Gewerbemietvertrag verstehen.
Was Geschäftsräume anders regeln als eine Wohnung.
Ein Ladenlokal, ein Büro, eine Praxis oder eine Werkstatt zu mieten, folgt anderen Regeln als eine Wohnung –
und die wenigsten dieser Regeln stehen zu Ihren Gunsten im Gesetz. Indexklausel, Umsatzmiete,
Konkurrenzschutz, Kaution und Kündigungsfristen werden hier weitgehend frei vereinbart. Laden Sie
Ihren Gewerbemietvertrag hoch und erhalten Sie für CHF 23.– eine verständliche Auswertung,
was vereinbart ist, was fehlt und wo Sie vor der Unterschrift nachfragen sollten. Mit PDF, Word-Datei,
Checkliste und möglicher Rückfrage-Formulierung. Keine Rechtsberatung.
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Ein Gewerbemietvertrag regelt die Miete von Geschäftsräumen und lässt den Parteien viel mehr
Spielraum als ein Wohnungsmietvertrag. Zulässig sind unter anderem Umsatzmiete, Indexierung bei mindestens fünf
Jahren fester Dauer, weit gefasste Nebenkosten und höhere Kautionen. Der Kündigungsschutz ist schwächer, die
Frist beträgt aber mindestens sechs Monate (Art. 266d OR).
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Weniger Schutz als beim Wohnen: fast alles ist frei verhandelbar.
Indexklausel nur gültig bei fester Dauer ab 5 Jahren (Art. 269b OR).
Kaution ohne gesetzliche Obergrenze – oft 3 bis 6 Monatszinsen.
Konkurrenzschutz gilt nur, wenn er im Vertrag steht.
Auswertung für CHF 23.– ordnet Ihren Vertrag ein – keine Rechtsberatung.
📈Index ab 5 Jahrensonst ist die Indexklausel ungültig
🗓️6 MonateMindestkündigungsfrist (Art. 266d OR)
💬CHF 23.–einmalige Auswertung, kein Abo
Warum ein Gewerbemietvertrag anders tickt als ein Wohnungsmietvertrag
Beim Wohnen schützt das Gesetz die Mieterschaft an vielen Stellen zwingend. Bei Geschäftsräumen geht der
Gesetzgeber davon aus, dass sich zwei Geschäftspartner auf Augenhöhe gegenüberstehen – und überlässt den
allermeisten Punkten dem Vertrag. Was im Gewerbemietvertrag steht, gilt; was fehlt, gilt
meist nicht zu Ihren Gunsten. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede.
Wohn- gegenüber Geschäftsmiete: die praktisch wichtigsten Unterschiede · Stand: August 2026. Massgeblich bleibt der konkrete Vertrag.
Ein Gastronom wollte ein Lokal mieten: CHF 3'800 Nettomiete pro Monat, fünf Jahre feste Dauer.
Der Vertrag enthielt eine Indexklausel, eine Umsatzmiete von 8 % zusätzlich
zur Nettomiete ab einem bestimmten Jahresumsatz sowie eine Kaution von sechs Monatszinsen.
Konkurrenzschutz war nicht erwähnt.
Die Auswertung rechnete die mögliche Gesamtbelastung durch und markierte drei Punkte: die fehlende
Konkurrenzschutz-Klausel, die Kombination aus Fixmiete und Umsatzmiete sowie eine weit gefasste Rückbaupflicht
am Ende. Mit der vorbereiteten Rückfrage bat der Mieter um Klärung.
Ergebnis: Die Vermieterschaft ergänzte einen Konkurrenzschutz für dasselbe Gebäude und
deckelte die Rückbaupflicht auf klar benannte Einbauten. Bei rund CHF 45'600 Jahresmiete war die Auswertung
für CHF 23.– der Ausgangspunkt einer bewussten Entscheidung.
Woraus ein Gewerbemietvertrag besteht
Ein Gewerbemietvertrag ist selten ein einzelnes Blatt. Zum eigentlichen Vertrag kommen meist ein Nebenkosten-
und ein Unterhaltsreglement, ein Übergabeprotokoll und teils ein separates Konkurrenz- oder Nutzungsreglement.
