Kauf allgemein
Grundlagen erklärt Kaufvertrag verstehen.
Der Vertreter war freundlich, das Angebot klang gut, die Unterschrift war schnell gesetzt. Zu Hause kommen die Zweifel. Bei einem Haustürgeschäft haben Sie in der Schweiz 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen – ohne Grund, ohne Diskussion. Das gilt auch für Abschlüsse am Telefon, auf der Strasse oder an einer Kaffeefahrt. Laden Sie Vertrag und Unterlagen hoch und Sie erhalten eine verständliche Auswertung, ob der Widerruf greift, wie lange die Frist noch läuft und wie Sie ihn sauber erklären. Keine Rechtsberatung, sondern Klarheit, bevor die Frist verstreicht.
Ein Haustürgeschäft können Sie in der Schweiz innert 14 Tagen widerrufen. Das Recht gilt, wenn Ihnen der Vertrag an der Wohnungstür, am Arbeitsplatz, auf der Strasse, am Telefon oder an einer Werbeveranstaltung angetragen wurde und der Betrag über 100 Franken liegt (Art. 40a ff. OR). Die Frist beginnt erst, wenn Sie über das Widerrufsrecht informiert wurden. Ein formloser, aber nachweisbarer Widerruf genügt.
Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag, den Sie in einer Situation abschliessen, in der Sie nicht mit einem Verkaufsgespräch gerechnet haben und dem Druck kaum ausweichen können. Der Gesetzgeber nennt das im Obligationenrecht «Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge» (Art. 40a ff. OR). Weil Sie sich in solchen Momenten weder in Ruhe informieren noch Angebote vergleichen können, gibt Ihnen das Gesetz ein Reurecht: die Möglichkeit, den Abschluss innert 14 Tagen rückgängig zu machen.
Wichtig ist die Abgrenzung nach oben und unten. Das Recht greift nur, wenn die Leistung des Anbieters mehr als 100 Franken beträgt und die Ware oder Dienstleistung für Ihren persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist. Der klassische Ladenkauf und die selbst ausgelöste Onlinebestellung zählen nicht dazu – dort gibt es kein solches Reurecht. Wo die Grenze zwischen echtem Anspruch und blossem Entgegenkommen verläuft, ordnet die Schwesterseite Kein Rückgaberecht in der Schweiz ein.
Der springende Punkt ist die Überrumpelung. Nicht der Ort allein entscheidet, sondern die Frage, ob Sie das Gespräch selbst gesucht haben oder ob es an Sie herangetragen wurde. Genau deshalb prüft man bei jedem Fall zuerst, wie der Kontakt zustande kam. Bei verschachtelten Verträgen, langen Laufzeiten oder versteckten Klauseln hilft ein zweiter Blick, etwa über Vertragsklauseln einfach erklärt.
Viele denken, das Widerrufsrecht hänge am Produkt. In Wahrheit hängt es an der Situation: Derselbe Staubsauger gibt Ihnen an der Haustür ein Widerrufsrecht, im Fachgeschäft nicht.
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Zum Mobilabschluss passt Handyvertrag verstehen.
Finanziert gekauft? Kreditvertrag verstehen.
Das Gesetz zählt die erfassten Situationen konkret auf (Art. 40b OR). Gemeinsam ist ihnen, dass Sie an einem Ort angesprochen werden, an dem Sie kein Verkaufsgespräch erwarten. Dazu gehört der Besuch an Ihrer Wohnungstür, das Gespräch am Arbeitsplatz und in dessen unmittelbarer Umgebung, die Ansprache in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf der Strasse sowie der Abschluss an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugscharakter – der klassischen Kaffeefahrt.
Seit der Revision von 2016 sind ausdrücklich auch telefonisch angebahnte Verträge erfasst. Ruft ein Anbieter unaufgefordert an und Sie sagen am Hörer zu, gilt dieselbe Frist wie beim Besuch an der Tür. Damit hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, die früher zu vielen Streitfällen führte. Wie ein am Telefon geschlossener Abschluss im Kleingedruckten aussieht, zeigt am Mobilbeispiel der Handyvertrag verstehen.
| Situation | Widerruf möglich? | Grundlage |
|---|---|---|
| Vertreter an der Wohnungstür | Ja – 14 Tage ab CHF 100 | Art. 40b lit. a OR |
| Ansprache am Arbeitsplatz | Ja – 14 Tage ab CHF 100 | Art. 40b lit. a OR |
| Strasse, Platz oder Tram | Ja – 14 Tage ab CHF 100 | Art. 40b lit. b OR |
| Kaffeefahrt / Werbeausflug | Ja – 14 Tage ab CHF 100 | Art. 40b lit. c OR |
| Unaufgeforderter Telefonanruf | Ja – 14 Tage ab CHF 100 | Art. 40b OR (seit 2016) |
| Kauf im Ladengeschäft | Nein – kein Widerruf | Vertrag bindend |
| Selbst ausgelöste Onlinebestellung | Nein – nur freiwillige Rückgabe | AGB des Shops |
Übersicht Stand Juli 2026. Massgebend ist immer der konkrete Vertrag; Beträge und Regeln können sich ändern.
