Garantie oder Gewährleistung · Stand: August 2026
Vertragsauswertung fürCHF 23.– einmalig

Garantie oder Gewährleistung? Der Unterschied – und Ihre Rechte bei Mängeln.

«Sie haben doch zwei Jahre Garantie» – dieser Satz stimmt oft nicht, weil Garantie und Gewährleistung zwei verschiedene Dinge sind. Die eine ist freiwillig, die andere steht im Gesetz. Wer den Unterschied kennt, weiss bei einem defekten Gerät, kaputten Möbelstück oder mangelhaften Auto genau, was ihm zusteht. Laden Sie Ihren Kaufvertrag oder die Garantiebedingungen hoch und erhalten Sie für CHF 23.– eine verständliche Auswertung. Mit PDF, Word-Datei, Checkliste und möglicher Reklamations-Formulierung. Keine Rechtsberatung.

🔒 Vertraulich behandelt ✏️ Daten können geschwärzt werden ✉️ Nur E-Mail-Adresse nötig 👤 Keine Registrierung
Kurz erklärt

Die Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht gegenüber der Verkäuferschaft, wenn die Sache bei Übergabe einen Mangel hatte (Art. 197 ff. OR) – in der Regel zwei Jahre gültig. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage von Hersteller oder Verkäufer mit frei wählbarem Inhalt. Die Garantie kommt zur Gewährleistung hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Gewährleistung = gesetzlich, gegenüber der Verkäuferschaft, meist 2 Jahre.
  • Garantie = freiwillig, Inhalt und Dauer frei bestimmbar.
  • Sofort rügen: Mängel unverzüglich melden (Art. 201 OR).
  • Ausschluss möglich – aber nicht bei arglistigem Verschweigen.
  • Auswertung für CHF 23.– ordnet Ihren Fall ein – keine Rechtsberatung.
⚖️Art. 197 ORgesetzliche Sachgewährleistung
📅2 JahreRegelfrist ab Ablieferung (Art. 210 OR)
🎁Garantiefreiwillig, zusätzlich, frei gestaltbar
💬CHF 23.–einmalige Auswertung, kein Abo

Garantie und Gewährleistung im direkten Vergleich

Der schnellste Weg zum Verständnis ist die Gegenüberstellung. Die Gewährleistung bekommen Sie vom Gesetz, die Garantie vom Anbieter. Beide können nebeneinander bestehen – und genau das führt oft zu Verwirrung im Reklamationsfall.

Gewährleistung gegenüber Garantie · Stand: August 2026. Massgeblich sind Gesetz und der konkrete Vertrag.
MerkmalGewährleistungGarantie
GrundlageGesetz (Art. 197 ff. OR)freiwillige Zusage
Wer haftetdie Verkäuferschaftoft der Hersteller, teils der Verkäufer
Daueri. d. R. 2 Jahre ab Ablieferungfrei bestimmt (z. B. 1, 3 oder 5 Jahre)
UmfangMangel bei Übergabeje nach Garantieschein, teils nur Reparatur
Kostenkeinemeist gratis, manchmal kostenpflichtig
Ausschlussvertraglich möglich (nicht bei Arglist)Bedingungen frei, aber transparent

Wichtig zu wissen: Eine Garantie kann Ihre gesetzlichen Rechte nicht schmälern. Sie ist ein Zusatz, kein Ersatz. Bietet ein Hersteller drei Jahre Garantie nur auf bestimmte Teile, gilt daneben weiter die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Geschäft, bei dem Sie gekauft haben. Wie ein Kaufvertrag insgesamt aufgebaut ist, erklärt Kaufvertrag verstehen.

In der Praxis wird der Unterschied dort wichtig, wo ein Geschäft eine Reklamation mit dem Hinweis «Garantie abgelaufen» abwimmelt. Läuft die zweijährige Gewährleistung noch, spielt es keine Rolle, dass eine kürzere Garantie bereits vorbei ist. Umgekehrt kann eine grosszügige Garantie helfen, wenn die Gewährleistungsfrist verstrichen ist. Beide Ebenen zu kennen, verschafft Ihnen im Gespräch die stärkere Position, weil Sie genau wissen, worauf Sie sich berufen können und wer im konkreten Fall Ihr Ansprechpartner ist.