Die entscheidenden Pflichten stehen oft in den Anhängen, nicht im Haupttext.
Der Haupttext nennt Miete und Dauer – die Reglemente und das Protokoll bestimmen, was Sie im Alltag wirklich zu tragen haben.
Typischer Fehler
Nur den Vertrag unterschreiben und die Reglemente «später lesen». Genau dort stehen Verteilschlüssel für Nebenkosten, Unterhaltspflichten und die Rückbaupflicht am Ende – Punkte, die schnell vier- bis fünfstellig werden.
Gewerbemiete – unklar, was für Sie gilt?
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
Der Mietzins bei Geschäftsräumen ist oft mehr als eine feste Zahl. Verbreitet sind drei Modelle, die auch
kombiniert vorkommen: fester Nettomietzins, indexierter Mietzins und Umsatzmiete. Wer nur auf die erste Zahl
schaut, übersieht, wie stark die Miete über die Jahre steigen kann.
Achten Sie auch darauf, ob der genannte Betrag netto oder brutto verstanden wird und ob die Vermieterschaft für
die Mehrwertsteuer optiert hat. Bei gewerblicher Nutzung kann die Miete mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt
werden; für vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe ist das oft neutral, für andere ein realer Zuschlag. Ein
scheinbar günstiger Quadratmeterpreis relativiert sich, sobald Nebenkosten, Steuer und Indexierung dazukommen.
«Der Mietzins ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gekoppelt.»
Was das bedeutet
Eine Indexklausel ist nur gültig, wenn der Vertrag eine feste Mindestdauer von fünf Jahren hat (Art. 269b OR). Dann darf der Mietzins der Teuerung folgen – bei hoher Inflation kann das spürbar werden. Ohne die 5-Jahres-Bindung ist die Klausel unwirksam.
«Zusätzlich zur Nettomiete wird eine Umsatzmiete von 8 % geschuldet.»
Was das praktisch heisst
Sie zahlen einen fixen Betrag plus einen Anteil Ihres Umsatzes. Läuft das Geschäft gut, steigt die Miete mit. Prüfen Sie, ab welcher Schwelle die Umsatzmiete greift, welcher Umsatz zählt und ob es eine Obergrenze gibt.
«Der Mietzins erhöht sich jährlich um CHF 150 (Staffelmiete).»
Was das heisst
Eine Staffelmiete ist nur zulässig bei fester Dauer von mindestens drei Jahren, und der Mietzins darf höchstens einmal pro Jahr um einen in Franken bezifferten Betrag steigen (Art. 269c OR). Der Vorteil: Sie kennen jede Erhöhung im Voraus, statt sie der Teuerung zu überlassen.
Zur Frage, was eine Erhöhung überhaupt rechtfertigt und wie sie mitgeteilt werden muss, passt ergänzend
Mietzinserhöhung prüfen. Wie Nebenkosten zulässig
verteilt werden, erklärt Nebenkosten im
Mietvertrag – bei Geschäftsräumen ist der Kreis der überwälzbaren Kosten allerdings weiter gefasst.
Kaution, Konkurrenzschutz und Unterhalt
Drei Bereiche entscheiden bei Geschäftsräumen oft über Erfolg oder Ärger: die Sicherheit, die Sie leisten, der
Schutz vor Konkurrenz im selben Haus und die Frage, wer für Unterhalt und Rückbau aufkommt.
Meist unkritisch
Kaution im üblichen Rahmen von drei Monatszinsen, klar aufgeführte Nebenkosten, verständliche Nutzungsumschreibung.
Genauer ansehen
Kaution über vier Monatszinsen, Umsatzmiete ohne Obergrenze, Unterhalt «inkl. kleiner Reparaturen» ohne Betragsgrenze.
Vor Unterschrift klären
Fehlender Konkurrenzschutz trotz Ladenlokal, unbeschränkte Rückbaupflicht, einseitiges Recht auf Nutzungsänderung.