«Sie haben doch hier unterschrieben, da gibt es kein Zurück mehr.»
Was das rechtlich bedeutetBei einem Haustürgeschäft ist dieser Satz oft schlicht falsch. Die Unterschrift bindet Sie nicht sofort endgültig – die 14-tägige Widerrufsfrist läuft trotzdem, und der Anbieter muss Sie sogar darauf hinweisen.
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
So breit das Recht ist, es hat klare Grenzen (Art. 40c OR). Kein Widerruf besteht, wenn Sie selbst die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht haben – wer den Handwerker bewusst zu sich bestellt oder den Anbieter zurückruft, um zu kaufen, wurde nicht überrumpelt. Ebenso ausgenommen sind Abschlüsse an einem Markt- oder Messestand, weil dort jeder mit Verkauf rechnet.
Auch die 100-Franken-Schwelle ist eine echte Grenze: Liegt die Leistung darunter, greift das Reurecht nicht. Bei Abonnements mit fester Laufzeit werden die einzelnen Raten zusammengezählt, sodass die Schwelle oft doch erreicht wird. Und Versicherungsverträge folgen eigenen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht den Artikeln zum Haustürgeschäft.
«Ich habe zurückgerufen, also habe ich das Gespräch gewollt.» Ein blosser Rückruf auf eine hinterlassene Nummer reicht dafür meist nicht – entscheidend ist, ob Sie die Verhandlung inhaltlich verlangt haben.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (Art. 40e OR). Sie beginnt aber nicht automatisch mit der Unterschrift, sondern erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie haben den Vertrag abgeschlossen und Sie wurden über Ihr Widerrufsrecht informiert. Diese Information ist Pflicht des Anbieters (Art. 40d OR): Er muss Sie schriftlich über Frist und Form des Widerrufs sowie über seine Adresse in Kenntnis setzen.
Genau hier liegt ein Hebel, den viele übersehen. Fehlt die Belehrung, läuft die Frist nicht an. Wer nie korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde, kann den Vertrag auch Wochen nach dem Abschluss noch widerrufen, sobald er vom Recht erfährt. Die vermeintlich abgelaufene Frist ist dann oft gar nicht abgelaufen. Für die Fristwahrung genügt es, dass Sie den Widerruf am letzten Tag der Post übergeben – er muss nicht am 14. Tag beim Anbieter eintreffen.
«Ein Widerruf ist nach Vertragsschluss ausgeschlossen.»
Warum diese Klausel oft ins Leere läuftEine solche Zeile im Vertrag hebt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht auf – es ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden. Schlimmer noch: Wer so «belehrt», erfüllt die Pflicht aus Art. 40d OR gerade nicht, und die Frist beginnt trotzdem nicht zu laufen.
In vielen Unterlagen fällt auf, dass die Widerrufsbelehrung fehlt, unvollständig ist oder im Kleingedruckten versteckt wurde. Wer das erkennt, hat oft deutlich mehr Zeit als die genannten 14 Tage – und der pauschale Hinweis «zu spät» stimmt dann nicht.
Der Widerruf selbst ist unkompliziert. Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form: Sie müssen den Vertrag nicht in einer besonderen Schriftform kündigen und auch keine Gründe angeben. Trotzdem sollten Sie schriftlich vorgehen, denn den rechtzeitigen Versand müssen im Streitfall Sie beweisen. Ein eingeschriebener Brief ist deshalb der sicherste Weg; eine E-Mail mit Lesebestätigung kann ergänzend dienen.
Formulieren Sie klar, dass Sie den Vertrag widerrufen, und nennen Sie die Eckdaten, damit der Anbieter den Fall zuordnen kann. Bewahren Sie eine Kopie und den Einlieferungsbeleg auf. Reagiert der Anbieter gar nicht oder mit Textbausteinen, hilft es, das Antwortschreiben ruhig und sachlich einzuordnen – dabei unterstützt briefhilfe.ch, das Behörden- und Firmenpost verständlich macht.
Abschlussdatum und Belehrung prüfen – wann endet Tag 14 wirklich?
Kurz, ohne Begründung: «Ich widerrufe den Vertrag vom …».
Eingeschrieben abschicken, Kopie und Beleg aufbewahren.
