geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, was Sie wissen möchten – etwa ob der Rechenweg aufgeht oder was die Frist bedeutet. Nur eine E-Mail-Adresse nötig, keine Registrierung.
Verständliche Übersicht mit Formcheck, nachgerechneten Positionen, Fristenkalender und Checkliste – als PDF und Word-Datei.
Die Anzeige muss auf einem Formular erfolgen, das vom Kanton genehmigt ist. Diese Formulare sehen je nach Kanton unterschiedlich aus, verlangen aber überall dasselbe. Prüfen Sie die folgenden fünf Punkte einzeln – am besten mit dem Formular vor sich und einem Stift in der Hand.
| Punkt | Was dastehen muss | Häufiger Mangel |
|---|---|---|
| 1. Genehmigtes Formular | Ein vom Kanton genehmigtes Formular, nicht ein selbst gestaltetes Schreiben | Erhöhung im Fliesstext eines Briefs oder als E-Mail-Anhang |
| 2. Bisher und neu | Bisheriger Mietzins, neuer Mietzins, Nebenkosten getrennt ausgewiesen | Nur der Endbetrag; Nebenkosten und Mietzins vermischt |
| 3. Begründung | Die Gründe – auf dem Formular selbst, klar bezeichnet und beziffert | «Anpassung an die Marktlage» ohne Zahlen; Begründung nur im Beiblatt |
| 4. Termin | Datum, ab dem der neue Mietzins gelten soll – ein Kündigungstermin | Wirksamkeit mitten im Monat oder auf ein beliebiges Datum |
| 5. Hinweis auf Anfechtung | Hinweis auf die 30-Tage-Frist und die zuständige Schlichtungsbehörde | Fehlt oder nennt eine falsche Stelle |
Ein zweiter Punkt, den fast niemand beachtet: Auch das Couvert gehört zu den Unterlagen. Der Poststempel und der Abholschein sind der Nachweis, wann die Anzeige bei Ihnen eingetroffen ist – und daran hängen sowohl die Zehn-Tage-Regel als auch Ihre 30 Tage. Bewahren Sie es auf und fotografieren Sie es. Wie Sie Ihre Unterlagen so ablegen, dass Sie im Ernstfall alles zusammen haben, zeigt dokumentenhilfe.ch.
Die Erhöhung kann nicht auf ein beliebiges Datum angesetzt werden. Sie wirkt frühestens auf den nächsten Kündigungstermin – und sie muss mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist bei Ihnen eintreffen. Beides zusammen ergibt ein Datum, das sich exakt ausrechnen lässt.
Ein Rechenbeispiel macht es greifbar. Ihr Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf die ortsüblichen Termine vor, der nächste Termin ist der 31. März. Die Kündigungsfrist beginnt damit am 31. Dezember. Zehn Tage davor bedeutet: Die Anzeige muss spätestens am 21. Dezember bei Ihnen sein. Trifft sie am 27. Dezember ein, kann die Erhöhung nicht auf den 31. März wirken – frühestens auf den übernächsten Termin. Zwei Monate Differenz entstehen also nicht durch Verhandlung, sondern durch das Datum auf dem Couvert.
Eine Erhöhung ist nicht deshalb zulässig, weil der Markt angezogen hat oder die Nachbarwohnung teurer ist. Sie muss sich auf einen anerkannten Grund stützen, und dieser Grund muss beziffert sein. Die folgende Übersicht zeigt die fünf Gründe, die in der Praxis fast alle Anzeigen tragen.
