AGB & Kleingedrucktes · Stand: Juli 2026
Auswertung Ihrer AGB für CHF 23.– einmalig

AGB akzeptiert – und was steht da eigentlich drin?

Ein Häkchen bei «Ich akzeptiere die AGB», und schon gilt ein Regelwerk, das kaum jemand liest. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind das Kleingedruckte, das erst im Streitfall plötzlich zählt – bei Kündigung, Haftung, Preiserhöhung oder Gerichtsstand. Die gute Nachricht: Nicht alles, was in AGB steht, ist auch gültig. Laden Sie Ihre AGB hoch und Sie erhalten eine verständliche Auswertung, welche Klauseln üblich sind, welche überraschen und welche in der Schweiz überhaupt Bestand haben. Keine Rechtsberatung, sondern Durchblick im Kleingedruckten.

🔒 Vertraulich behandelt ✏️ Daten können geschwärzt werden ✉️ Nur E-Mail-Adresse nötig 👤 Keine Registrierung
Kurzantwort

AGB sind vorformulierte Vertragsregeln, die für viele Verträge gleich verwendet werden. In der Schweiz werden sie Vertragsbestandteil, sobald sie vor dem Abschluss zugänglich waren und Sie ihnen zustimmen. Grenzen setzen die Ungewöhnlichkeitsregel, die Unklarheitenregel und die Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG: Überraschende oder einseitig benachteiligende Klauseln gelten nicht ohne Weiteres.

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Was: AGB sind vorformuliertes Kleingedrucktes für viele Verträge.
  • Gültig: nur, wenn vor Abschluss zugänglich und akzeptiert.
  • Ungewöhnlich: überraschende Klauseln zählen oft nicht.
  • Unklar: Zweifel gehen zulasten des Verfassers.
  • Unfair: Art. 8 UWG stoppt krasse Benachteiligungen.
VorformuliertEin Regelwerk für viele gleichartige Verträge.
Zustimmung nötigGültig nur, wenn vorher zugänglich und akzeptiert.
Art. 8 UWGInhaltskontrolle gegen unfaire Konsumenten-AGB.
CHF 23.– einmaligVerständliche Auswertung, nur E-Mail, keine Registrierung.
Wie AGB Teil eines Vertrags werden Der Anbieter stellt die AGB vor dem Abschluss zur Verfügung, der Kunde stimmt zu, damit werden die AGB gültig – ungewöhnliche Klauseln fallen jedoch heraus, wenn nicht besonders auf sie hingewiesen wurde. 📄 1. Bereitgestellt vor dem Abschluss 2. Zugestimmt Häkchen / Unterschrift 📌 3. Gültig das Übliche gilt ⚠️ ungewöhn- lich raus Zustimmung bindet ans Übliche – nicht an jede Überraschung.
AGB werden nicht schon durchs Existieren gültig: Sie müssen zugänglich sein und akzeptiert werden – und ungewöhnliche Klauseln brauchen einen klaren Hinweis.

Was sind AGB – und warum liest sie niemand?

AGB steht für allgemeine Geschäftsbedingungen: vorformulierte Regeln, die ein Anbieter für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet. Statt jeden Vertrag einzeln auszuhandeln, legt er einmal fest, was für alle gelten soll – von der Lieferung über die Haftung bis zur Kündigung. Für Sie heisst das: Sie verhandeln nicht, Sie stimmen zu oder nicht.

Genau darin liegt der Reiz und die Gefahr. AGB sind praktisch, weil sie den Abschluss beschleunigen. Sie sind aber auch der Ort, an dem einseitige Regeln im Kleingedruckten verschwinden. Kaum jemand liest sie, viele klicken das Häkchen reflexartig. Was einzelne Formulierungen bedeuten, entschlüsselt ergänzend Vertragsklauseln einfach erklärt; einen Überblick über Vertragsregeln allgemein gibt Vertragsbedingungen verstehen.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Existenz und Geltung. Dass ein Anbieter AGB hat, heisst noch nicht, dass jede einzelne Klausel Sie bindet. Ob eine Regel gilt, entscheidet sich in drei Schritten: Wurde sie überhaupt Vertragsbestandteil, ist sie nicht ungewöhnlich, und hält sie der Inhaltskontrolle stand? Diese drei Fragen ziehen sich durch die ganze Seite.

Das sehen wir täglich

Der häufigste Denkfehler: «Ich habe zugestimmt, also gilt alles.» Zustimmung ist nur die erste von drei Hürden – überraschende und unfaire Klauseln scheitern an den beiden anderen.