Was Gewährleistung und Garantie genau bedeuten

Gewährleistung heisst: Die verkaufte Sache muss die zugesicherten Eigenschaften haben und darf keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR). War der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden – auch wenn er erst später sichtbar wird –, haftet die Verkäuferschaft. Sie richtet sich also immer an das Geschäft, bei dem Sie gekauft haben, nicht an den Hersteller. Ein Mangel muss dabei nicht ein Totalausfall sein: Auch eine fehlende zugesicherte Eigenschaft – etwa «wasserdicht» oder «Neugerät» – kann einen Gewährleistungsanspruch begründen.

Garantie dagegen ist ein Versprechen, das niemand geben muss. Ein Hersteller oder Händler sagt freiwillig zu, für eine bestimmte Zeit für die Funktion einzustehen – oft mit Reparatur oder Austausch. Inhalt, Dauer und Bedingungen stehen im Garantieschein und können stark variieren. Eine Garantie kann grosszügiger sein als das Gesetz, aber auch enger. Deshalb lohnt der genaue Blick in die Bedingungen.

Herkunft von Gewährleistung und Garantie Gewährleistung kommt vom Gesetz (OR) gegenüber der Verkäuferschaft gilt automatisch, meist 2 Jahre Garantie freiwillige Zusage von Hersteller oder Verkäufer Inhalt und Dauer frei bestimmt
Zwei Quellen, zwei Ansprechpartner: Das Gesetz verpflichtet die Verkäuferschaft, die Garantie ist ein freiwilliges Extra.
Typischer Irrtum

«Ohne Garantie habe ich keine Rechte.» Falsch: Auch ohne jede Garantie greift die gesetzliche Gewährleistung. Die Garantie ist ein Bonus obendrauf, nicht die Grundlage Ihrer Ansprüche. Die gesetzliche Gewährleistung gilt, ohne dass Sie irgendetwas registrieren oder aufbewahren müssen – ausser dem Kaufbeleg.

Es lohnt sich zudem, zwei Arten von Garantie zu unterscheiden. Die Herstellergarantie richtet sich gegen den Produzenten und gilt oft europaweit, deckt aber meist nur Material- und Fabrikationsfehler. Die Verkäufergarantie gibt das Geschäft selbst und regelt, was es zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernimmt. Wer im Reklamationsfall an der richtigen Stelle anklopft, spart sich einen unnötigen Umweg.

«2 Jahre Garantie auf alle Geräte.»

Was zu prüfen ist

Klingt gut, sagt aber nicht, wer die Garantie gibt und was sie deckt. Prüfen Sie, ob Reparatur, Austausch oder Rückerstattung gemeint ist, ob ein Selbstbehalt anfällt und ob eine Registrierung nötig ist. Und daneben läuft ohnehin die gesetzliche Gewährleistung.

«Die Garantie erlischt bei Eingriff durch Dritte.»

Was das bedeutet

Wer das Gerät selbst oder in einer fremden Werkstatt öffnen lässt, kann die freiwillige Garantie verlieren. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt, solange der Mangel nicht durch den Eingriff entstanden ist – zwei Ebenen, die man sauber trennen sollte.

Vertrag & Garantie – unklar, was für Sie gilt?

Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.

Vertrag & Garantie prüfen – CHF 23

Fristen, Rügepflicht und Ausschluss

Die gesetzliche Gewährleistung gilt in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung (Art. 210 OR). Bei gebrauchten Sachen darf sie vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden; bei Mängeln an unbeweglichen Bauwerken sind es fünf Jahre. Diese Fristen betreffen nur die gesetzliche Gewährleistung – eine Garantie läuft nach ihren eigenen Regeln.

Der Fristbeginn ist die Ablieferung, nicht der Zeitpunkt, an dem der Mangel auftritt. Wer also im 22. Monat einen versteckten Mangel entdeckt, hat immer noch Anspruch – vorausgesetzt, der Mangel war bereits bei der Übergabe angelegt und wird sofort gerügt. Bewahren Sie deshalb Quittung und Kaufdatum gut auf; sie sind im Streitfall Ihr wichtigster Beleg.