| Begründung | Wie sie funktioniert | Worauf Sie schauen |
|---|---|---|
| Referenzzinssatz | Steigt der Satz um 0,25 Prozentpunkte, sind 3 % Erhöhung möglich (solange der Satz unter 5 % liegt) | Von welchem Satz wird ausgegangen? Er muss dem entsprechen, auf dem Ihr heutiger Mietzins beruht |
| Teuerung | Höchstens 40 % des Anstiegs des Landesindexes der Konsumentenpreise dürfen überwälzt werden | Welcher Indexstand gilt als Ausgangspunkt – und ist die Teuerung seither schon einmal abgegolten worden? |
| Allgemeine Kostensteigerung | Gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten, in der Praxis oft pauschal pro Jahr angesetzt | Ist der Zeitraum genannt? Eine Pauschale für zehn Jahre nach fünf Jahren Vertragsdauer geht nicht auf |
| Wertvermehrende Investition | Nur der wertvermehrende Anteil einer Sanierung zählt – Reparatur und Unterhalt gehören nicht dazu | Liegt eine Kostenaufstellung bei? Wie hoch ist der angesetzte Anteil und über welche Lebensdauer verteilt? |
| Quartierüblichkeit | Anpassung an vergleichbare Objekte in der Umgebung – mit konkreten Vergleichsobjekten | Werden Vergleichsobjekte genannt? Blosse Inserate oder Statistiken genügen in der Regel nicht |
Werden mehrere Gründe kombiniert – was der Normalfall ist –, muss jeder einzeln beziffert sein, und die Summe muss den verlangten Betrag ergeben. Genau daran scheitern viele Anzeigen: Sie nennen drei Gründe und einen Endbetrag, ohne dass sich nachvollziehen lässt, wie viel auf welchen Grund entfällt. Eine Begründung, die sich nicht nachrechnen lässt, ist eine Behauptung. Wie sich solche Leerformeln generell erkennen lassen, zeigt Vertragsklauseln einfach erklärt.
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist der bekannteste Grund – und der einzige, bei dem der Rechenweg fest vorgegeben ist. Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn vierteljährlich; 2026 an den Terminen 2. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember. Er liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent und wurde am 1. Juni 2026 unverändert bestätigt.
Die Umrechnung ist einfach: Solange der Satz unter 5 Prozent liegt, entspricht ein Schritt von 0,25 Prozentpunkten einer zulässigen Mietzinsänderung von 3 Prozent. Entscheidend ist aber nicht der Satz, der heute gilt, sondern die Differenz zum Satz, auf dem Ihr aktueller Mietzins beruht. Diesen Ausgangswert finden Sie im Mietvertrag oder in der letzten Anpassungsanzeige – und genau dort liegt die häufigste Rechenschwäche: Die Anzeige geht von einem Satz aus, der nie Grundlage Ihres Mietzinses war.
Zwei Punkte, die dabei gerne untergehen. Erstens: Der Prozentsatz bezieht sich auf den Nettomietzins, also ohne Nebenkosten. Wird versehentlich vom Bruttobetrag gerechnet, fällt die Erhöhung zu hoch aus – ein Fehler, der sich in Minuten nachweisen lässt, wenn die Beträge im Vertrag getrennt ausgewiesen sind. Wo diese Trennung unklar bleibt, lohnt der Blick auf Nebenkosten im Mietvertrag. Zweitens: Eine Erhöhung aus diesem Grund setzt voraus, dass der Satz seit der letzten Anpassung tatsächlich gestiegen ist. Nach Jahren sinkender Sätze ist das derzeit die Ausnahme – wer heute eine Erhöhung erhält, findet als Begründung meist Teuerung, Kostensteigerung oder Investitionen.
Diese beiden Gründe wirken harmlos, machen aber zusammen oft den grösseren Teil der Erhöhung aus – weil sie sich über Jahre ansammeln und weil sie schwerer zu überprüfen sind als eine Zinsdifferenz.
Bei der Teuerung gilt eine klare Grenze: Höchstens 40 Prozent des Anstiegs des Landesindexes der Konsumentenpreise dürfen auf den Mietzins überwälzt werden. Der Gedanke dahinter ist, dass die Liegenschaft nur teilweise fremdfinanziert ist. Zu prüfen ist der Ausgangspunkt: Welcher Indexstand liegt Ihrem heutigen Mietzins zugrunde? Wird die Teuerung ab Vertragsabschluss gerechnet, obwohl zwischenzeitlich bereits eine Anpassung erfolgt ist, wird derselbe Zeitraum ein zweites Mal verrechnet.