Wann AGB überhaupt gültig werden

Damit AGB Teil des Vertrags werden, braucht es zwei Dinge: Sie müssen vor dem Abschluss zugänglich gewesen sein, und Sie müssen ihnen zustimmen. Ein Verweis wie «Es gelten unsere AGB» genügt, wenn Sie die Bedingungen tatsächlich einsehen konnten – etwa per Link, Aushang oder Beilage. Diese pauschale Zustimmung nennt man Globalübernahme.

Sie müssen die AGB dafür nicht gelesen haben. Das klingt hart, hat aber eine wichtige Kehrseite: Weil Sie eben nicht jede Zeile prüfen, schützt Sie das Gesetz vor dem, womit Sie nicht rechnen mussten. Die Globalübernahme bindet Sie an das Übliche, nicht an jede versteckte Sonderregel. Wo die AGB verspätet auftauchen – erst auf der Rechnung oder nach dem Klick – wurden sie oft gar nicht gültig.

«Mit Absenden der Bestellung akzeptieren Sie unsere AGB.»

Was das praktisch heisst

Der Satz reicht nur, wenn die AGB vorher wirklich abrufbar waren – etwa über einen sichtbaren Link. Waren sie es nicht, hilft der Hinweis dem Anbieter nichts: Ohne Zugänglichkeit keine Geltung.

Typischer Fehler

AGB, die erst nach dem Kauf per E-Mail nachgereicht werden, sind kein Vertragsbestandteil. Massgebend ist der Stand im Moment des Abschlusses, nicht das, was danach kommt.

AGB – unklar, was für Sie gilt?

Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.

AGB prüfen lassen – CHF 23

Die Ungewöhnlichkeitsregel: Schutz vor Überraschungen

Die wichtigste Bremse gegen versteckte Klauseln ist die Ungewöhnlichkeitsregel. Sie besagt: Eine Klausel, mit der Sie nach Treu und Glauben nicht rechnen mussten und die den Charakter des Vertrags wesentlich verändert, wird trotz Globalübernahme nicht Vertragsbestandteil – es sei denn, der Anbieter hat Sie ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen. Je überraschender und nachteiliger eine Regel ist, desto klarer muss sie hervorgehoben sein.

Ungewöhnlich ist eine Klausel dann, wenn sie branchenfremd, überraschend oder für den konkreten Vertrag untypisch ist. Ein Beispiel: In einem einfachen Abo eine automatische Kopplung an einen zweiten, teuren Vertrag zu verstecken, ist typischerweise ungewöhnlich. Wie sich lange Bindungen und automatische Verlängerungen auswirken, zeigt Vertragsverlängerung verstehen.

Drei Prüfungen, die eine AGB-Klausel bestehen muss Eine AGB-Klausel muss zuerst wirksam übernommen worden sein, darf nicht ungewöhnlich sein und muss die Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG bestehen. Erst dann bindet sie den Kunden. 1. Übernahme – vorher zugänglich & akzeptiert? 2. Ungewöhnlich – überraschend & nachteilig? 3. Inhalt – Art. 8 UWG Nur was durch alle drei fällt, bindet Sie wirklich.
Wie durch einen Trichter: Jede Klausel muss drei Prüfungen bestehen, bevor sie Sie tatsächlich verpflichtet.
Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder, dass die heikelste Klausel nicht versteckt formuliert, sondern schlicht branchenuntypisch ist. Genau dort greift die Ungewöhnlichkeitsregel – und genau dort verlassen sich Anbieter zu Unrecht auf das gesetzte Häkchen.

Unklare Klauseln und der Vorrang der Abmachung

Zwei weitere Grundsätze helfen Ihnen beim Lesen. Nach der Unklarheitenregel werden mehrdeutige Formulierungen im Zweifel zulasten dessen ausgelegt, der die AGB verfasst hat – also meist zulasten des Anbieters. Wer schwammig schreibt, trägt das Risiko. Eine Klausel, die zwei Lesarten zulässt, wird tendenziell in der für Sie günstigeren Bedeutung verstanden.

Dazu kommt der Vorrang der Individualabrede: Was Sie mit dem Anbieter konkret und individuell vereinbart haben, geht einer widersprechenden AGB-Klausel immer vor. Wurde Ihnen mündlich etwas zugesichert, das im Kleingedruckten anders steht, zählt die Abmachung – vorausgesetzt, Sie können sie belegen. Deshalb gehören mündliche Zusagen schriftlich festgehalten.

«Nebenabreden bedürfen der Schriftform.»