Ware zurückgeben, geleistete Zahlungen zurückverlangen.
| Bestandteil des Widerrufs | Was hineingehört | Warum es zählt |
|---|---|---|
| Ihre Angaben | Name, Adresse, Vertrags- oder Kundennummer | Der Anbieter kann den Fall zuordnen |
| Vertragsbezug | Datum und Gegenstand des Abschlusses | Zeigt, welchen Vertrag Sie widerrufen |
| Widerrufserklärung | «Ich widerrufe diesen Vertrag» | Muss eindeutig sein, keine Begründung nötig |
| Datum & Versand | Tagesdatum, eingeschrieben verschickt | Beweist die Fristwahrung |
| Rückforderung | Hinweis auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge | Leitet die Rückabwicklung ein |
Bausteine eines wirksamen Widerrufs. Stand Juli 2026; ein Musterschreiben ersetzt keine Einzelfallprüfung.
«Ich widerrufe den am 12. Juli 2026 an meiner Wohnungstür geschlossenen Vertrag über … vollumfänglich.»
Warum diese Formulierung trägtSie ist eindeutig, datiert und nennt den Vertrag. Mehr braucht es nicht: keine Rechtfertigung, keine Entschuldigung. Eingeschrieben verschickt, ist der Widerruf damit nachweisbar erklärt.
Zwei Konstellationen tauchen besonders oft auf. Der unaufgeforderte Werbeanruf endet nicht selten mit einem mündlichen Ja, das der Anbieter als Vertrag wertet und kurz darauf schriftlich bestätigt. Seit 2016 steht Ihnen auch hier das 14-tägige Widerrufsrecht zu. Prüfen Sie die Bestätigung genau: Fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht, hat die Frist noch gar nicht begonnen.
Die Kaffeefahrt ist der zweite Klassiker. Eine günstige Ausflugsfahrt, ein Mittagessen, dann die Produktvorführung mit Kaufdruck – und am Ende ein Vertrag über Heizdecken, Magnetmatratzen oder Küchengeräte zu überhöhten Preisen. Solche Abschlüsse an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugscharakter fallen ausdrücklich unter den Widerruf. Bei langen Bindungen oder Ratenmodellen lohnt zusätzlich der Blick auf Kreditverträge, denn Konsumkredite haben ein eigenes, ebenfalls 14-tägiges Widerrufsrecht.
Vertreterbesuch, Kaffeefahrt oder Werbeanruf mit Abschluss über 100 Franken, den Sie nicht verlangt haben.
Termin teils selbst vereinbart, Belehrung unklar, Betrag knapp an der Schwelle – hier lohnt die Einzelfallprüfung.
Messestand, ausdrücklich gewünschtes Gespräch, Leistung unter 100 Franken oder Versicherungsvertrag.
Auf einer Kaffeefahrt wird ein Massagesessel für CHF 3'900 verkauft. Weil der Abschluss an einer Werbeveranstaltung erfolgte und über 100 Franken liegt, greift das 14-tägige Widerrufsrecht klar.
Mit dem Widerruf fällt der Vertrag dahin, und beide Seiten geben zurück, was sie erhalten haben (Art. 40f OR). Haben Sie bereits bezahlt, muss der Anbieter Ihnen den Betrag erstatten. Wurde die Ware schon geliefert, geben Sie sie zurück. Für die blosse Prüfung der Sache – etwa das Auspacken und Ansehen – müssen Sie keinen Wertersatz leisten; erst eine darüber hinausgehende Nutzung kann anders zu beurteilen sein.
Praktisch heisst das: Warten Sie mit dem Gebrauch, bis die Frist sicher abgelaufen ist oder Sie sich entschieden haben. Wer die Ware sofort intensiv nutzt, erschwert die saubere Rückabwicklung. Bleibt der Anbieter stur und verweigert die Rückzahlung, ist ein ruhiges, belegtes Schreiben der nächste Schritt – und bei grösseren Beträgen der Beizug einer Fachperson oder einer Konsumentenorganisation.
Ein Rentner lässt sich von einem Vertreter an der Wohnungstür zu einem Vertrag über ein «Gesundheitsbett» für CHF 2'480 überreden. Am nächsten Morgen bereut er den Abschluss. Der Anbieter erklärt am Telefon, der Vertrag sei «rechtsgültig unterschrieben und bindend».
In der Auswertung zeigt sich: Der Abschluss fand an der Wohnungstür statt, der Betrag liegt weit über hundert Franken, und im Vertrag fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung. Damit greift Art. 40a ff. OR – und die Frist hatte mangels Belehrung noch nicht einmal zu laufen begonnen.
