Stand: August 2026
Privates Darlehen verstehen: Gültig ist schnell – beweisbar leider nicht.
Geld unter Verwandten oder Freunden ist mit einem Handschlag verliehen. Rechtlich bindend ist das sofort – nach Art. 312 des Obligationenrechts braucht es dafür keinen Vertrag. Schwierig wird es erst, wenn zwei Jahre später niemand mehr genau weiss, ob Zins vereinbart war, bis wann zurückgezahlt wird und ob es überhaupt ein Darlehen war und kein Geschenk. Laden Sie Ihre Darlehensvereinbarung hoch, und Sie erhalten eine verständliche Auswertung: was drinsteht, was fehlt, welche Fristen laufen und wo im Streitfall die teuren Lücken liegen. Klarheit statt Vertrauensbruch – keine Rechtsberatung.
Ein Darlehen unter Nahestehenden scheitert selten am fehlenden Vertrauen, sondern daran, dass niemand aufgeschrieben hat, was genau vereinbart war.
Ein privates Darlehen ist Geld mit Rückzahlungspflicht zwischen Privatpersonen und richtet sich nach Art. 312 ff. OR, nicht nach dem Konsumkreditgesetz. Es ist auch mündlich gültig, doch ohne schriftliche Abrede über Betrag, Zins und Rückzahlung lässt sich im Streit kaum beweisen, was galt. Zinsen fallen nur an, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden (Art. 313 OR). Ist kein Rückzahlungstermin abgemacht, wird das Darlehen erst sechs Wochen nach einer Kündigung fällig (Art. 318 OR). Die Forderung verjährt nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Diese Seite erklärt Form, Zins, Rückzahlung, Steuern und die Abgrenzung zur Schenkung; sie ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung.
- Privates Darlehen = Geld mit Rückzahlungspflicht, Art. 312 OR – kein Konsumkredit.
- Gültig auch mündlich; schriftlich vor allem aus Beweisgründen nötig.
- Zins nur bei ausdrücklicher Abrede (Art. 313 OR) – sonst zinslos.
- Ohne Termin: kündigen, dann 6 Wochen bis zur Rückzahlung (Art. 318 OR).
- Forderung verjährt nach 10 Jahren (Art. 127 OR).
- Darlehen in der Steuererklärung als Schuld bzw. Guthaben angeben.
Was ist ein privates Darlehen?
Ein Darlehen ist im Kern eine einfache Abmachung: Die eine Person überlässt der anderen Geld, und diese verpflichtet sich, den gleichen Betrag später zurückzugeben. Genau diese Rückzahlungspflicht unterscheidet das Darlehen vom Geschenk. Das Obligationenrecht regelt es in Art. 312 OR und spricht von der Pflicht, «eine Summe Geldes» zu übergeben und «eine gleiche Summe» zurückzuerstatten.
«Privat» heisst hier: Es leiht keine Bank und kein gewerbsmässiger Kreditgeber, sondern eine Privatperson einer anderen – typischerweise Eltern dem Kind, Geschwister untereinander, Freunde oder Bekannte. Der Betrag kann klein sein, ein paar hundert Franken für eine Überbrückung, oder gross, mehrere zehntausend Franken für ein Auto, den Umzug oder die Selbstständigkeit. Auf die Höhe kommt es für die Rechtsnatur nicht an, wohl aber für das Risiko, wenn nichts geregelt ist.
Wer ein solches Darlehen erhält oder gibt, sollte es wie einen kleinen Vertrag behandeln, auch wenn das Gesetz keinen verlangt. Wenn Sie unsicher sind, wie einzelne Formulierungen einer Vereinbarung zu lesen sind, hilft unsere Übersicht dazu, einzelne Vertragsklauseln einfach erklärt zu bekommen, oder Sie lassen Ihre konkrete Abmachung direkt Ihren Vertrag prüfen.
Ein Vermerk «Darlehen» im Zweck einer Überweisung ist im Streitfall ein starkes Indiz – er kostet nichts und trennt Geliehenes klar von Geschenktem.