Warum diese Klausel trügt

Sie soll mündliche Zusagen entwerten. In der Praxis schützt sie den Anbieter aber nicht immer: Eine klar bewiesene individuelle Abrede kann trotzdem Vorrang haben. Umso wichtiger ist ein schriftlicher Beleg Ihrer Abmachung.

Inhaltskontrolle: was Art. 8 UWG stoppt

Seit dem 1. Juli 2012 gibt es in der Schweiz eine echte inhaltliche Kontrolle von AGB. Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer in Konsumentenverträgen Bedingungen verwendet, die entgegen Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Solche Klauseln sind unzulässig und binden Sie nicht.

Wichtig ist die Reichweite: Die Norm schützt vor allem Konsumentinnen und Konsumenten, also den privaten Vertragsschluss mit einem Unternehmen. Im rein geschäftlichen Verkehr zwischen zwei Firmen gilt sie nicht gleichermassen. Sie zielt nicht auf jede unbequeme Regel, sondern auf das klare Ungleichgewicht – etwa wenn der Anbieter alle Rechte an sich zieht und alle Pflichten auf Sie abwälzt.

Fällt eine Klausel durch diese Kontrolle, bindet sie Sie nicht. Der übrige Vertrag bleibt aber in aller Regel bestehen – es entfällt nur die beanstandete Regel, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Ordnung. Das ist der praktische Kern: Sie müssen den ganzen Vertrag nicht kippen, um eine einzelne unfaire Bestimmung loszuwerden. Ob eine Klausel wirklich «erheblich» benachteiligt, ist eine Frage des Einzelfalls und der gesamten Vertragslage, nicht des Bauchgefühls allein.

KontrollstufePrüftGrundlage
ÜbernahmeWar die AGB zugänglich und akzeptiert?Art. 1 & 2 OR
UngewöhnlichkeitWar die Klausel überraschend und nachteilig?Rechtsprechung
UnklarheitIst die Formulierung mehrdeutig?Auslegungsregel
InhaltGrobes Missverhältnis zulasten der Konsumenten?Art. 8 UWG

Die vier Filter der AGB-Kontrolle in der Schweiz. Stand Juli 2026; die Anwendung im Einzelfall bleibt eine Frage der Umstände.

Praxisbeispiel

Eine Klausel gibt dem Anbieter das Recht, Preise jederzeit und ohne Ankündigung zu erhöhen, während Sie an eine 24-monatige Laufzeit gebunden bleiben. Dieses einseitige Übergewicht ist ein klassischer Kandidat für Art. 8 UWG.

Typische Fallen im Kleingedruckten

Einige Klauseltypen tauchen immer wieder auf und lohnen den zweiten Blick. Ein weitreichender Haftungsausschluss versucht, jede Verantwortung des Anbieters zu streichen. Eine einseitige Preis- oder Änderungsklausel erlaubt ihm, den Vertrag später zu seinen Gunsten anzupassen. Und eine überraschende Gerichtsstandsklausel zwingt Sie im Streit an einen weit entfernten Ort.

Wo im Kleingedruckten die häufigsten AGB-Fallen sitzen Besonders oft heikel sind Haftungsausschlüsse, einseitige Preis- und Änderungsrechte, automatische Verlängerungen, Gerichtsstandsklauseln und weitreichende Datennutzung. Haftungsehr heikel Preis/Änderung Verlängerung Gerichtsstand Datennutzung
Je länger der Balken, desto häufiger sorgt der Klauseltyp für Streit – Haftung und Preisänderung führen die Liste an.
Meist unproblematisch
  • Übliche Zahlungs- und Lieferfristen.
  • Klare, angemessene Kündigungsregeln.
  • Sachlicher Gerichtsstand am Sitz oder Wohnort.
  • Datennutzung nur zur Vertragserfüllung.
Genauer hinschauen
  • «Jede Haftung ist ausgeschlossen.»
  • Preiserhöhung ohne Kündigungsrecht.
  • Automatische Verlängerung um lange Zeiträume.
  • Weitergabe der Daten an unbenannte Dritte.

«Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters.»

Was das für Sie bedeutet

Im Streit müssten Sie am – womöglich weit entfernten – Firmensitz klagen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten ist eine solche Verschiebung heikel: Der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnort lässt sich nicht in jedem Fall wegbedingen.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss steht die teuerste Klausel selten unter «Preis», sondern unter «Vertragsdauer» oder «Haftung». Wer nur auf die Zahl am Anfang schaut, übersieht, was den Vertrag am Ende wirklich verteuert.

Was Sie vor dem Zustimmen tun können

Sie müssen keine AGB auswendig lernen, aber ein paar Handgriffe schützen. Öffnen Sie die AGB vor dem Klick, suchen Sie gezielt nach den heiklen Stichworten und halten Sie mündliche Zusagen schriftlich fest. Wenn eine Klausel überrascht, heisst das nicht automatisch, dass sie gilt – oft ist genau das der Ansatzpunkt.