Gewährleistungsfristen nach OR · Stand: August 2026. Vertragliche Abreden können abweichen.
FallFristGrundlage
Neue bewegliche Sache2 Jahre ab AblieferungArt. 210 OR
Gebrauchte Sachekann auf 1 Jahr verkürzt werdenArt. 210 Abs. 4 OR
Unbewegliches Bauwerk5 JahreArt. 219 / 371 OR
Arglistig verschwiegener Mangelkein Ausschluss möglichArt. 199 OR
Gewährleistungsfristen im Vergleich 1 Jahr · gebrauchte Sache 2 Jahre · neue bewegliche Sache 5 Jahre · unbewegliches Bauwerk
Die Regelfrist beträgt zwei Jahre – bei Gebrauchtem kann sie verkürzt, bei Bauwerken ist sie deutlich länger.

Entscheidend ist die Rügepflicht: Nach Art. 201 OR müssen Sie einen Mangel nach der üblichen Prüfung sofort melden, versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung. Wer wartet, riskiert, dass die Sache als genehmigt gilt und die Ansprüche verloren gehen. Melden Sie einen Mangel deshalb rasch und am besten schriftlich – eine Vorlage dafür bietet briefhilfe.ch.

«Verkauf ab Platz, gekauft wie besehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung.»

Was das bedeutet

Ein zulässiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung, häufig beim Occasionskauf. Nach der Unterschrift tragen Sie das Risiko für Mängel – ausser der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen (Art. 199 OR). Vor dem Kauf prüfen lassen ist hier der bessere Schutz.

Ihre Rechte, wenn die Sache mangelhaft ist

Liegt ein Mangel vor und wurde rechtzeitig gerügt, haben Sie nach OR die Wahl zwischen mehreren Rechten. Welches im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Mangel und von der Sache ab.

Vorgehen bei einem Mangel Mangel entdeckt Zustand festhalten Sofort rügen schriftlich, mit Datum Wandelung Rückgabe gegen Geld zurück Minderung Preis wird herabgesetzt Ersatzlieferung bei Gattungssachen
Nach rechtzeitiger Rüge wählen Sie zwischen Wandelung, Minderung und – bei Gattungssachen – Ersatzlieferung.

Bei der Wandelung geben Sie die Sache zurück und erhalten den Preis erstattet. Bei der Minderung behalten Sie die Sache, zahlen aber weniger. Bei Serienprodukten kommt Ersatzlieferung in Frage, unter Umständen zusätzlich Schadenersatz. Eine Garantie sieht oft zuerst Reparatur oder Austausch vor – welcher Weg günstiger ist, hängt vom Fall ab. Für Occasionsfahrzeuge, wo diese Fragen besonders häufig auftauchen, hilft Autokaufvertrag Occasion prüfen.

Aus der Praxis Erfahrungsgemäss entscheidet weniger das Recht als die Art der Reklamation. In vielen Unterlagen fällt auf, dass eine ruhige, schriftliche Rüge mit Kaufdatum und klarem Verlangen schneller zum Ziel führt als telefonischer Ärger – das Geschäft erkennt, dass sein Gegenüber die Rechtslage kennt.
Schwache Reklamation

«Das Gerät ist kaputt, ich möchte mein Geld zurück.»

Wirksame Reklamation

«Der Backofen heizt seit dem Kauf am 4. Mai nicht über 150 Grad. Ich rüge diesen Mangel und verlange gestützt auf Art. 205 OR Wandelung, also Rückgabe gegen Erstattung von CHF 690.»

Der Unterschied ist nicht nur juristisch: Eine Reklamation, die den Mangel, das Kaufdatum und das gewünschte Recht klar benennt, wird ernster genommen als ein vager Ärger. Konkret schlägt emotional. Genau diese Formulierung liefert die Auswertung als Vorlage mit – Sie müssen nur noch Ihre Angaben einsetzen und absenden.

Praxisbeispiel

Eine Kundin verlangte bei einem defekten Kaffeevollautomaten pauschal «Ersatz». Der Händler bot nur Reparatur an. Erst der klare Verweis auf das Wahlrecht zwischen Wandelung und Minderung brachte eine Rückerstattung von CHF 540 in Bewegung.

Garantie-Klauseln, die man vor dem Kauf ansehen sollte

Nicht jede Garantie ist so gut, wie sie klingt. Diese grobe Ampel hilft, Garantiebedingungen einzuordnen. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, wo genaueres Hinsehen lohnt.

Meist unkritisch

Klare Garantiedauer, kostenlose Reparatur oder Austausch, Garantie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Genauer ansehen

Garantie nur bei Registrierung, nur auf einzelne Teile, mit Selbstbehalt oder kostenpflichtiger Verlängerung.