Die allgemeine Kostensteigerung steht für gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten der Liegenschaft – nicht für die Nebenkosten, die Sie ohnehin separat zahlen. In der Praxis wird sie häufig als Pauschale pro Jahr angesetzt. Das ist zulässig, aber nicht unbegrenzt: Die Pauschale muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, und dieser Zeitraum darf nicht schon einmal abgegolten worden sein. Ein Ansatz «seit Vertragsbeginn» in einem Vertrag, der zwischenzeitlich zweimal angepasst wurde, ist ein Warnzeichen.
Nach einer Renovation folgt oft die Erhöhung – und hier geht es um die grössten Beträge. Der Grundsatz: Nur der wertvermehrende Anteil darf überwälzt werden. Wird eine 30-jährige Küche durch eine neue ersetzt, ist das zu einem erheblichen Teil Unterhalt, also die Erfüllung einer ohnehin bestehenden Pflicht – und Unterhalt ist mit dem Mietzins bereits bezahlt. Wertvermehrend ist nur, was einen echten Mehrwert schafft: eine neue Komfortlüftung, ein Balkonanbau, ein besserer Ausbaustandard.
Bei umfassenden Überholungen wird in der Praxis ein pauschaler Anteil der Gesamtkosten als wertvermehrend anerkannt – üblich sind Werte in der Grössenordnung von 50 bis 70 Prozent, abhängig vom Umfang der Arbeiten. Der anerkannte Anteil wird dann über die Lebensdauer der Investition verteilt und verzinst; daraus ergibt sich der jährliche Betrag, der sich auf die Wohnungen verteilt.
Für Ihre Prüfung heisst das: Verlangen Sie die Kostenaufstellung. Ohne sie lässt sich nicht beurteilen, wie hoch der wertvermehrende Anteil angesetzt wurde und ob reiner Unterhalt mitgerechnet wurde. Fehlen die Zahlen, ist die Begründung unvollständig – und eine unvollständige Begründung ist ein Formmangel, kein Verhandlungsdetail. Wie man eine solche Anfrage sachlich und schriftlich stellt, zeigt briefhilfe.ch.
Kostenaufstellung liegt bei · wertvermehrender Anteil ist in Prozent und Franken genannt · Lebensdauer und Verzinsung sind ausgewiesen · Verteilung auf die Wohnungen ist erklärt · Unterhalt ist ausdrücklich ausgeschieden
Nur ein Endbetrag «wegen Sanierung» · keine Kostenaufstellung · Ersatz alter Bauteile ohne Standarderhöhung wird voll überwälzt · Erhöhung erfolgt, bevor die Arbeiten abgeschlossen sind · Teuerung und Kostensteigerung werden zusätzlich für denselben Zeitraum gerechnet
Manche Anzeigen stützen sich nicht auf Kosten, sondern auf den Ertrag: Der Mietzins sei im Vergleich zum Quartier zu tief, oder die Liegenschaft werfe zu wenig ab. Beides ist möglich – aber beides ist aufwendig zu belegen, und die Beweislast liegt bei der Vermieterschaft.
Für die Quartierüblichkeit genügen keine Inserate und keine allgemeinen Statistiken. Verlangt werden konkrete Vergleichsobjekte, die in Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode wirklich vergleichbar sind – und zwar mehrere. Eine Anzeige, die pauschal auf «das aktuelle Mietzinsniveau im Quartier» verweist, nennt keinen prüfbaren Grund.