Erfahrungsgemäss wirkt ein pauschales «bindend» am Telefon einschüchternd – hält aber der Prüfung oft nicht stand. Gerade bei Haustür- und Kaffeefahrtverträgen lohnt es sich, die Belehrung und die Frist nachzurechnen, statt die Aussage des Anbieters zu glauben.
Kein Ratgeber-Text, sondern eine Einordnung genau Ihres Falls – verständlich und zum Mitnehmen.
Für alle, die an der Tür, am Telefon oder auf einer Kaffeefahrt unterschrieben haben und wissen wollen, ob und bis wann sie den Vertrag noch widerrufen können.
Ob ein Haustürgeschäft vorliegt, wie die 14-Tage-Frist läuft, welche Rolle die Belehrung spielt und wie der Widerruf sauber erklärt wird – bezogen auf Ihre Situation.
Die Einordnung stützt sich auf das Obligationenrecht (Art. 40a–40f OR) und die Revision von 2016, nicht auf eine behauptete Beraterrolle.
Keine Rechtsberatung, keine Vertretung gegenüber dem Anbieter und keine verbindliche Aussage, ob ein Widerruf im Streit durchsetzbar ist.
Grenzen der Information: Die Auswertung ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Bei Streit oder hohen Beträgen ziehen Sie eine Fachperson oder eine Konsumentenorganisation wie die Stiftung für Konsumentenschutz bei. Inhalt verantwortet vom Betreiber gemäss Impressum · zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.
Der Widerruf nach Art. 40a ff. OR ist an keine besondere Form gebunden – entscheidend ist, dass Sie ihn fristgerecht absenden und den Versand später belegen können. In der Schweiz heisst das in aller Regel: eingeschriebener Brief. Bewahren Sie den Aufgabebeleg auf, er ist Ihr Nachweis, falls der Anbieter den Eingang bestreitet. Eine E-Mail allein lässt sich im Streitfall schwer beweisen.
Kommt trotz Widerruf eine Rechnung, zahlen Sie nicht stillschweigend. Widersprechen Sie schriftlich und behalten Sie eine Kopie. Leitet der Anbieter eine Betreibung ein, erhalten Sie vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl – dagegen können Sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben, formlos und ohne Kosten.
Das SECO nimmt Meldungen zu missbräuchlichen Geschäftsbedingungen nach Art. 8 UWG entgegen. Die Stiftung für Konsumentenschutz und die kantonalen Beratungsstellen ordnen Ihren Fall ein. Das Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde ist zuständig, sobald eine Forderung in Franken betrieben wird.
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Ja, meistens. Wurde Ihnen das Geschäft an der Wohnungstür, am Arbeitsplatz oder auf der Strasse angetragen und liegt der Betrag über hundert Franken, dürfen Sie innert 14 Tagen widerrufen. Grundlage sind Art. 40a ff. OR. Voraussetzung ist, dass Sie den Kontakt nicht selbst gesucht haben.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt, sobald Sie den Vertrag abgeschlossen haben und über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Fehlt diese Belehrung, läuft die Frist nicht an, und Sie können auch später noch widerrufen. Massgebend ist, dass Ihr Widerruf am letzten Tag verschickt wird.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Sie sollten den Widerruf trotzdem schriftlich erklären, weil Sie den rechtzeitigen Versand beweisen müssen. Ein eingeschriebener Brief ist der sicherste Weg. Eine Begründung ist nicht nötig, die klare Erklärung des Widerrufs genügt vollständig.
Ja. Seit 2016 erfasst das Gesetz auch telefonisch angebahnte Verträge. Ruft ein Anbieter unaufgefordert an und Sie schliessen am Telefon ab, gilt dieselbe 14-tägige Widerrufsfrist wie beim Besuch an der Tür. Auch hier muss der Betrag über hundert Franken liegen.
Dann beginnt die 14-Tage-Frist gar nicht zu laufen. Der Anbieter ist verpflichtet, Sie schriftlich über Frist und Form des Widerrufs sowie seine Adresse zu informieren. Unterlässt er das, können Sie den Vertrag auch Wochen später noch widerrufen, sobald Sie vom Recht Kenntnis erhalten.
Ja. Ein Abschluss an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt verbunden ist, fällt ausdrücklich unter das Widerrufsrecht. Sie haben 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Bereits geleistete Zahlungen müssen Ihnen zurückerstattet werden, und Sie geben erhaltene Ware zurück.
Ein Abschluss an der Tür, am Telefon oder auf einer Kaffeefahrt lässt sich oft noch widerrufen – auch wenn der Anbieter etwas anderes behauptet. Laden Sie den Vertrag hoch und Sie erfahren verständlich, ob der Widerruf greift und wie lange die Frist läuft, als PDF und Word mit Musterformulierung.