Vor dem Kauf klären

Formulierungen, die den Eindruck erwecken, es gebe «nur Garantie» und keine gesetzlichen Rechte, oder ein pauschaler Gewährleistungsausschluss bei Neuware.

Praxisbeispiel

Ein Elektronikhändler verwies eine Kundin nach 14 Monaten an den Hersteller «wegen abgelaufener Garantie». Der Hinweis auf die zweijährige gesetzliche Gewährleistung genügte – das Geschäft reparierte das Gerät auf eigene Kosten.

Wo eine Klausel unklar oder einseitig wirkt, lohnt der ruhige Blick statt der schnellen Unterschrift. Wie sich typische Formulierungen lesen lassen, zeigt Vertragsklauseln einfach erklärt.

Eine Garantie ist übrigens nie ein Grund, auf die gesetzlichen Rechte zu verzichten. Wenn ein Verkäufer die Garantie als Ersatz für die Gewährleistung darstellt, ist das ein Warnzeichen – nicht, weil die Garantie schlecht sein muss, sondern weil die gesetzliche Grundlage bewusst kleingeredet wird.

Praxisbeispiel

Ein Kunde kaufte ein Sofa für CHF 1'480. Nach acht Monaten löste sich eine Naht. Der Händler verwies auf die Herstellergarantie von einem Jahr, die aber «Verschleiss» ausschloss, und lehnte ab.

Die Auswertung trennte die beiden Ebenen: Unabhängig von der Garantie lief die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren gegenüber dem Händler. Mit der vorbereiteten Reklamation rügte der Kunde den Mangel schriftlich und verlangte Nachbesserung oder Minderung.

Ergebnis: Der Händler liess das Sofa auf eigene Kosten reparieren. Ausschlaggebend war die Unterscheidung zwischen der engen Garantie und der weitergehenden gesetzlichen Gewährleistung. Kosten der Auswertung: CHF 23.–.

Und das Rückgaberecht? Ein häufiges Missverständnis

Viele verwechseln Gewährleistung mit einem Umtausch- oder Rückgaberecht. Ein allgemeines gesetzliches Rückgaberecht gibt es in der Schweiz nicht – auch nicht beim Onlinekauf. Wer eine mangelfreie Sache einfach zurückgeben will, weil sie doch nicht gefällt, ist auf die Kulanz des Anbieters angewiesen. Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen besteht nur bei Haustür- und ähnlichen Geschäften (Art. 40a ff. OR).

Gewährleistung und Garantie greifen also nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt – nicht bei blossem Sinneswandel. Was gilt, wenn ein Geschäft die Rücknahme verweigert, behandelt Kein Rückgaberecht in der Schweiz. Und wenn Sie an der Haustür oder am Telefon zu einem Kauf überredet wurden, ist Haustürgeschäft widerrufen die passende Seite.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob ein Defekt ein echter Mangel oder normaler Verschleiss ist. Löst sich nach acht Monaten eine Naht, spricht viel für einen Mangel; ist ein Verbrauchsteil nach Jahren abgenutzt, eher nicht. Diese Abgrenzung entscheidet oft über den Erfolg einer Reklamation – und genau hier hilft eine nüchterne Einordnung Ihres konkreten Falls, bevor Sie ins Geschäft gehen.

Aus der Praxis Wir sehen immer wieder, dass Geschäfte bei einer Reklamation zuerst auf die Garantie verweisen und die gesetzliche Gewährleistung gar nicht erwähnen. Wer die zwei Ebenen kennt und sachlich benennt, kommt in vielen Fällen ohne Streit zu seinem Recht.

Was Sie vor dem Upload bereitlegen sollten

  • Kaufvertrag, Quittung oder Rechnung mit Kaufdatum
  • den Garantieschein oder die Garantiebedingungen
  • AGB des Geschäfts, falls vorhanden
  • Fotos oder Beschreibung des Mangels
  • Ihre konkrete Frage zur Reklamation

Typische Fragen im Mangelfall

  • Greift die Gewährleistung, die Garantie oder beides?
  • Ist die Frist noch offen, und habe ich rechtzeitig gerügt?
  • Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?
  • Welches Recht ist für mich am sinnvollsten?
  • Wie formuliere ich die Reklamation sachlich?

