Die Ebene darüber
Ob ein Gesamtarbeitsvertrag gilt und was er ändert, klärt GAV prüfen.
Stand: September 2026
Ein Arbeitsvertrag ist selten das ganze Regelwerk. Über ihm steht das Gesetz, häufig zusätzlich ein Gesamtarbeitsvertrag, daneben das Personalreglement. Und weil nur wenige Punkte überhaupt schriftlich sein müssen, gilt für alles Übrige die gesetzliche Regelung – auch dann, wenn Ihr Vertrag dazu schweigt. Genau darin liegt die gute Nachricht: Vieles, was fehlt, haben Sie trotzdem. Laden Sie Arbeitsvertrag und Reglement hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: was die Klauseln bedeuten, welche Regel im Konfliktfall vorgeht und wo Ihr Vertrag unklar ist. Keine Rechtsberatung, sondern Orientierung vor der Unterschrift oder im laufenden Verhältnis.
Der Einzelarbeitsvertrag ist formfrei – er gilt auch mündlich oder schlicht dadurch, dass Sie zu arbeiten beginnen. Schriftlich sein müssen nur einzelne Punkte, etwa das Konkurrenzverbot oder Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen. Ohne Vereinbarung gilt der erste Monat als Probezeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist; danach beträgt die Frist einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate bis zum neunten und drei Monate ab dem zehnten – jeweils auf Monatsende. Vier Wochen Ferien sind das Minimum, fünf bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr. Bei Krankheit läuft der Lohn im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach angemessen länger. Über allem steht die Rangordnung: zwingendes Gesetz vor Gesamtarbeitsvertrag vor Einzelvertrag, wobei Abweichungen zu Ihren Gunsten immer zulässig sind. Diese Seite erklärt Aufbau und Inhalt eines Arbeitsvertrags; sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Ob ein Gesamtarbeitsvertrag gilt und was er ändert, klärt GAV prüfen.
Die systematische Prüfung eines Angebots übernimmt Arbeitsvertrag prüfen.
Was bei einer einvernehmlichen Beendigung gilt, zeigt Aufhebungsvertrag verstehen.
Bevor Sie eine einzelne Klausel lesen, lohnt sich die Frage, wo sie überhaupt steht. Ein Arbeitsverhältnis wird von mehreren Regelwerken gleichzeitig geprägt, und sie stehen nicht nebeneinander, sondern übereinander.
| Ebene | Was dort geregelt ist | Wirkung |
|---|---|---|
| 1. Zwingendes Gesetz | Mindestferien, Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz, Arbeitszeitgrenzen | Geht allem vor; abweichende Abreden zu Ihren Ungunsten sind unwirksam |
| 2. Gesamtarbeitsvertrag | Branchenlöhne, Zuschläge, oft der 13. Monatslohn, längere Ferien | Geht dem Einzelvertrag vor, soweit er günstiger ist – siehe GAV prüfen |
| 3. Einzelarbeitsvertrag | Funktion, Pensum, Lohn, individuelle Abreden | Gilt, soweit er nicht gegen höhere Ebenen verstösst |
| 4. Personalreglement, Weisungen | Spesen, Homeoffice, Ferienbezug, interne Abläufe | Ergänzend; darf den Vertrag nicht einseitig verschlechtern |
| 5. Dispositives Gesetz | Alles, was niemand geregelt hat | Füllt die Lücken – deshalb ist ein schweigender Vertrag selten ein leerer Vertrag |
Das Günstigkeitsprinzip ist dabei der Schlüssel: Abweichungen nach oben sind immer erlaubt, Abweichungen nach unten nur dort, wo das Gesetz sie zulässt. Ihre Unterschrift unter eine schlechtere Klausel ist deshalb kein Verzicht – ein Punkt, der in Gesprächen mit Vorgesetzten regelmässig anders dargestellt wird. Wie stark eine Vertragsbestimmung überhaupt bindet, ordnet Vertragsbindung verstehen ein.
Arbeitsvertrag samt Anhängen, Personalreglement, Zusatzvereinbarungen und die letzten Lohnabrechnungen. Als PDF, JPG oder PNG; persönliche Daten können geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, worum es geht – etwa ob die Kündigungsfrist so zulässig ist oder was das Konkurrenzverbot bedeutet. Nur eine E-Mail-Adresse nötig.
Verständliche Übersicht mit den wichtigen Klauseln, den geltenden Fristen, den Unklarheiten und einer Checkliste für Ihr Gespräch – als PDF und Word-Datei.