Nutzen Sie die Suchfunktion: Ein kurzes Durchsuchen des Dokuments nach «Haftung», «Preis», «Kündigung» und «Gerichtsstand» bringt in zwei Minuten die entscheidenden Stellen ans Licht. Fällt Ihnen dort etwas Einseitiges auf, notieren Sie die Klausel wörtlich – im Zweifel lohnt es sich, sie einordnen zu lassen, statt vorschnell zu unterschreiben. Wirkt der ganze Vertrag schief, hilft Unfairer Vertrag – was tun beim nächsten Schritt.

1Zugänglich?

Prüfen, ob die AGB vor dem Abschluss abrufbar waren.

2Stichworte suchen

Haftung, Preis, Laufzeit, Kündigung, Gerichtsstand, Daten.

3Auffälliges markieren

Was überrascht oder einseitig wirkt, notieren.

4Einordnen lassen

Klären, ob die Klausel üblich, ungewöhnlich oder unzulässig ist.

Stichwort in den AGBWorauf achtenWarum es zählt
HaftungWird jede Verantwortung ausgeschlossen?Pauschale Ausschlüsse sind oft unwirksam
Preis / AnpassungDarf einseitig erhöht werden?Ohne Kündigungsrecht heikel (Art. 8 UWG)
Laufzeit / VerlängerungWie lange, wie automatisch?Lange Bindung verteuert den Vertrag
KündigungFrist und Form realistisch?Erschwerte Kündigung bindet unnötig
GerichtsstandWo müssten Sie klagen?Ferner Ort erschwert Ihre Rechte

Prüf-Stichworte für das Kleingedruckte. Stand Juli 2026; die rechtliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab.

Ein Beispiel aus der Praxis

Anonymisierter Fall

Ein Kunde schliesst online ein Jahresabo für eine Software ab und klickt das AGB-Häkchen. Später erhöht der Anbieter den Preis von CHF 19 auf CHF 34 pro Monat und beruft sich auf eine Klausel, die «Preisanpassungen jederzeit» erlaubt. Ein Kündigungsrecht sieht sie nicht vor.

In der Auswertung zeigt sich: Die Klausel schafft ein einseitiges Übergewicht – der Anbieter darf erhöhen, der Kunde bleibt gebunden. Das ist ein typischer Kandidat für die Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG, und die Preisanpassung erscheint in dieser Form fragwürdig.

Ergebnis: Die Auswertung ordnet die Klausel als auffällig ein, erklärt die drei Kontrollstufen am konkreten Fall und liefert eine sachliche Musterformulierung, mit der der Kunde der Erhöhung schriftlich widerspricht und eine Klärung verlangt.
Aus der Praxis

In vielen Unterlagen fällt auf, dass gerade Preis- und Verlängerungsklauseln unauffällig formuliert sind. Sie klingen harmlos, verschieben aber das Gleichgewicht deutlich – ein ruhiger, sachlicher Widerspruch bewegt hier oft mehr als erwartet.

Was Sie mit der Auswertung konkret bekommen

Kein Ratgeber-Text, sondern eine Einordnung genau Ihrer AGB – verständlich und zum Mitnehmen.

AGB Klausel für Klausel eingeordnet
Was üblich ist, was überrascht und was heikel wirkt – in Alltagssprache.
Drei Kontrollstufen geprüft
Übernahme, Ungewöhnlichkeit und Inhalt nach Art. 8 UWG an Ihrem Fall.
Heikle Stellen benannt
Haftung, Preis, Laufzeit, Kündigung und Gerichtsstand im Blick.
Musterformulierung dabei
Ein sachlicher Text, um einer Klausel zu widersprechen oder nachzufragen.
Vertraulich behandelt
Nur E-Mail nötig, keine Registrierung, Daten können geschwärzt werden.
!Keine Rechtsberatung
Keine Vertretung und keine verbindliche Beurteilung der Wirksamkeit.
Alles zusammen fürCHF 23.– einmalig

Für wen diese Seite gedacht ist – und wo ihre Grenzen liegen

Für wen geeignet?

Für alle, die AGB akzeptiert haben oder vor dem Zustimmen stehen und wissen wollen, welche Klauseln üblich, ungewöhnlich oder unzulässig sind.

Was wird erklärt?

Wie AGB gültig werden, wie Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitenregel wirken und was die Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG stoppt – an Ihren Bedingungen.

