Stand: August 2026

Erbvertrag verstehen
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Erbvertrag verstehen: Was bindet – und was Sie später nicht mehr allein ändern.

Ein Testament können Sie morgen zerreissen. Ein Erbvertrag nicht. Genau das ist sein Sinn und zugleich sein Risiko: Er bindet beide Seiten und lässt sich nur noch gemeinsam auflösen. Wer unterschreibt, sollte deshalb verstehen, was verabredet ist – welche Pflichtteile bleiben, was an der verfügbaren Quote frei ist und woran Sie zu Lebzeiten trotzdem noch gebunden sind. Laden Sie Ihren Erbvertrag oder Entwurf hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: was drinsteht, was bindet und wo Punkte fehlen. Keine Rechtsberatung, sondern Klarheit vor dem Notartermin.

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Streit ums Erbe entzündet sich selten am bösen Willen, sondern daran, dass eine Unterschrift mehr band, als den Beteiligten im Moment bewusst war.

Kurzantwort

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die zwei Personen gemeinsam schliessen und die beide bindet – geregelt in Art. 494 ff. ZGB. Anders als ein Testament kann ihn niemand einseitig widerrufen; er lässt sich nur gemeinsam und schriftlich aufheben. Gültig wird er nur mit öffentlicher Beurkundung vor zwei Zeugen (Art. 512 ZGB). Die Pflichtteile setzen die Grenze: Seit dem 1. Januar 2023 stehen den Nachkommen noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, den Eltern gar nichts mehr. Alles darüber hinaus ist die frei verfügbare Quote. Diese Seite erklärt Form, Bindung, Pflichtteile und Einsatz; sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine notarielle Beurkundung.

📜 Art. 494 ff. ZGB Rechtsgrundlage des Erbvertrags
⚖️ Beidseitig bindend Kein einseitiger Widerruf möglich
🏛️ Beurkundung Öffentlich, mit zwei Zeugen (Art. 512 ZGB)
½ Pflichtteil Nachkommen seit 2023 noch die Hälfte
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Erbvertrag = Verfügung von Todes wegen, die beide Seiten bindet (Art. 494 ZGB).
  • Nur mit öffentlicher Beurkundung und zwei Zeugen gültig (Art. 512 ZGB).
  • Kein einseitiger Widerruf – Aufhebung nur gemeinsam schriftlich (Art. 513 ZGB).
  • Pflichtteil Nachkommen seit 2023 die Hälfte, Eltern haben keinen mehr.
  • Alles über dem Pflichtteil ist die frei verfügbare Quote.
  • Typisch bei Konkubinat, Patchwork und Unternehmensnachfolge.
Weg zum gültigen Erbvertrag So wird ein Erbvertrag verbindlich 1 Beratung Ziel und Beteiligte klären. 2 Entwurf Pflichtteile und Quote prüfen. 3 Beurkundung Notar + 2 Zeugen (Art. 512 ZGB). 4 Bindend Nur gemeinsam änderbar.
Ohne öffentliche Beurkundung vor zwei Zeugen ist ein Erbvertrag nichtig – die Form ist keine Formalie, sondern Voraussetzung.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine Abmachung über den Nachlass, die zwei oder mehr Personen miteinander treffen. Im Unterschied zum Testament, das eine einzelne Person allein aufsetzt und jederzeit ändern kann, verpflichten sich beim Erbvertrag alle Beteiligten gegenseitig und verbindlich. Geregelt ist er in Art. 494 ff. des Zivilgesetzbuchs.

Häufigster Fall sind Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften, die sich gegenseitig absichern wollen, sowie unverheiratete Paare, die ohne Vertrag leer ausgehen würden. Auch ein Kind kann gegen eine Abfindung auf seinen künftigen Erbteil verzichten. Wer einen Erbvertrag schliesst, muss urteilsfähig und volljährig sein, also das 18. Altersjahr vollendet haben (Art. 468 ZGB).

Weil die Bindung so weit reicht, lohnt sich vor der Unterschrift derselbe nüchterne Blick wie bei jedem anderen Vertrag. Wenn Sie einzelne Formulierungen nicht einordnen können, hilft die Übersicht zu Vertragsklauseln einfach erklärt, oder Sie lassen den Entwurf direkt Ihren Vertrag prüfen.

Merke

Der Erbvertrag ist die einzige Verfügung von Todes wegen, die bindet. Alles, was Sie sich offenhalten wollen, gehört ins Testament – nicht in den Erbvertrag.

Erbvertrag oder Testament – was ist der Unterschied?