Ein weiterer Punkt gerade in Einkaufszentren und an Passantenlagen ist die Betriebspflicht: Der Vertrag kann
verlangen, dass Sie das Geschäft während bestimmter Zeiten offen halten und die Fläche tatsächlich nutzen. Wer
das unterschätzt, riskiert eine Vertragsverletzung, obwohl die Miete pünktlich bezahlt ist. Klären Sie deshalb
vor der Unterschrift, welche Öffnungszeiten, Sortiments- oder Nutzungsvorgaben gelten und wie streng sie
durchgesetzt werden.
Wichtig ist: Konkurrenzschutz besteht nur, wenn er im Vertrag steht. Ein gesetzlicher
Automatismus fehlt. Ohne Klausel darf die Vermieterschaft nebenan ein gleichartiges Geschäft einmieten. Ebenso
bei der Kaution: Die 3-Monats-Grenze aus Art. 257e OR gilt nur fürs Wohnen – bei Geschäftsräumen sind höhere
Sicherheiten zulässig. Wie eine Mietsicherheit hinterlegt und wieder freigegeben wird, behandelt
Mietkaution Schweiz verstehen.
Unklar im Vertrag
«Der Mieter trägt den Unterhalt der Mietsache.»
In Klartext
«Der Mieter zahlt kleine Reparaturen bis CHF 300 pro Fall; grössere Instandsetzungen und Ersatz von Anlagen trägt die Vermieterschaft.»
Typischer Fehler
Die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres nicht verlangen. Wer sie vor der Unterschrift einsieht, erkennt die realen Nebenkosten – statt sich auf eine tief angesetzte Akontozahlung im Vertrag zu verlassen.
Aus der Praxis
Wir sehen immer wieder, dass die teuerste Überraschung nicht die Miete ist, sondern der Rückbau am Ende: Einbauten
entfernen, Wände zurückversetzen, Böden ersetzen. Wer die Rückbaupflicht vor der Unterschrift auf klar benannte
Einbauten begrenzt, spart sich am Auszug eine vierstellige Rechnung.
Ausbau, Umbau und Rückbau – wer zahlt am Ende?
Kaum ein Punkt wird beim Einzug so gern übersehen und beim Auszug so teuer wie der Rückbau. Wer ein Ladenlokal
oder eine Praxis bezieht, investiert oft in Einbauten: Theke, Trennwände, Leitungen, Bodenbeläge, Beschriftung.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wer den Ausbau bezahlt, sondern auch, was am
Ende wieder entfernt werden muss – und auf wessen Kosten.
Viele Verträge verpflichten die Mieterschaft, die Räume bei Rückgabe in den ursprünglichen
Zustand zurückzuversetzen. Klingt harmlos, kann aber bedeuten: Einbauten entfernen, Wände zurückbauen,
Böden ersetzen, Löcher schliessen. Steht keine Betragsgrenze und keine Liste der betroffenen Einbauten im
Vertrag, entsteht am Auszug schnell Streit über den Umfang. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, ob
wertvermehrende Einbauten beim Auszug entschädigt werden oder entschädigungslos an die Vermieterschaft fallen.
Ebenso wichtig ist die Bewilligung für bauliche Veränderungen. Ohne schriftliche Zustimmung darf die Mietsache
in der Regel nicht wesentlich verändert werden. Halten Sie geplante Umbauten und ihre Behandlung am Vertragsende
am besten schon im Vertrag oder im Übergabeprotokoll fest – das schützt beide Seiten.
Praxisbeispiel
Ein Coiffeursalon investierte rund CHF 40'000 in Einbauten. Der Vertrag verlangte vollständigen Rückbau ohne Entschädigung. Erst die Nachfrage brachte eine Klausel, wonach fest verbundene Einbauten beim Auszug im Objekt verbleiben dürfen – der Rückbau entfiel.