Darlehen unter Privaten oder Bankkredit – der grosse Unterschied
Viele erwarten beim privaten Darlehen dieselben Schutzregeln wie bei einem Kredit von der Bank. Das ist ein Irrtum, und er hat Folgen. Das Konsumkreditgesetz mit Widerrufsrecht, Höchstzins und Kreditfähigkeitsprüfung gilt nur für gewerbsmässige Kreditgeber. Unter Privatpersonen greift es nicht. Es gibt hier also kein 14-tägiges Widerrufsrecht, keinen gesetzlich gedeckelten Zinssatz und keine Pflicht zur Budgetprüfung.
Das klingt zunächst wie weniger Schutz, bedeutet aber vor allem mehr Eigenverantwortung: Was zwischen zwei Privaten gilt, richtet sich nach dem, was sie vereinbart haben – und im Zweifel nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts. Wer die Unterschiede kennt, weiss auch, warum die schriftliche Abmachung beim privaten Darlehen so wichtig ist. Wie ein bankfinanzierter Konsumkredit dagegen aufgebaut ist, steht ausführlich im Beitrag zum Kreditvertrag der Bank.
| Merkmal | Privates Darlehen | Konsumkredit (Bank) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 312 ff. OR | Konsumkreditgesetz (KKG) |
| Wer leiht | Privatperson | Bank / gewerbsmässiger Kreditgeber |
| Form | Formfrei, schriftlich empfohlen | Schriftform zwingend |
| Zins | Nur bei Abrede (Art. 313 OR) | Effektiver Jahreszins, gedeckelt |
| Widerrufsrecht | Keines | 14 Tage |
| Kreditfähigkeitsprüfung | Keine | Pflicht |
| Verzugszins | 5 % (Art. 104 OR), sofern nicht anders vereinbart | Nach KKG-Regeln |
Werte Stand August 2026. Der gesetzliche Verzugszins nach Art. 104 OR beträgt 5 Prozent.
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
Muss ein privates Darlehen schriftlich sein?
Rechtlich nein. Ein Darlehen unter Privatpersonen ist formfrei: Es entsteht auch mündlich, per Chatnachricht oder mit einem Handschlag. Wer sich darauf verlässt, übersieht aber das eigentliche Problem. Im Streit zählt nicht, was war, sondern was sich beweisen lässt. Und die Beweislast trifft die Person, die das Geld zurückfordert.
Deshalb ist die schriftliche Vereinbarung kein Misstrauensbeweis, sondern eine Absicherung für beide Seiten. Sie muss nicht kompliziert sein. Ein von beiden unterschriebener Zweizeiler mit Datum, Betrag, allfälligem Zins und Rückzahlung genügt. Wichtig ist, dass die Rückzahlungspflicht ausdrücklich drinsteht, denn genau an ihr entscheidet sich später alles.
«Ich leihe dir das Geld, du gibst es zurück, wenn du kannst.»
«Darlehen von CHF 20’000, ausbezahlt am 1. März 2026, Rückzahlung in 40 Monatsraten zu CHF 500 ab 1. Mai 2026, zinslos.»
Beide Sätze meinen dasselbe Geld. Nur der zweite lässt sich im Zweifel durchsetzen, weil Betrag, Beginn und Rückzahlung eindeutig festgehalten sind. Der erste verschiebt jede Klärung auf den Tag, an dem man sich nicht mehr einig ist.
Was in eine Darlehensvereinbarung gehört
Eine gute Vereinbarung passt auf eine halbe Seite. Sie beantwortet die Fragen, an denen sich Streit entzündet, bevor er entsteht. Diese Punkte sollten drinstehen:
| Angabe | Warum sie wichtig ist | Bezug |
|---|---|---|
| Parteien | Wer leiht, wer schuldet – mit vollem Namen und Adresse. | Art. 312 OR |
| Betrag & Auszahlung | Genaue Summe in Franken und Datum der Uebergabe. | Art. 312 OR |
| Zins | Ausdrücklich, sonst gilt das Darlehen als zinslos. | Art. 313 OR |
| Rückzahlung | Fester Termin oder Ratenplan – sonst greift die 6-Wochen-Regel. | Art. 318 OR |
| Verzug | Was gilt, wenn eine Rate ausbleibt; sonst 5 % gesetzlich. | Art. 104 OR |
| Sicherheiten | Optional: Bürgschaft, Pfand oder Solidarschuldner. | frei vereinbar |
| Ort, Datum, Unterschrift | Beider Unterschrift macht die Abrede beweisbar. | Beweis |
«Rückzahlung nach Absprache.»