Beide regeln, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschieht. Der entscheidende Unterschied ist die Bindung. Ein Testament ist ein einseitiger Wille, den Sie bis zuletzt frei ändern oder widerrufen können. Ein Erbvertrag ist eine Abmachung, an die Sie sich halten müssen, sobald sie beurkundet ist.

Vergleich Testament und Erbvertrag
MerkmalTestamentErbvertrag
BeteiligteEine Person alleinZwei oder mehr Personen
BindungJederzeit frei änderbarBeidseitig bindend
WiderrufEinseitig möglichNur gemeinsam (Art. 513 ZGB)
FormEigenhändig oder öffentlichÖffentliche Beurkundung zwingend
ZeugenBeim eigenhändigen keineZwei Zeugen (Art. 512 ZGB)
Typischer EinsatzFlexible NachlassplanungGegenseitige Bindung, Verzicht, Nachfolge
Vorher

«Mein Partner soll einmal alles bekommen.»

Nachher

«Ich setze meinen Ehemann als Alleinerben ein. Unsere zwei Kinder erhalten ihren Pflichtteil von je der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, ausbezahlt in bar innert zwölf Monaten.»

Beide Sätze meinen dieselbe Absicht. Erst der zweite hält aber stand, weil er die Pflichtteile der Kinder benennt und regelt, wie sie bedient werden. Der erste löst genau den Streit aus, den ein Erbvertrag verhindern soll.

Erbvertrag – unklar, was für Sie gilt?

Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.

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Die Form: öffentliche Beurkundung ist Pflicht

Ein Erbvertrag auf einem Blatt Papier, nur unterschrieben, ist nichtig. Das Gesetz verlangt in Art. 512 ZGB die Form des öffentlichen Testaments: Beide Vertragsparteien erklären ihren Willen gleichzeitig vor einer Urkundsperson – in den meisten Kantonen einer Notarin oder einem Notar – und unterzeichnen anschliessend vor zwei Zeugen.

Diese Form wirkt umständlich, hat aber einen Zweck: Sie stellt sicher, dass beide Seiten verstehen, worauf sie sich einlassen, und sie macht den Vertrag später schwer anfechtbar. Wer den Entwurf schon vor dem Termin versteht, spart beim Notariat Zeit und Rückfragen und kann ihn in Ruhe vorher prüfen. Deshalb lohnt sich der Blick auf jede Klausel, bevor Sie unterschreiben oder nicht.

Aus der Praxis Wir sehen immer wieder Entwürfe, die inhaltlich stimmen, aber Begriffe wie «Vorschlagszuweisung» oder «Nutzniessung» ungeklärt lassen. Wer erst am Notartermin merkt, was gemeint ist, entscheidet unter Druck – das ist der falsche Moment dafür.

Die drei Arten von Erbverträgen

Erbvertrag ist nicht gleich Erbvertrag. Je nachdem, was die Beteiligten wollen, unterscheidet man drei Grundformen, die sich auch kombinieren lassen:

Erbeinsetzungsvertrag

Jemand wird als Erbin oder Vermächtnisnehmer eingesetzt – verbindlich, nicht mehr einseitig streichbar.

Erbverzichtsvertrag

Eine erbberechtigte Person verzichtet auf ihren Anteil, oft gegen eine Abfindung zu Lebzeiten (Auskauf), Art. 495 ZGB.

Zuwendungsvertrag

Eine bestimmte Sache oder Summe wird verbindlich zugesagt – die begünstigte Person kann darauf zählen.

«Die Tochter verzichtet gegen Auszahlung von CHF 80’000 auf ihren Erbteil.»

Was das bedeutet

Ein klassischer Erbverzicht nach Art. 495 ZGB. Die Tochter erhält jetzt Geld und ist später aussen vor – der Verzicht wirkt grundsätzlich auch für ihre eigenen Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Pflichtteile: was seit 2023 gilt

Auch ein Erbvertrag darf die Pflichtteile nicht einfach übergehen, solange die pflichtteilsberechtigten Personen nicht zustimmen. Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, der bestimmten Erben zusteht. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind diese Anteile kleiner geworden – und damit der frei verfügbare Teil grösser.

Pflichtteile im Schweizer Erbrecht vor und seit 2023
BerechtigtePflichtteil bis 2022Pflichtteil seit 2023
Nachkommen3/4 des gesetzlichen Erbteils1/2 des gesetzlichen Erbteils
Ehegatte / eingetragene Partnerschaft1/2 des gesetzlichen Erbteils1/2 des gesetzlichen Erbteils
Eltern1/2 des gesetzlichen ErbteilsKein Pflichtteil mehr

Stand August 2026, gemäss revidiertem Erbrecht (ZGB), in Kraft seit 1. Januar 2023.