Solche Punkte lassen sich fast immer klären, solange nicht unterschrieben ist. Danach gilt, was im Vertrag
steht. Wie sich einzelne Klauseln lesen lassen und wo Formulierungen bewusst offen gehalten sind, zeigt
zusätzlich Vertrag prüfen lassen. So gehen Sie in den Termin mit der Vermieterschaft nicht mit einem Bauchgefühl, sondern mit einer Liste konkreter Punkte, die Sie geklärt haben möchten.
Kündigung, Fristen und der Weg aus dem Vertrag
Bei Geschäftsräumen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens sechs Monate auf einen ortsüblichen
Termin, sofern der Vertrag nichts anderes regelt (Art. 266d OR). Bei einem befristeten Vertrag endet das
Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Ein vorzeitiger Ausstieg
gelingt in der Regel nur mit einem zumutbaren Ersatzmieter (Art. 264 OR).
Wer den ortsüblichen Termin und die 6-Monats-Frist verpasst, bleibt bis zum nächsten Termin gebunden.
Fristen und Ausstiegswege im Überblick · Stand: August 2026. Vertragliche Abreden können abweichen.
Situation
Was gilt
Grundlage
Unbefristeter Vertrag
Kündigung mind. 6 Monate auf ortsüblichen Termin
Art. 266d OR
Befristeter Vertrag
endet ohne Kündigung mit Ablauf der Dauer
Art. 255 OR
Vorzeitiger Ausstieg
nur mit zumutbarem Ersatzmieter
Art. 264 OR
Missbräuchliche Kündigung
anfechtbar bei der Schlichtungsbehörde, 30 Tage
Art. 271 ff. OR
Wird Ihnen gekündigt, ist nicht immer sofort Schluss: Bei Geschäftsräumen können Sie unter Umständen eine
Erstreckung des Mietverhältnisses um bis zu sechs Jahre verlangen, wenn das Vertragsende
eine Härte bedeutet und keine überwiegenden Interessen der Vermieterschaft entgegenstehen (Art. 272b OR). Das
Gesuch läuft über die Schlichtungsbehörde und ist fristgebunden. Es ersetzt keine rechtzeitige Planung, kann
aber im Ernstfall Zeit für einen geordneten Umzug verschaffen.
Welcher Termin genau «ortsüblich» ist, hängt vom Ort und vom Vertrag ab – die Details ordnet
Kündigungstermin im Mietvertrag ein. Wer die
Fläche zwischenzeitlich weitervermieten möchte, findet in
Untermietvertrag verstehen die Bedingungen dafür.
Aus der Praxis
Erfahrungsgemäss unterschätzen viele Mietende die feste Dauer. Ein Fünfjahresvertrag klingt nach Sicherheit, bindet
aber auch, wenn das Geschäft nicht läuft – wir sehen immer wieder, dass ein Ausstieg nur über einen Nachmieter
gelingt und darum früh mitgedacht werden sollte.
Warum der Quadratmeterpreis allein nichts sagt
Zwei Lokale mit demselben Quadratmeterpreis können sich über fünf Jahre stark unterscheiden – je nach Index,
Umsatzmiete, Nebenkosten und Rückbaupflicht. Erst die Summe aller Positionen über die feste
Laufzeit zeigt die wahre Belastung.
Aus einer «bezahlbaren» Monatsmiete wird über die feste Dauer eine geschäftsentscheidende Summe.
Deshalb ordnet die Auswertung Mietzins, Nebenkosten, Index und Ausstieg zusammen
ein – nicht die schöne Zahl im Exposé. So sehen Sie vor der Unterschrift, worauf Sie sich für die ganze feste
Dauer verpflichten.
Ein kurzer Rechenweg hilft: Nettomiete mal zwölf, plus geschätzte Nebenkosten, mal die Anzahl fester Jahre –
und dazu ein Puffer für Indexierung und allfällige Umsatzmiete. Diese eine Zahl sagt mehr über Ihre
Verpflichtung aus als jeder Quadratmeterpreis im Inserat. Wer sie vor der Unterschrift kennt, verhandelt
ruhiger und entscheidet auf einer belastbaren Grundlage statt auf einem Bauchgefühl.