Ein Arbeitsverhältnis entsteht auch ohne Papier. Wer zur vereinbarten Zeit erscheint, arbeitet und dafür Lohn erhält, hat einen Arbeitsvertrag – mit sämtlichen gesetzlichen Rechten. Das schützt vor allem jene, denen nie ein Vertrag vorgelegt wurde.
Für einige Punkte verlangt das Gesetz jedoch Schriftlichkeit. Fehlt sie dort, gilt nicht die Abrede, sondern die gesetzliche Grundregel. Das ist die praktisch wichtigste Erkenntnis dieses Abschnitts:
Verlängerung der Probezeit über den ersten Monat hinaus · Abweichende Kündigungsfristen · Konkurrenzverbot · Wegbedingung des Überstundenzuschlags · Vereinbarungen über Rückzahlung von Weiterbildungskosten · Regelungen zur Abgeltung von Ferien im Stundenlohn
Der Vertragsschluss selbst · Lohnhöhe und Pensum · Funktion und Aufgabenbereich · Arbeitsort · Beginn des Arbeitsverhältnisses · Zusagen zu Zulagen oder Spesen, sofern sie beweisbar sind
Die zweite Spalte hat einen Haken: Was mündlich vereinbart wurde, muss im Streitfall bewiesen werden. Lassen Sie deshalb Zusagen per E-Mail bestätigen – ein Satz genügt. Wie man solche Bestätigungen sachlich formuliert, zeigt Wie antworte ich auf einen Brief. Und wer vor der Unterschrift unsicher ist, findet die Abwägung in Vertrag unterschreiben oder nicht sowie die Prüfsystematik in Vertrag vorher prüfen.
Fast jeder Arbeitsvertrag folgt derselben Reihenfolge. Wer sie kennt, findet die relevante Stelle in zwei Minuten statt in zwanzig:
Die Probezeit ist die Phase mit der kürzesten Frist und dem geringsten Schutz – und sie beginnt automatisch, auch wenn im Vertrag nichts steht. Drei Punkte genügen für das Verständnis:
Der letzte Punkt überrascht viele: Wird während der Probezeit tatsächlich nicht gearbeitet – wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht – verlängert sich die Probezeit entsprechend. Die Idee dahinter ist einleuchtend: Beide Seiten sollen die volle vereinbarte Zeit haben, um sich ein Bild zu machen.
Wichtig ist auch, was die Probezeit nicht bedeutet. Sie ist keine rechtsfreie Zone: Der Lohn läuft, die Sozialversicherungen laufen, und eine Kündigung, die gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen Treu und Glauben verstösst, bleibt angreifbar. Wenn eine ausgesprochene Kündigung bestritten wird, ist die Ausgangslage dieselbe wie in Kündigung abgelehnt – was tun.
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
Nach der Probezeit gilt eine gestaffelte Frist, die mit den Dienstjahren wächst. Sie greift immer dann, wenn im Vertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – und sie gilt für beide Seiten gleich.
| Dienstjahr | Kündigungsfrist | Termin |
|---|---|---|
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | auf Ende eines Monats |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | auf Ende eines Monats |
| ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | auf Ende eines Monats |
Zwei Regeln machen daraus in der Praxis oft mehr Zeit, als man denkt. Erstens ist der Termin so wichtig wie die Frist: Wer am 5. April mit einer Frist von zwei Monaten kündigt, ist nicht am 5. Juni frei, sondern am 30. Juni – die Frist beginnt am 1. Mai und endet auf Monatsende. Zweitens muss die Kündigung zugehen, also beim Empfänger eintreffen; das Absendedatum genügt nicht.
Abweichende Fristen sind zulässig, wenn sie schriftlich oder über einen Gesamtarbeitsvertrag vereinbart wurden – aber sie dürfen einen Monat grundsätzlich nicht unterschreiten und müssen für beide Seiten gleich sein. Eine Klausel, die Ihnen drei Monate auferlegt und dem Arbeitgeber einen einräumt, ist deshalb ein Warnzeichen. Solche Ungleichgewichte beschreibt Unfairer Vertrag – was tun, und die Terminlogik allgemein steht in Kündigungsbedingungen verstehen sowie Vertrag kündigen.
Der Lohn ist der Teil, den alle lesen – und trotzdem der Abschnitt mit den meisten Missverständnissen. Vier Punkte gehören geprüft:
Einen national einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn gibt es nicht; wohl aber Mindestlöhne in Gesamtarbeitsverträgen und in einzelnen Kantonen. Wenn Ihre Branche einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, ist das die erste Adresse für die Lohnfrage – GAV prüfen zeigt, wie sich das klären lässt. Und wer eine Lohnabrechnung Position für Position nachvollziehen möchte, findet die Systematik in Vertragsanalyse für Laien.