Frei verfügbare Quote vor und seit 2023 Frei verfügbar bei Ehegatte + zwei Kindern bis 2022 3/8 frei 5/8 gebunden seit 2023 1/2 frei 1/2 gebunden Der grüne Teil ist die frei verfügbare Quote – sie ist seit 2023 grösser.
Beispiel Ehegatte und zwei Kinder: Die frei verfügbare Quote stieg von 3/8 auf die Hälfte des Nachlasses.
Aus Schweizer Sicht

Mit dem grösseren freien Teil lässt sich seit 2023 der überlebende Ehegatte oder ein Konkubinatspartner spürbar stärker begünstigen als früher.

Bindungswirkung: was Sie noch dürfen, was nicht

Der häufigste Irrtum: Ein Erbvertrag friere das ganze Vermögen ein. Das stimmt nicht. Zu Lebzeiten bleiben Sie Eigentümer und dürfen Ihr Geld ausgeben, umziehen, verkaufen. Gebunden ist nur, was Sie im Vertrag versprochen haben.

Die Grenze zieht Art. 494 ZGB: Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten, die mit dem Erbvertrag unvereinbar sind und offensichtlich seine Aushöhlung bezwecken, können angefochten werden. Wer also im Vertrag zusichert, dem Partner das Haus zu hinterlassen, und es kurz vor dem Tod verschenkt, riskiert, dass die Schenkung wieder eingezogen wird. Normale Lebenshaltung dagegen ist nie betroffen. Wie weit eine vertragliche Bindung an einen Vertrag allgemein reicht, lässt sich gut übertragen.

«Ich behalte mir vor, frei über mein Vermögen zu verfügen.»

Worauf zu achten ist

Solche Vorbehalte sind zulässig und sinnvoll, wenn sie klar formuliert sind. Fehlen sie, gilt die Auslegung nach Art. 494 ZGB – und dann streiten die Erben, ob eine spätere Schenkung noch erlaubt war.

Wann ein Erbvertrag sinnvoll ist

Nicht jede Nachlassplanung braucht einen Erbvertrag – für vieles genügt ein Testament. Seine Stärke ist die verbindliche Zusage. Sinnvoll ist er vor allem dann, wenn sich jemand auf eine Regelung verlassen können muss:

Entscheidungshilfe Erbvertrag oder Testament Muss sich jemand fest auf die Regelung verlassen? JA NEIN Erbvertrag bindend, beurkundet Testament genügt jederzeit änderbar Verzicht oder Gegenleistung? – dann immer Erbvertrag.
Faustregel: Sobald sich jemand verbindlich auf etwas verlassen muss, führt der Weg zum Erbvertrag.
  • Unverheiratete Paare (Konkubinat): Ohne Vertrag erbt der Partner nichts, weil es kein gesetzliches Erbrecht gibt.
  • Ehe- und Erbvertrag kombiniert: Ehepaare sichern sich gegenseitig maximal ab (Meistbegünstigung).
  • Patchwork-Familien: Kinder aus früheren Beziehungen und der neue Partner werden ausgewogen bedacht.
  • Unternehmensnachfolge: Ein Kind übernimmt den Betrieb, die anderen verzichten gegen Ausgleich.
  • Erbverzicht gegen Abfindung: Wer heute Geld braucht, kauft sich mit dem Verzicht aus dem späteren Erbe aus.
Praxisbeispiel

Ein Konkubinatspaar ohne Kinder: Ohne Erbvertrag oder Testament geht der überlebende Partner gesetzlich komplett leer aus – das gesamte Vermögen fiele an die Verwandten der verstorbenen Person.

Erbvertrag ändern und aufheben

Weil der Erbvertrag bindet, lässt er sich nicht einfach umschreiben. Eine Änderung oder Aufhebung ist nach Art. 513 ZGB nur möglich, wenn alle Beteiligten schriftlich zustimmen. Einseitig geht es nur in Ausnahmefällen: Liegt ein Enterbungsgrund gegen die andere Person vor, kann zurückgetreten werden. Und erbringt eine Partei eine zugesagte Gegenleistung zu Lebzeiten nicht, erlaubt Art. 515 ZGB den Rücktritt.

Stirbt eine Vertragspartei, wird der Vertrag für den überlebenden Teil im Rahmen des Vereinbarten verbindlich. Deshalb gilt: Was heute unterschrieben wird, sollte auch für veränderte Lebensumstände tragen. Eine verständliche Vertragssprache hilft, spätere Auslegungsfragen von vornherein zu vermeiden.