Was Sie vor dem Upload bereitlegen sollten
✓den vollständigen Gewerbemietvertrag samt allen Anhängen
✓Nebenkosten- und Unterhaltsreglement, falls vorhanden
✓allfälliges Konkurrenz-, Nutzungs- oder Hausordnungsreglement
✓Übergabeprotokoll oder Zustandsbeschrieb
✓Ihre konkrete Frage zur Klausel oder zur Unterschrift
Typische Fragen vor der Unterschrift
✓Wie setzt sich der Mietzins zusammen, und wann steigt er?
✓Welche Nebenkosten werden auf mich überwälzt?
✓Wie hoch ist die Kaution, und wie wird sie hinterlegt?
✓Gibt es Konkurrenzschutz im selben Gebäude?
✓Was muss ich am Ende zurückbauen – und auf wessen Kosten?
Was die Auswertung Ihres Gewerbemietvertrags bringt
Konkret, überprüfbar und in Alltagssprache – das erhalten Sie, wenn Sie Ihren Gewerbemietvertrag hochladen:
✓Kernklauseln einzeln erklärtMietzins, Index, Umsatzmiete und Nebenkosten – bezogen auf genau Ihren Vertrag und seine Anhänge.
✓Kaution und Konkurrenzschutz geprüftSie sehen, ob Höhe und Schutz zum Objekt passen und was im Vertrag fehlt.
✓Fristen und Termine herausgearbeitetKündigungsfrist, ortsüblicher Termin und feste Dauer klar benannt – bevor sie greifen.
✓Rückfrage-Formulierung inklusiveEine sachliche, vorbereitete Nachfrage an die Vermieterschaft als Grundlage.
✓PDF, Word-Datei und ChecklisteAlles zum Ablegen und Abhaken vor dem Termin – vertraulich behandelt.
!Keine RechtsberatungVerständliche Orientierung, keine anwaltliche Vertretung und keine verbindliche rechtliche Bewertung.
💬 CHF 23.– einmalig – kein Abo, keine Folgekosten
Für wen die Auswertung gedacht ist – und wo ihre Grenzen liegen
Für wen geeignet
Für Gewerbetreibende, Selbstständige und Vereine, die Geschäftsräume mieten und den Vertrag vor der Unterschrift verstehen wollen – ohne juristische Sprache.
Was erklärt wird
Die tragenden Klauseln: Mietzins, Index, Umsatzmiete, Nebenkosten, Kaution, Konkurrenzschutz, Unterhalt und Kündigung – mit Checkliste und möglicher Rückfrage.
Was bewusst nicht angeboten wird
Keine Rechtsberatung, keine Vertragsverhandlung in Ihrem Namen und keine verbindliche Empfehlung zum Abschluss.
Grenzen der Information
Bei hohen Investitionen, komplexen Ausbauten oder Streitfällen gehört zusätzlich eine Anwältin oder ein spezialisierter Berater beigezogen.
Woher die Sicherheit kommt: aus dem Bezug auf Ihren konkreten Vertrag und auf das
Obligationenrecht – etwa die Kündigungsfrist nach Art. 266d OR, die Indexregel nach Art. 269b OR oder den
Ersatzmieter nach Art. 264 OR. Bei Streit ist die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen zuständig.
Inhaltlich verantwortet wird die Seite vom Betreiber gemäss
Impressum. Zuletzt aktualisiert am 3. August 2026.
Wichtiger Hinweis: Die Auswertung dient der verständlichen Orientierung und ersetzt keine
Rechtsberatung, keine anwaltliche Prüfung und keine verbindliche Empfehlung zum Vertragsabschluss.
Was für Geschäftsmieten anders gilt als für Wohnungen
Ein Unterschied, der teuer werden kann: Der Schutz vor missbräuchlichen
Geschäftsbedingungen nach Art. 8 UWG gilt nur für Konsumentinnen und Konsumenten. Wer als
Betrieb, Einzelfirma oder GmbH unterschreibt, kann sich nicht darauf berufen. Was im Gewerbemietvertrag
steht, gilt deshalb in aller Regel so, wie es dort steht – auch wenn es einseitig wirkt.