Was das praktisch bedeutetKlingt flexibel, ist aber ein offener Termin. Ohne feste Frist greift Art. 318 OR: Das Geld wird erst sechs Wochen nach einer Kündigung fällig. Wer schnell zurück will, hat mit dieser Formulierung nichts gewonnen.
Zinsen: erlaubt, üblich oder verboten?
Beim privaten Darlehen gilt eine Grundregel, die viele überrascht: Ohne Abrede ist es zinslos. Art. 313 OR sagt, dass ein Darlehen unter Privatpersonen im Zweifel nicht verzinst wird. Wer also Zins will, muss ihn ausdrücklich vereinbaren – am besten schriftlich mit konkretem Prozentsatz.
Nach oben ist der Zins nicht beliebig. Sittenwidrig hohe Zinsen sind nichtig, und ein Ausnutzen einer Zwangslage kann als Wucher nach Art. 157 StGB sogar strafbar sein. Als Orientierung für einen fairen privaten Zins dient oft ein Satz im tiefen einstelligen Bereich, deutlich unter den Zinsen gewerblicher Konsumkredite. Kommt die Rückzahlung in Verzug, schuldet die Gegenseite ohnehin den gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozent nach Art. 104 OR, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
«Das Darlehen wird mit 5 % verzinst.»
Worauf zu achten istEin Zins ist zulässig, muss aber schriftlich stehen – ohne diese Abrede bleibt das Darlehen nach Art. 313 OR zinslos. Die 5 Prozent entsprechen zufällig dem gesetzlichen Verzugszins, sind hier aber ein vereinbarter Vertragszins für die gesamte Laufzeit.
Werte Stand August 2026.
Rückzahlung und Kündigung: die 6-Wochen-Regel
Haben Sie einen Termin oder einen Ratenplan vereinbart, ist die Sache einfach: Es gilt, was abgemacht wurde. Spannend wird es, wenn nichts zur Rückzahlung steht. Dann darf die geldgebende Person nicht einfach von heute auf morgen alles zurückverlangen. Art. 318 OR bestimmt, dass ein Darlehen ohne vereinbarten Termin erst sechs Wochen nach einer Kündigung fällig wird.
Praktisch heisst das: Zuerst wird gekündigt – formlos, am besten schriftlich mit Datum – und erst nach Ablauf der sechs Wochen muss zurückgezahlt werden. Diese Frist schützt die schuldende Person davor, überraschend zahlungsunfähig zu werden. Wer schneller an sein Geld will, muss von Anfang an einen konkreten Rückzahlungstermin festhalten.
Kein Rückzahlungstermin vereinbart und trotzdem «sofort» erwartet. Rechtlich gilt dann die 6-Wochen-Kündigung, nicht die eigene Ungeduld.
Wer die eigene Vereinbarung vor der Unterschrift noch einmal in Ruhe durchgehen will, findet dazu Hinweise unter Vertrag unterschreiben oder nicht. Auch ein Blick auf versteckte Vertragskosten lohnt sich, wenn Zusatzvereinbarungen wie Bearbeitungspauschalen im Spiel sind.
Darlehen oder Schenkung? Woran es sich entscheidet
Der häufigste und teuerste Streit dreht sich nicht um Zins oder Frist, sondern um die Grundfrage: War das Geld geliehen oder geschenkt? Die Antwort hängt an einem einzigen Punkt – der Rückzahlungspflicht. Ist sie vereinbart, liegt ein Darlehen vor. Fehlt jeder Hinweis darauf, spricht vieles für eine Schenkung, die nicht zurückverlangt werden kann.
Entscheidend ist die Beweislast: Wer Geld zurückfordert, muss beweisen, dass es ein Darlehen war. Gelingt das nicht, geht der Streit verloren, selbst wenn nie von einem Geschenk die Rede war. Genau hier rettet ein einziger schriftlicher Satz eine ganze Beziehung. Bei grösseren Beträgen zwischen Eltern und Kindern spielt zusätzlich das Erbrecht mit, weil ein Darlehen zurückfliesst, eine Schenkung aber später ausgeglichen werden kann.