Aus der Praxis Erfahrungsgemäss unterschätzen Paare, wie sehr sich das Leben über zwanzig Jahre ändert. Ein Erbvertrag, der eine Aufhebungs- oder Anpassungsklausel enthält, erspart später den Gang, alles neu zu beurkunden.

Kosten und Steuern

Die Kosten eines Erbvertrags entstehen vor allem beim Notariat. Sie richten sich je nach Kanton nach Aufwand oder Vermögenswert und bewegen sich für einfache Verträge oft im Bereich einiger hundert bis wenige tausend Franken. Ein Vergleich der Tarife lohnt sich, denn die Kantone regeln das unterschiedlich.

Steuerlich ist die Erbschaftssteuer kantonal geregelt. In fast allen Kantonen sind Ehegatten und eingetragene Partnerinnen von der Steuer befreit, meist auch die direkten Nachkommen. Für unverheiratete Partner oder entfernte Verwandte fällt sie dagegen oft erheblich aus – ein Punkt, den ein Erbvertrag zugunsten des Partners mitbedenken sollte.

2Zeugen bei der Beurkundung nötig (Art. 512 ZGB)
1/2Pflichtteil der Nachkommen seit 2023
26Kantone mit eigener Erbschaftssteuer-Regelung

Werte Stand August 2026.

Häufige Irrtümer

Rund um den Erbvertrag halten sich hartnäckige Missverständnisse. Wer sie kennt, kann auch sonst nachteilige Vertragsmuster erkennen. Diese Gegenüberstellung zeigt, was gilt:

So stimmt es

Der Erbvertrag bindet nur das Versprochene; zu Lebzeiten bleiben Sie Eigentümer. Er braucht öffentliche Beurkundung und lässt sich nur gemeinsam aufheben.

So denken viele fälschlich

«Ich kann ihn wie ein Testament jederzeit ändern» oder «ein unterschriebenes Blatt genügt». Beides ist falsch und macht den Vertrag angreifbar oder nichtig.

«Wir haben es zu Hause zu zweit aufgesetzt und unterschrieben.»

Warum das nicht reicht

Ohne öffentliche Beurkundung und zwei Zeugen ist der Erbvertrag nichtig (Art. 512 ZGB). Im Erbfall zählt er nicht – und der Wille der Beteiligten läuft ins Leere.

Typischer Fehler

Pflichtteile übergangen, ohne dass die Berechtigten zugestimmt haben. Der Vertrag ist dann zwar nicht nichtig, aber die übergangene Person kann ihren Anteil mit der Herabsetzungsklage verlangen.

Praxisbeispiel mit Zahlen

Anonymisiertes Beispiel

Eine Frau lebt im Konkubinat mit ihrem Partner und hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Ihr Vermögen beträgt CHF 600’000. Ohne Regelung würde ihr Partner nichts erben, weil ihm das Gesetz kein Erbrecht gibt – alles ginge an die beiden Kinder.

Mit einem Erbvertrag kann sie ihn absichern. Der Pflichtteil der Kinder beträgt zusammen die Hälfte des Nachlasses, hier also CHF 300’000. Die andere Hälfte, ebenfalls CHF 300’000, ist frei verfügbar und kann dem Partner zugewiesen werden.

Ergebnis: Statt leer auszugehen, erhält der Partner CHF 300’000; die Kinder bekommen ihren Pflichtteil von je CHF 150’000. Ohne Erbvertrag wäre diese Lösung nicht durchsetzbar gewesen.

Was Sie hier bekommen

Ihr Erbvertrag Klausel für Klausel erklärt

Jede Bestimmung in Alltagssprache – von Erbeinsetzung bis Verzicht.

Pflichtteile und Quote nachgerechnet

Was den Erben mindestens zusteht und wie viel frei verfügbar bleibt.

Bindungswirkung klar benannt

Was Sie zu Lebzeiten noch dürfen und woran der Vertrag Sie festhält.

Fehlende oder heikle Punkte markiert

Etwa eine übergangene Pflichtteilszustimmung oder eine unklare Aufhebungsklausel.

Vertraulich behandelt

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Keine Rechtsberatung, keine Beurkundung

Wir erklären verständlich, ersetzen aber weder Notariat noch anwaltliche Vertretung.

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Transparenz: Wofür diese Seite gedacht ist – und wofür nicht

Für wen geeignet

Für alle, die einen Erbvertrag schliessen oder unterschreiben und ihn vorher verstehen wollen.