Auch Art. 27 Abs. 2 ZGB, der vor übermässiger Bindung schützt, hilft
Betrieben nur in Ausnahmefällen weiter; das Bundesgericht legt die Schranke eng aus, zuletzt etwa in
BGE 143 III 480. Für Sie heisst das: Bei der Geschäftsmiete entscheidet sich fast alles vor der
Unterschrift, nicht danach.
Auch bei der Geschäftsmiete zuständig
Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen Ihres Kantons ist auch für Gewerbemietverhältnisse die
erste Instanz – etwa bei Anfechtung des Anfangsmietzinses oder einer Mietzinserhöhung. Bleibt eine
Forderung in Franken offen, führt der Weg über das Betreibungsamt.
Gewerbemiete prüfen lassen
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
1Anfrage stellenVertrag hochladen und Ihre Frage dazuschreiben.
2Antwort erhaltenZusammenfassung und die wichtigen Punkte im Klartext.
3Auffälligkeiten und DownloadsFristen, Kosten, dazu PDF, Word-Datei und Checkliste.
4Zustellung per E-MailPersönlicher Zugangslink, 7 Tage gültig.
1. Ihre Anfrage2. Ihre Antwort, Seite 13. Ihre Antwort, Seite 24. Zustellung per E-Mail
✓
Gewerbemiete: Klausel für Klausel erklärtIn Alltagssprache, mit den Stellen, die für Ihre Frage wirklich zählen.
✓
Fristen als konkretes DatumNicht als Regel, sondern als Tag, den Sie sich notieren können.
✓
Auffällige Klauseln benanntKosten, Bindung, Haftung – was ungewöhnlich ist, steht drin.
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PDF, Word-Datei und ChecklisteBearbeitbar, damit Sie Formulierungen direkt übernehmen können.
✓
Vertraulich behandeltIhre Unterlagen werden nicht an Dritte weitergegeben.
!
Keine Rechtsberatung – CHF 23.– einmaligVerständnishilfe zu Ihren Unterlagen, keine rechtliche Bewertung und keine Vertretung gegenüber der Gegenseite.
Häufige Fragen: Gewerbemietvertrag verstehen
Was ist bei einem Gewerbemietvertrag anders als bei einer Wohnung?
Geschäftsräume geniessen weniger Schutz als Wohnungen. Erlaubt sind unter anderem Umsatzmiete, weiter gefasste Nebenkosten und höhere Kautionen. Der gesetzliche Kündigungsschutz ist schwächer, die Kündigungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Monate nach Art. 266d OR.
Ist eine Indexklausel im Gewerbemietvertrag zulässig?
Ja, aber nur wenn der Vertrag eine feste Mindestdauer von mindestens fünf Jahren hat (Art. 269b OR). Der Mietzins wird dann an den Landesindex der Konsumentenpreise gekoppelt. Ohne diese Mindestdauer ist die Indexierung nicht gültig.
Wie hoch darf die Kaution bei Geschäftsräumen sein?
Die Obergrenze von drei Monatszinsen aus Art. 257e OR gilt nur für Wohnräume. Bei Geschäftsräumen gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze. In der Praxis sind drei bis sechs Monatszinsen üblich, je nach Objekt und Bonität.
Habe ich als Gewerbemieter Konkurrenzschutz?
Nur wenn er im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Einen gesetzlichen Automatismus gibt es nicht. Ist Konkurrenzschutz vereinbart, darf die Vermieterschaft im selben Gebäude kein direkt konkurrenzierendes Geschäft einmieten – der genaue Umfang steht im Vertrag.
Welche Kündigungsfrist gilt für Geschäftsräume?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist mindestens sechs Monate auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266d OR). Bei befristeten Verträgen endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
Kann ich einen Gewerbemietvertrag vorzeitig beenden?
Vor Ablauf nur, wenn Sie einen zumutbaren, zahlungsfähigen Ersatzmieter stellen, der den Vertrag zu gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 264 OR). Sonst laufen die Pflichten bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Dauer weiter.