Bei der Nettorendite geht es um die Frage, ob der Mietzins einen übersetzten Ertrag aus dem investierten Eigenkapital abwirft. Die zulässige Rendite orientiert sich am Referenzzinssatz mit einem Zuschlag; bei tiefen Sätzen ist der Zuschlag grösser. Diese Berechnung ist ohne die Zahlen der Liegenschaft nicht nachvollziehbar – als Mieterin oder Mieter können Sie hier vor allem eines tun: die Zahlen verlangen und die Frist wahren. Bei solchen Konstellationen ist der Beizug einer Fachperson oder des Mieterverbands sinnvoll; eine Auswertung Ihrer Unterlagen ordnet vorher ein, worum es überhaupt geht. Ob eine Anzeige darüber hinaus Muster zeigt, die generell zu denken geben, ordnet Unfairer Vertrag – was tun ein.
Sandra B. erhält im November ein Formular: Ihre 3,5-Zimmer-Wohnung soll ab 1. April von CHF 1'640.– auf CHF 1'810.– steigen, also um 10,4 Prozent. Als Begründung sind drei Kreuze gesetzt: allgemeine Kostensteigerung, Teuerung und wertvermehrende Investitionen nach dem Fassadenersatz. Ein Endbetrag, keine Aufteilung. Das Formular trifft am 27. November ein, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Ergebnis: Zwei Fragen stellen sich sofort. Erstens die Form – die Kündigungsfrist auf den 31. März beginnt am 31. Dezember, zehn Tage davor ist der 21. Dezember: Die Anzeige ist rechtzeitig, dieser Punkt hält. Zweitens die Begründung: Drei Gründe ohne einzelne Bezifferung lassen sich nicht nachrechnen, und für die Fassade liegt keine Kostenaufstellung bei. Sandra verlangt schriftlich die Aufschlüsselung – und meldet parallel die Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde an, damit die 30 Tage nicht verstreichen, während sie auf Antwort wartet. Die Lehre: Erst die Frist sichern, dann diskutieren. Eine Anfrage stoppt die Frist nicht.
Wer eine Erhöhung prüft, sollte die umgekehrte Frage gleich mitbeantworten – denn die Datenlage der letzten Jahre ist eindeutig: Der Referenzzinssatz ist gesunken, nicht gestiegen. Beruht Ihr Mietzins noch auf einem Satz von 1,5 Prozent oder höher, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Senkung. Dieser Anspruch entsteht aber nicht automatisch: Sie müssen ihn schriftlich geltend machen. Wer nichts tut, zahlt weiter.
Interessant wird die Kombination. Trifft eine Erhöhung wegen Teuerung und Kostensteigerung ein, obwohl gleichzeitig ein Senkungsgrund besteht, ist zu prüfen, ob dieser verrechnet wurde. Eine Anzeige, die nur die Gründe nennt, die nach oben zeigen, bildet nicht das ganze Bild ab. Genau deshalb gehört zur Prüfung immer der Ausgangswert aus Ihren eigenen Unterlagen – nicht nur die Zahlen auf dem Formular. Wer weiss, dass er Zahlen selbst zusammentragen muss, statt sie zu erwarten, kommt bei jeder Vertragsfrage weiter; das gilt auch für versteckte Vertragskosten.
Die Anfechtung klingt nach Gericht und Konflikt. Tatsächlich ist sie ein niederschwelliges Verfahren: Sie schreiben der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung, dass Sie die Erhöhung anfechten, legen eine Kopie des Formulars bei – und das Verfahren ist in Mietsachen in der Regel kostenlos. Es folgt eine Verhandlung, in der beide Seiten gehört werden; viele Fälle enden dort mit einer Einigung.