«Betrag dankend erhalten.»
Warum das zu wenig istEine solche Quittung belegt den Erhalt, aber nicht die Rückzahlungspflicht. Genau hier kippt ein Darlehen im Streit zur Schenkung. Ergänzen Sie den Zusatz, dass der Betrag als Darlehen gegeben und zurückzuzahlen ist.
Bei Darlehen zwischen Eltern und Kindern kann das Erbrecht mitreden: Ein offenes Darlehen fällt in den Nachlass, eine Schenkung wird unter den Erben unter Umständen ausgeglichen.
Steuern: Darlehen richtig deklarieren
Ein privates Darlehen ist auch steuerlich kein blinder Fleck. Für die schuldende Person ist der offene Betrag eine Schuld und mindert das steuerbare Vermögen. Für die geldgebende Person ist die Forderung umgekehrt ein Guthaben und gehört ins Vermögen. Beide tragen den Betrag in ihre Steuererklärung ein, idealerweise übereinstimmend.
Wurde ein Zins vereinbart, ist er bei der empfangenden Person steuerbares Einkommen und bei der zahlenden Person ein Schuldzinsabzug. Zinslose Familiendarlehen sind zulässig, sollten aber sauber dokumentiert sein, damit das Steueramt sie nicht als verdeckte Schenkung wertet. Wer hier von Anfang an transparent deklariert, erspart sich Rückfragen und den Verdacht, etwas verschleiert zu haben.
Bei CHF 15’000 offenem Darlehen und 5 Prozent Verzugszins ab Fälligkeit summieren sich in einem Jahr rund CHF 750 an Verzugszins – steuerbar bei der einen, abziehbar bei der anderen Person.
Wenn das Geld nicht zurückkommt
Bleibt die Rückzahlung trotz Fälligkeit aus, ist der erste Schritt nüchtern und schriftlich: eine Mahnung mit klarer Frist. Erst damit gerät die Gegenseite offiziell in Verzug – und ab diesem Zeitpunkt läuft der gesetzliche Verzugszins von 5 Prozent nach Art. 104 OR. Reagiert die schuldende Person nicht, können Sie beim Betreibungsamt die Betreibung einleiten.
Wichtig ist das Zeitfenster: Die Forderung aus einem Darlehen verjährt nach Art. 127 OR erst nach zehn Jahren. Sie haben also Zeit, müssen aber handeln, bevor sie abläuft. Wie ein solches Verfahren abläuft und welche Fristen dabei gelten, erklärt der Beitrag zur Betreibung in der Schweiz Schritt für Schritt. Je besser Ihre Vereinbarung dokumentiert ist, desto einfacher ist der Weg – ein schriftlicher Schuldschein wirkt im Verfahren deutlich stärker als eine blosse Erinnerung an ein Gespräch.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Die meisten Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Bequemlichkeit im ersten Moment. Diese Gegenüberstellung zeigt, was den Unterschied macht:
Betrag, Zins und Rückzahlung schriftlich festhalten, beide unterschreiben, mit Vermerk «Darlehen» überweisen und Belege aufbewahren. Bei Raten einen festen Plan mit Daten notieren.
Grosse Summe per Handschlag, kein Termin, kein Vermerk, alles «unter uns». Im Streit steht Aussage gegen Aussage – und wer zurückfordert, trägt die Beweislast.
Schriftliche Vereinbarung mit Betrag, Zinsregel und festem Rückzahlungsplan, von beiden unterschrieben.
Mündliche Abrede unter Vertrauten, immerhin mit Überweisung und Vermerk «Darlehen» als Indiz.
Grosser Betrag, nichts Schriftliches, kein Termin, Bargeld ohne Quittung – im Streit kaum durchsetzbar.
Praxisbeispiel mit Zahlen
Ein Vater leiht seiner Tochter CHF 20’000 für ein Auto. Alles mündlich, kein Termin, kein Zins, keine Notiz. Zwei Jahre später zerstreiten sich die beiden, und der Vater will das Geld sofort zurück.
Ohne vereinbarten Termin kann er das nicht verlangen. Er muss zuerst nach Art. 318 OR kündigen, dann laufen sechs Wochen, bis die Rückzahlung fällig wird. Zinsen erhält er keine, weil nach Art. 313 OR ohne Abrede nichts geschuldet ist. Und die Tochter könnte theoretisch behaupten, das Geld sei ein Geschenk gewesen – beweisen müsste der Vater das Gegenteil.