Was erklärt wird

Form, Bindung, Pflichtteile und Einsatz – gestützt auf Art. 494 ff. ZGB und die Revision von 2023.

Welcher Nutzen

Sie erkennen, was der Vertrag bindet und wo Punkte fehlen, bevor Sie ihn beurkunden lassen.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine Rechtsberatung, keine notarielle Beurkundung, keine Vertretung im Erbfall.

Die Fachlichkeit dieser Seite stützt sich auf öffentliche Quellen: das Zivilgesetzbuch (Art. 468 zur Verfügungsfähigkeit, Art. 494 ff. zum Erbvertrag, Art. 512 zur Form, Art. 513–515 zur Aufhebung) sowie das seit 1. Januar 2023 revidierte Erbrecht. Massgebend für Ihren Fall ist immer der aktuelle Gesetzestext und die Praxis Ihres Kantons. Inhalt verantwortet von vertrag-verstehen.ch laut Impressum; zuletzt aktualisiert am 7. August 2026.

Hinweis: vertrag-verstehen.ch erklärt Ihren Erbvertrag verständlich und zeigt, welche Punkte enthalten sind und wo etwas fehlt. Das ist weder Rechts- noch Steuerberatung und ersetzt die notarielle Beurkundung nicht. Für die verbindliche Gestaltung und Beurkundung wenden Sie sich an ein Notariat oder eine Fachanwältin für Erbrecht.

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Häufige Fragen zum Erbvertrag

Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?

Ein Testament setzt eine Person allein auf und kann es jederzeit ändern oder widerrufen. Ein Erbvertrag wird von zwei oder mehr Personen gemeinsam geschlossen und bindet beide Seiten. Aufheben lässt er sich nur gemeinsam und schriftlich nach Art. 513 ZGB. Deshalb eignet sich der Erbvertrag überall dort, wo sich jemand auf eine Regelung verlassen muss.

Muss ein Erbvertrag notariell beurkundet werden?

Ja. Nach Art. 512 ZGB braucht ein Erbvertrag die öffentliche Beurkundung. Beide Parteien erklären ihren Willen gleichzeitig vor einer Urkundsperson und unterschreiben vor zwei Zeugen. Ein privat aufgesetzter und nur unterschriebener Erbvertrag ist nichtig und entfaltet im Erbfall keine Wirkung.

Kann ich einen Erbvertrag später allein ändern?

Grundsätzlich nein. Eine Änderung oder Aufhebung setzt die schriftliche Zustimmung aller Beteiligten voraus. Einseitig ist nur ein Rücktritt möglich, etwa wenn ein Enterbungsgrund vorliegt oder eine zugesagte Gegenleistung ausbleibt (Art. 514 und 515 ZGB). Wer sich Flexibilität wünscht, sollte statt eines Erbvertrags ein Testament wählen.

Wie hoch ist der Pflichtteil seit 2023?

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils statt früher drei Viertel. Der Ehegatte und die eingetragene Partnerschaft behalten die Hälfte. Die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Dadurch ist die frei verfügbare Quote grösser geworden.

Erbt mein Partner ohne Trauschein automatisch?

Nein. Unverheiratete Partner im Konkubinat haben kein gesetzliches Erbrecht und gehen ohne Regelung völlig leer aus. Erst ein Erbvertrag oder ein Testament sichert den Partner ab, im Rahmen der frei verfügbaren Quote. Zusätzlich ist die kantonale Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner zu bedenken.

Was passiert, wenn ein Erbvertrag Pflichtteile verletzt?

Der Vertrag wird dadurch nicht automatisch nichtig. Die übergangene, pflichtteilsberechtigte Person kann aber mit der Herabsetzungsklage ihren Mindestanteil verlangen. Hat sie im Vertrag ausdrücklich zugestimmt oder auf ihren Pflichtteil verzichtet, bleibt die Regelung bestehen.

Kurz erklärt

Pflichtteil
Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten Erben zusteht und nicht ohne Zustimmung entzogen werden kann.
Frei verfügbare Quote
Der Teil des Nachlasses, über den frei verfügt werden darf – alles über den Pflichtteilen.
Öffentliche Beurkundung
Beglaubigung durch eine Urkundsperson mit zwei Zeugen, zwingend für den Erbvertrag (Art. 512 ZGB).
Erbverzicht
Vertraglicher Verzicht auf den künftigen Erbteil, oft gegen eine Abfindung zu Lebzeiten (Art. 495 ZGB).

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