Wer unverschuldet krank wird, erhält den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter. Im ersten Dienstjahr sind das drei Wochen, danach eine «angemessen längere Zeit» – konkretisiert durch kantonale Skalen, die mit den Dienstjahren ansteigen. Welche Skala angewendet wird, hängt vom Arbeitsort ab; die Unterschiede zwischen ihnen sind spürbar.
In vielen Betrieben tritt an die Stelle dieser Regelung eine Krankentaggeldversicherung. Das ist zulässig, wenn die Lösung insgesamt mindestens gleichwertig ist. Prüfen Sie in diesem Fall drei Punkte:
80 Prozent des Lohns während 720 Tagen · Prämie hälftig geteilt oder vom Arbeitgeber getragen · Wartefrist klar benannt und vom Arbeitgeber überbrückt · Übertrittsrecht in die Einzelversicherung erwähnt
Lange Wartefrist ohne Überbrückung · Prämie überwiegend zulasten der Arbeitnehmenden · Verweis auf eine Police, die Sie nie gesehen haben · Unklare Regelung, was bei Teilarbeitsunfähigkeit gilt
Vollständiger Ausschluss der Lohnfortzahlung · «Kein Lohn ohne Arbeitsleistung» als generelle Klausel · Kürzung unter das gesetzliche Minimum ohne gleichwertige Versicherungslösung
Vergessen Sie die Meldepflichten nicht: Arztzeugnis ab dem im Vertrag genannten Tag, Meldung an Arbeitgeber und Versicherung. Wer die Fristen im Schreiben der Versicherung nicht einordnen kann, findet Hilfe bei Frist im Brief verstehen; medizinische Begriffe im Zeugnis oder Bericht entschlüsselt arztbrief-verstehen.ch.
Drei Grössen, die im Vertrag oft in einem einzigen Absatz zusammengefasst sind und trotzdem völlig unterschiedlichen Regeln folgen.
Arbeitszeit: Die vertragliche Wochenarbeitszeit liegt meist zwischen 40 und 45 Stunden. Darüber wachen zusätzlich die Höchstarbeitszeiten des Arbeitsgesetzes – sie gelten unabhängig davon, was der Vertrag sagt.
Überstunden: Arbeit über die vertragliche Zeit hinaus. Sie ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entgelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde; eine Kompensation durch Freizeit ist mit Ihrem Einverständnis möglich. Davon zu unterscheiden ist die Überzeit nach Arbeitsgesetz mit strengeren Regeln. Die Abgrenzung im Detail übernimmt Überstunden und Überzeit.
Ferien: Mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, mindestens fünf bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr. Der Bezug wird vom Arbeitgeber unter Rücksicht auf Ihre Wünsche festgelegt, und mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden können. Eine Auszahlung statt Bezug ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen – das Gesetz will Erholung, nicht Geld.
Am Ende vieler Verträge stehen Klauseln, die erst nach dem Austritt oder im Konfliktfall Bedeutung erlangen – und dann teuer werden können.
Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart sein und setzt voraus, dass Sie Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatten und dass diese Kenntnisse dem bisherigen Arbeitgeber erheblich schaden könnten. Es muss zudem nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein; über drei Jahre hinaus ist es nur unter besonderen Umständen zulässig. Ein pauschales Verbot, «in der Branche tätig zu werden», ohne räumliche und sachliche Eingrenzung, ist in dieser Form kaum durchsetzbar. Es fällt zudem dahin, wenn der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt.
Bei Weiterbildungsklauseln ist die entscheidende Frage, ob der Rückzahlungsbetrag über die Bindungsdauer abnimmt. Eine Klausel, die nach 23 von 24 Monaten noch den vollen Betrag verlangt, steht auf schwachen Beinen. Und bei Konventionalstrafen lohnt der Blick darauf, ob die Zahlung von der Pflicht befreit oder ob zusätzlich weiterer Schaden geltend gemacht werden kann; übermässig hohe Strafen können herabgesetzt werden.
Diese Klauseln sind sprachlich oft so gebaut, dass sie beim ersten Lesen harmlos wirken. Wie solche Formulierungen aufgebaut sind, entschlüsselt Vertragssprache verstehen; welche Klauseltypen wie wirken, zeigt Vertragsklauseln einfach erklärt. Wer sie schon vor der Unterschrift erkennen will, findet die Muster in Vertragsfallen erkennen und Schlechte Verträge erkennen.
Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge. Sie ist bewusst so gewählt, dass die Antwort auf jede Frage die nächste erst sinnvoll macht.
Was Sie beim Durchgehen notieren, ist genauso wichtig wie das, was Sie lesen: jede Stelle, die Sie zweimal lesen mussten, gehört auf die Liste der Rückfragen. Ein Arbeitsvertrag ist verhandelbar, solange er nicht unterschrieben ist – und Rückfragen gelten nicht als Misstrauen, sondern als Sorgfalt.
Anita W. erhält ein Vertragsangebot als Sachbearbeiterin, Monatslohn CHF 5'800.–, «13. Monatslohn nach Ermessen der Geschäftsleitung», Probezeit drei Monate, Kündigungsfrist «beidseitig ein Monat auf Monatsende», Konkurrenzverbot über zwei Jahre «in der gesamten Deutschschweiz für die Branche». Sie soll bis Freitag unterschreiben.
Ergebnis: Drei Punkte sind klärungsbedürftig. Erstens: Ein 13. Monatslohn «nach Ermessen» ist funktional eine Gratifikation – der Unterschied macht in der Praxis einen Monatslohn aus. Zweitens: Eine Frist von einem Monat ist zulässig, bleibt aber auch im vierten Dienstjahr bei einem Monat, obwohl das Gesetz dann zwei vorsähe. Drittens: Ein Konkurrenzverbot ohne räumliche und sachliche Eingrenzung ist in dieser Form kaum durchsetzbar, verunsichert aber jeden künftigen Arbeitgeber. Anita stellt drei schriftliche Rückfragen und erhält zwei Anpassungen. Die Lehre: Was vor der Unterschrift verhandelbar ist, ist danach ein Streitfall.
Dieses Muster ist nur ein möglicher nächster Schritt. Zunächst muss geklärt werden: 1. Welche Situation liegt vor – ein Angebot vor der Unterschrift oder ein laufendes Arbeitsverhältnis? 2. Welche Fristen gelten, etwa eine Antwortfrist des Arbeitgebers oder ein Stellenantritt? 3. Welche Informationen gehören in die Vorlage – welche Klauseln genau, welche Alternativvorschläge?
Betreff: Vertragsentwurf vom [Datum] – drei Rückfragen
Sehr geehrte Frau [Name]
Vielen Dank für den Vertragsentwurf. Ich freue mich auf die Aufgabe und möchte vor der Unterzeichnung drei Punkte
klären:
1. Ziffer [X] nennt einen 13. Monatslohn. Ist dieser als fester Lohnbestandteil vereinbart oder handelt es sich um eine
freiwillige Leistung? Für meine Planung wäre die Angabe des Jahreslohns hilfreich.
2. Ziffer [X] sieht eine Kündigungsfrist von [Dauer] vor. Ist vorgesehen, dass sich diese mit den Dienstjahren erhöht?
3. Ziffer [X] enthält ein Konkurrenzverbot. Könnten Sie mir mitteilen, auf welches geografische Gebiet und welchen
Tätigkeitsbereich es sich bezieht?
Zudem bitte ich Sie um das Personalreglement, auf das der Vertrag verweist. Für eine kurze Rückmeldung bis zum [Datum] wäre
ich Ihnen dankbar.
Freundliche Grüsse
[Name, Datum]
Zum Schluss die Formulierungen, die in Arbeitsverträgen am häufigsten Fragen auslösen, mit ihrer nüchternen Wirkung:
| Klausel | Wirkung | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| «Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten» | Nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart – und die Grenzen des Arbeitsgesetzes gelten weiterhin | Prüfen, ob die Klausel auch Überzeit erfassen will; das geht nicht |
| «Der Arbeitgeber kann den Einsatzort jederzeit ändern» | Weites Weisungsrecht; ein Wechsel in eine andere Region kann trotzdem zumutbar sein müssen | Region eingrenzen lassen, wenn der Arbeitsweg entscheidend ist |
| «Ein Bonus wird nach Ermessen ausgerichtet» | Deutet auf Gratifikation statt Lohnbestandteil | Wird er jahrelang fix bezahlt, kann daraus dennoch ein Anspruch entstehen |
| «Ergänzend gilt das Personalreglement in der jeweils gültigen Fassung» | Macht ein Dokument zum Vertragsbestandteil, das einseitig geändert werden kann | Reglement vor der Unterschrift verlangen und ablegen |
| «Weiterbildungskosten sind bei Austritt innert 24 Monaten zurückzuzahlen» | Zulässig, wenn der Betrag über die Zeit abnimmt | Fehlt die Abstufung, ist die Klausel angreifbar |
| «Nebenbeschäftigungen sind untersagt» | Zulässig, soweit sie den Arbeitgeber konkurrenzieren oder die Leistung beeinträchtigen | Ein pauschales Verbot jeder Tätigkeit geht weiter, als es müsste |
Wer die eigene Klausel in keiner Zeile wiederfindet, hat den Normalfall vor sich: eine Formulierung, die für sich harmlos wirkt und ihre Bedeutung erst im Zusammenspiel mit Reglement, Gesamtarbeitsvertrag und gelebter Praxis entfaltet. Genau dieses Zusammenspiel sichtbar zu machen, ist der Zweck der Auswertung – die gezielte Prüfung eines Angebots übernimmt Arbeitsvertrag prüfen.