Woher die Fachlichkeit kommt

Die Einordnung stützt sich auf das Obligationenrecht (Art. 1 und 2 OR), das UWG (Art. 8) und die Rechtsprechung, nicht auf eine behauptete Beraterrolle.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine Rechtsberatung, keine Vertretung gegenüber dem Anbieter und keine verbindliche Aussage, ob eine Klausel im Streit fällt.

Grenzen der Information: Die Auswertung ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Bei Streit oder hohen Beträgen ziehen Sie eine Fachperson oder eine Konsumentenorganisation wie die Stiftung für Konsumentenschutz bei. Inhalt verantwortet vom Betreiber gemäss Impressum · zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.

Wichtiger Hinweis: Die Auswertung dient der verständlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung, keine anwaltliche Prüfung und keine verbindliche Beurteilung, ob eine AGB-Klausel im Einzelfall wirksam ist.

AGB prüfen lassen

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

1Anfrage stellenVertrag hochladen und Ihre Frage dazuschreiben.
2Antwort erhaltenZusammenfassung und die wichtigen Punkte im Klartext.
3Auffälligkeiten und DownloadsFristen, Kosten, dazu PDF, Word-Datei und Checkliste.
4Zustellung per E-MailPersönlicher Zugangslink, 7 Tage gültig.
Anfrageformular mit hochgeladenem Vertrag und Freitextfrage
1. Ihre Anfrage
Erste Seite der Vertragsauswertung mit Zusammenfassung und wichtigen Punkten
2. Ihre Antwort, Seite 1
Zweite Seite der Vertragsauswertung mit Fristen und Hinweisen
3. Ihre Antwort, Seite 2
E-Mail mit dem persönlichen Zugangslink zur fertigen Auswertung
4. Zustellung per E-Mail

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Häufige Fragen zu AGB in der Schweiz

Sind AGB automatisch gültig, wenn ich sie nicht lese?

Grundsätzlich ja. Wer AGB pauschal zustimmt, ist an sie gebunden, auch ohne sie gelesen zu haben. Diese sogenannte Globalübernahme hat aber eine Grenze: Ungewöhnliche, überraschende Klauseln gelten nur, wenn der Anbieter Sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Reines Wegklicken bindet Sie an das Übliche, nicht an jede Überraschung.

Was ist die Ungewöhnlichkeitsregel?

Die Ungewöhnlichkeitsregel schützt vor versteckten Überraschungen. Eine Klausel, mit der Sie nach Treu und Glauben nicht rechnen mussten und die den Vertrag wesentlich verändert, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn nicht besonders darauf hingewiesen wurde. Je überraschender und nachteiliger eine Klausel ist, desto deutlicher muss sie hervorgehoben sein.

Können AGB nachträglich geändert werden?

Nur unter Bedingungen. Viele AGB enthalten eine Änderungsklausel, doch einseitige Änderungen wesentlicher Punkte sind heikel. Sie müssen angekündigt werden, und Sie brauchen in der Regel eine echte Möglichkeit, zu widersprechen oder zu kündigen. Eine Klausel, die dem Anbieter freie Hand gibt, kann nach Art. 8 UWG unzulässig sein.

Sind unklare AGB-Klauseln zu meinen Gunsten auszulegen?

Ja. Nach der Unklarheitenregel werden mehrdeutige Formulierungen zulasten desjenigen ausgelegt, der die AGB verfasst hat – also meist zulasten des Anbieters. Wer schwammig formuliert, trägt das Risiko der Auslegung. Zusätzlich geht eine individuell ausgehandelte Abrede einer widersprechenden AGB-Klausel immer vor.

Welche AGB-Klauseln sind in der Schweiz unzulässig?

Nach Art. 8 UWG ist eine Klausel unzulässig, die in Konsumentenverträgen entgegen Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten schafft. Typisch heikel sind weitreichende Haftungsausschlüsse, einseitige Preis- und Änderungsrechte sowie überraschende Gerichtsstandsklauseln.

Gelten AGB auch beim Online-Kauf?

Ja. Beim Online-Kauf stimmen Sie den AGB meist per Häkchen zu, und sie werden damit Vertragsbestandteil. Voraussetzung ist, dass die AGB vor dem Abschluss zugänglich waren. Auch hier gelten Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitenregel sowie die Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG uneingeschränkt.

Bevor Sie das nächste Häkchen setzen

Nicht jede Klausel im Kleingedruckten gilt – aber welche? Laden Sie Ihre AGB hoch und Sie erfahren verständlich, was üblich ist, was überrascht und was in der Schweiz keinen Bestand hat, als PDF und Word mit Musterformulierung.