Was die Auswertung im Garantie- und Mangelfall bringt

Konkret, überprüfbar und in Alltagssprache – das erhalten Sie, wenn Sie Kaufvertrag oder Garantiebedingungen hochladen:

Gewährleistung und Garantie getrenntSie sehen, welche Ebene in Ihrem Fall greift – und wer Ihr Ansprechpartner ist.
Fristen und Rügepflicht geprüftIst die Frist offen, haben Sie rechtzeitig gerügt, wurde etwas wirksam ausgeschlossen?
Ihre Rechte klar benanntWandelung, Minderung, Ersatz oder Reparatur – verständlich auf Ihren Fall bezogen.
Reklamations-Formulierung inklusiveEine sachliche, vorbereitete Reklamation als Grundlage – zum Anpassen.
PDF, Word-Datei und ChecklisteAlles zum Ablegen und Weiterleiten an das Geschäft – vertraulich behandelt.
!Keine RechtsberatungVerständliche Orientierung, keine anwaltliche Vertretung und keine verbindliche rechtliche Bewertung.
💬 CHF 23.– einmalig – kein Abo, keine Folgekosten

Für wen die Auswertung gedacht ist – und wo ihre Grenzen liegen

Für wen geeignet

Für alle, die vor oder nach einem Kauf wissen wollen, welche Rechte bei einem Mangel gelten – ob bei Elektronik, Möbeln, Fahrzeugen oder Geräten.

Was erklärt wird

Der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Garantie, die Fristen, die Rügepflicht und Ihre konkreten Rechte im Mangelfall.

Was bewusst nicht angeboten wird

Keine Rechtsberatung, keine Vertretung gegenüber dem Geschäft und keine verbindliche Einschätzung, ob ein Mangel im Rechtssinn vorliegt.

Grenzen der Information

Bei hohen Beträgen, technischen Streitfragen oder einem Gerichtsverfahren gehört zusätzlich eine Fachperson oder Anwältin beigezogen.

Woher die Sicherheit kommt: aus dem Bezug auf Ihre konkreten Unterlagen und auf das Obligationenrecht – die Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR, die Fristen nach Art. 210 OR, die Rügepflicht nach Art. 201 OR und der Arglistvorbehalt nach Art. 199 OR. Inhaltlich verantwortet wird die Seite vom Betreiber gemäss Impressum. Zuletzt aktualisiert am 3. August 2026.

Wichtiger Hinweis: Die Auswertung dient der verständlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung, keine anwaltliche Prüfung und keine verbindliche Empfehlung.

Vertrag & Garantie prüfen

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

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Häufige Fragen: Garantie oder Gewährleistung

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Die Gewährleistung ist das gesetzliche Recht gegenüber der Verkäuferschaft, wenn die Sache bei Übergabe mangelhaft war (Art. 197 ff. OR). Die Garantie ist eine freiwillige Zusage von Hersteller oder Verkäufer, deren Inhalt und Dauer frei bestimmt werden. Die Garantie ergänzt die Gewährleistung, ersetzt sie aber nicht.

Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung in der Schweiz?

Zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (Art. 210 OR). Bei gebrauchten Sachen kann die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Für Mängel an unbeweglichen Bauwerken gelten fünf Jahre. Diese Fristen betreffen die gesetzliche Gewährleistung, nicht eine allfällige Garantie.

Muss ich einen Mangel sofort melden?

Ja. Nach Art. 201 OR müssen Sie einen Mangel nach der üblichen Prüfung sofort rügen, versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen seine Ansprüche, weil die Sache als genehmigt gilt. Die Rüge am besten schriftlich und mit Datum.

Kann die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen werden?

Ja, die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, etwa bei Occasionskäufen mit dem Zusatz «gekauft wie besehen». Ein Ausschluss ist aber unwirksam, wenn die Verkäuferschaft einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).

Welche Rechte habe ich bei einem Mangel?

Nach OR haben Sie die Wahl zwischen Wandelung, also Rückgabe gegen Erstattung, und Minderung, also Herabsetzung des Preises. Bei Gattungssachen kommt Ersatzlieferung in Frage, unter Umständen zusätzlich Schadenersatz. Eine Garantie kann zusätzlich Reparatur oder Austausch vorsehen.

Habe ich beim Onlinekauf ein Rückgaberecht?

Ein allgemeines gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht kennt das Schweizer Recht nicht, auch nicht beim Onlinekauf. Rückgaben beruhen dann auf der Kulanz des Anbieters. Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt nur bei Haustür- und ähnlichen Geschäften nach Art. 40a ff. OR.

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