Je mehr dieser Fragen offen sind, desto eher lohnt sich eine Rückfrage vor der Unterschrift – oder eine Auswertung im laufenden Verhältnis, bevor eine Kündigung im Raum steht. Wie eine solche Prüfung abläuft, steht auf Ablauf.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: die wichtigen Klauseln in verständlicher Sprache, die geltenden Fristen, die Stellen, an denen Ihr Vertrag schweigt – und eine Checkliste für Ihr nächstes Gespräch.
Für Arbeitnehmende, die einen Vertragsentwurf vor sich haben, und für alle, die im laufenden Arbeitsverhältnis wissen möchten, was ihr Vertrag zu Frist, Lohn, Ferien oder Konkurrenzverbot tatsächlich regelt.
Die Rangordnung der Regelwerke, die Formfreiheit und ihre Ausnahmen, Aufbau und Bausteine des Vertrags, Probezeit, Kündigungsfristen und Sperrfristen, Lohn und Lohnfortzahlung, Arbeitszeit, Überstunden und Ferien sowie die typischen Nebenabreden.
Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen: was die Klauseln bedeuten, welche Frist für Sie gilt, wo der Vertrag hinter dem gesetzlichen Standard zurückbleibt und welche Fragen Sie stellen sollten.
Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung der Gültigkeit einzelner Klauseln, keine Lohnberechnung für den Einzelfall, keine Vertragsverhandlung in Ihrem Namen und keine Vertretung gegenüber Arbeitgeber, Schlichtungsstelle oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Inhalte sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Massgebend sind Ihr Vertrag, ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag, das Personalreglement, kantonale Besonderheiten etwa bei der Lohnfortzahlung und die Umstände des Einzelfalls. Bei einer Kündigung, einer Lohnforderung oder einem Konflikt ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, eine Gewerkschaft oder Ihre Rechtsschutzversicherung bei.
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Ja. Der Einzelarbeitsvertrag ist formfrei und kommt auch mündlich oder durch tatsächliche Aufnahme der Arbeit zustande. Schriftlichkeit ist nur für einzelne Punkte vorgeschrieben, etwa für ein Konkurrenzverbot oder für Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen. Ohne Schriftstück gilt im Übrigen die gesetzliche Regelung.
Im ersten Dienstjahr während drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit. Was angemessen ist, richtet sich nach den kantonalen Skalen, die mit den Dienstjahren ansteigen. Besteht eine Krankentaggeldversicherung, tritt deren Leistung an die Stelle der Lohnfortzahlung, sofern die Lösung insgesamt gleichwertig ist.
Nein. Es muss schriftlich vereinbart sein und setzt voraus, dass Sie Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatten und dass diese Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten. Zudem muss es nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein; die Dauer soll drei Jahre nur unter besonderen Umständen überschreiten.
Nur aufgrund einer klaren, meist schriftlichen Vereinbarung, die Betrag, Bindungsdauer und Abbau des Betrags über die Zeit festhält. Eine Rückzahlungspflicht ohne zeitliche Abstufung oder für Ausbildungen, die überwiegend betriebsintern nützlich sind, ist heikel. Prüfen Sie, ob die Klausel eine Kürzung pro gearbeiteten Monat vorsieht.
Sie ist ein im Voraus festgelegter Betrag für den Fall, dass eine bestimmte Pflicht verletzt wird – etwa ein Konkurrenzverbot oder ein nicht angetretener Arbeitsplatz. Übermässig hohe Strafen können herabgesetzt werden. Wichtig ist zu prüfen, ob die Zahlung von der Pflicht befreit oder ob zusätzlich weiterer Schaden geltend gemacht werden kann.