Drei Dinge sind dabei entscheidend. Erstens die Frist: 30 Tage ab Empfang, und das Schreiben muss innerhalb dieser Frist bei der Behörde eintreffen. Ein Telefonat mit der Verwaltung, eine Anfrage per Mail, eine mündliche Zusage – nichts davon hält die Frist an. Zweitens die Zuständigkeit: Massgebend ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung, nicht am Sitz der Verwaltung. Drittens die Zahlungen: Der bisherige Mietzins ist in jedem Fall geschuldet und sollte weiterlaufen. Ob der Differenzbetrag während des Verfahrens zu zahlen ist, hängt vom Einzelfall ab – klären Sie das, bevor Sie etwas zurückbehalten, denn Zahlungsverzug ist der schnellste Weg zu einer Kündigung, die mit der Erhöhung gar nichts zu tun hat.
Für das Anfechtungsschreiben selbst braucht es keine juristische Sprache. Wer die Erhöhung, das Datum und den Wunsch nach Überprüfung klar benennt, hat das Wesentliche gesagt. Formulierungshilfen für solche Schreiben bietet briefhilfe.ch; wenn Sie zuerst verstehen möchten, was in Ihrem Formular überhaupt steht, hilft Vertragsanalyse für Laien beim Einordnen.
Die häufigste Sorge ist nicht die Rechnung, sondern die Reaktion: «Wenn ich anfechte, werde ich die Wohnung los.» Diese Sorge ist verständlich – und sie ist der Grund, weshalb viele Erhöhungen unwidersprochen bleiben, die einer Prüfung nicht standhalten würden.
Das Mietrecht kennt hier einen ausdrücklichen Schutz. Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil Sie Ihre Rechte wahrnehmen, ist anfechtbar. Und nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens besteht während drei Jahren ein besonderer Kündigungsschutz – auch dann, wenn Sie sich mit der Vermieterschaft geeinigt haben. Das ist kein absoluter Schutz: Kündigungen aus anderen zulässigen Gründen – etwa Eigenbedarf oder Zahlungsverzug – bleiben in diesem Zeitraum möglich. Aber die Vorstellung, eine Anfechtung führe automatisch zum Verlust der Wohnung, trifft nicht zu. Wie man mit einer abgelehnten oder bestrittenen Kündigung umgeht, erklärt Kündigung abgelehnt – was tun; die allgemeinen Regeln zum Beenden von Verträgen fasst Vertrag kündigen zusammen.
Nicht jeder Mietzins folgt den oben beschriebenen Regeln. Vier Konstellationen weichen ab – und wer in einer davon steckt, prüft etwas anderes:
Welcher Fall vorliegt, steht in Ihrem Vertrag – oft in einer einzigen Klausel, die beim Abschluss niemand beachtet hat. Genau diese Klauseln lohnen den zweiten Blick; eine Einordnung liefert Mietklauseln verstehen, und wie ein Vertrag insgesamt zu lesen ist, zeigt Vertrag vorher prüfen.
Arbeiten Sie die Liste in dieser Reihenfolge ab. Die ersten fünf Fragen betreffen die Form – sie entscheiden oft schon alles.
Bleiben Fragen offen, ist das kein Grund zur Panik, sondern ein Grund, die Zahlen zu verlangen und die Frist zu sichern. Wer die Systematik hinter solchen Anzeigen einmal verstanden hat, erkennt sie auch anderswo wieder – etwa in den Mustern, die schlechte Verträge erkennen beschreibt, oder in den Mechanismen, die Vertragsfalle erkennen aufschlüsselt. Und dass eine einmal eingegangene Bindung nicht heisst, dass jede spätere Forderung hinzunehmen ist, zeigt Vertragsbindung verstehen.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: Formcheck Punkt für Punkt, jede Begründung mit ihrem Rechenweg, der letzte Tag Ihrer Frist und eine Checkliste für das weitere Vorgehen.
Für Mieterinnen und Mieter, die eine Erhöhungsanzeige erhalten haben und verstehen möchten, was darin steht, worauf sie sich stützt und welche Fristen jetzt laufen.
Die Formvorschriften für das amtliche Formular, die Fristen bis zum Wirkungsbeginn, die zulässigen Begründungen und der Rechenweg über Referenzzinssatz, Teuerung, Kostensteigerung und Investitionen.
Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen: Was wird verlangt, wie wurde gerechnet, was fehlt – und bis wann Sie reagieren können.
Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Erhöhung, keine Vertretung vor der Schlichtungsbehörde und keine Verhandlung mit der Vermieterschaft.
Grenzen der Information: Die Inhalte und Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Massgebend ist immer Ihr konkreter Vertrag samt Beilagen. Zahlen wie der Referenzzinssatz ändern sich – prüfen Sie den aktuellen Stand beim Bundesamt für Wohnungswesen. Bei hohen Beträgen, laufenden Verfahren oder einer Kündigung ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, den Mieterverband oder Ihre Rechtsschutzversicherung bei.
Eine Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn sie nicht auf dem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt wird, wenn die Begründung fehlt oder nicht auf dem Formular selbst steht, wenn sie mit einer Kündigung oder Kündigungsandrohung verbunden ist oder wenn die Frist von zehn Tagen vor Beginn der Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Nichtig heisst: Sie entfaltet keine Wirkung, der bisherige Mietzins gilt weiter.
30 Tage ab Empfang der Erhöhungsanzeige. Die Anfechtung erfolgt bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung, ist in der Regel kostenlos und muss innerhalb der Frist dort eintreffen. Die Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden – eine Anfrage bei der Verwaltung hält sie nicht an.
Solange der Referenzzinssatz unter 5 Prozent liegt, berechtigt ein Anstieg um 0,25 Prozentpunkte zu einer Mietzinserhöhung von 3 Prozent. Massgebend ist die Differenz zum Satz, auf dem der aktuelle Mietzins beruht – nicht der Satz bei Vertragsabschluss, sofern seither angepasst wurde. Gerechnet wird auf dem Nettomietzins ohne Nebenkosten.
Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent und wurde am 1. Juni 2026 bestätigt. Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn vierteljährlich, 2026 am 2. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 Prozent oder mehr, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Senkung.
Der bisherige Mietzins ist auf jeden Fall geschuldet und sollte fristgerecht weiter bezahlt werden. Ob der Differenzbetrag während des Verfahrens zu zahlen ist, hängt vom Einzelfall ab – klären Sie das mit der Schlichtungsbehörde oder einer Fachperson, bevor Sie Zahlungen zurückbehalten. Zahlungsverzug kann eine eigene Kündigung auslösen.
Eine Kündigung, die als Reaktion auf eine Anfechtung ausgesprochen wird, ist anfechtbar. Nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens besteht während drei Jahren ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung aus anderen zulässigen Gründen bleibt möglich.
Mit einem Vorbehalt hält die Vermieterschaft fest, dass sie eine mögliche Erhöhung derzeit nicht ausschöpft, sie aber später nachholen will. Der Vorbehalt muss beziffert oder zumindest bestimmbar sein und im Formular stehen. Ohne Vorbehalt ist ein späteres Nachholen in der Regel ausgeschlossen.
Nur der wertvermehrende Anteil einer Sanierung darf überwälzt werden, nicht der reine Unterhalt. Bei umfassenden Überholungen wird in der Praxis ein pauschaler Anteil der Gesamtkosten als wertvermehrend anerkannt, der über die Lebensdauer verteilt wird. Ohne Kostenaufstellung lässt sich das nicht überprüfen – verlangen Sie sie schriftlich.
Das amtliche Formular samt Beiblatt und Couvert, den Mietvertrag und die letzte Mietzinsanpassung, aus der der zugrunde liegende Referenzzinssatz und Indexstand hervorgeht. Bei Sanierungen zusätzlich das Begleitschreiben mit der Kostenaufstellung.
Nein. vertrag-verstehen.ch erklärt Ihre Unterlagen verständlich und zeigt, was darin steht und wie gerechnet wurde. Das ist keine Rechtsberatung und keine Vertretung vor der Schlichtungsbehörde. Bei hohen Beträgen oder einem laufenden Verfahren ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson bei.