Was Sie hier bekommen
Jede Klausel in Alltagssprache – von Zins über Frist bis Rückzahlung.
Wann Ihr Darlehen fällig wird und wie die 6-Wochen-Regel greift.
Was im Text fehlt und im Streit teuer werden kann, etwa der Rückzahlungstermin.
Konkrete Textbausteine, mit denen Sie Ihre Abmachung nachschärfen.
Ihre Angaben werden nicht an Dritte weitergegeben, Daten können geschwärzt werden.
Wir erklären verständlich, vertreten Sie aber nicht und bewerten Ihren Einzelfall nicht rechtlich.
So läuft es ab
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Die fertige Erklärung kommt an Ihre E-Mail-Adresse.
Transparenz: Wofür diese Seite gedacht ist – und wofür nicht
Für alle, die privat Geld verleihen oder erhalten und ihre Vereinbarung verstehen und absichern wollen.
Form, Zins, Rückzahlung, Steuern und die Abgrenzung zur Schenkung – gestützt auf Art. 312 ff. OR.
Sie erkennen, was in Ihrer Abmachung fehlt, bevor daraus im Streit ein teures Problem wird.
Keine Rechtsberatung, keine Vertretung, keine Bonitäts- oder Steuerprüfung im Einzelfall.
Die Fachlichkeit dieser Seite stützt sich auf öffentliche Quellen: das Obligationenrecht (Art. 312–318 OR zum Darlehen, Art. 104 OR zum Verzugszins, Art. 127 OR zur Verjährung) sowie das Strafgesetzbuch (Art. 157 StGB zum Wucher). Massgebend für Ihren Fall ist immer der aktuelle Gesetzestext. Inhalt verantwortet von vertrag-verstehen.ch laut Impressum; zuletzt aktualisiert am 7. August 2026.
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Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Häufige Fragen zum privaten Darlehen
Ist ein privates Darlehen ohne schriftlichen Vertrag gültig?
Ja. Ein Darlehen unter Privatpersonen ist nach Art. 312 OR auch mündlich oder per Handschlag gültig. Das Problem ist der Beweis: Ohne schriftliche Vereinbarung lässt sich im Streit kaum belegen, dass Geld als Darlehen und nicht als Geschenk geflossen ist. Eine kurze schriftliche Bestätigung mit Betrag, Datum und Rückzahlung genügt bereits.
Darf ich für ein privates Darlehen Zinsen verlangen?
Ja, aber nur wenn Zinsen ausdrücklich vereinbart wurden. Nach Art. 313 OR gilt ein Darlehen unter Privatpersonen im Zweifel als zinslos. Vereinbaren Sie einen Zins, halten Sie den Satz schriftlich fest. Uebersetzt in Zahlen heisst das: Ohne Abrede bekommen Sie nur den geliehenen Betrag zurück, keinen Franken mehr.
Wann muss ein privates Darlehen zurückgezahlt werden?
Haben Sie einen Termin vereinbart, gilt dieser. Fehlt eine Abrede, wird das Darlehen nach Art. 318 OR erst nach einer Kündigung fällig, und zwar sechs Wochen nach dieser Kündigung. Sie können das Geld also nicht sofort verlangen, sondern müssen zuerst kündigen und die Frist abwarten.
Gilt das Konsumkreditgesetz auch für private Darlehen?
Nein. Das Konsumkreditgesetz gilt nur für gewerbsmässige Kreditgeber wie Banken und Kreditinstitute. Ein Darlehen zwischen Privatpersonen fällt nicht darunter. Deshalb gibt es hier weder ein 14-tägiges Widerrufsrecht noch eine gesetzliche Kreditfähigkeitsprüfung noch einen gedeckelten Höchstzins wie beim Konsumkredit.
Wie unterscheide ich ein Darlehen von einer Schenkung?
Entscheidend ist die Rückzahlungspflicht. Ist sie vereinbart, liegt ein Darlehen vor; fehlt sie, spricht vieles für eine Schenkung. Wer eine Rückzahlung fordert, muss das Darlehen beweisen. Eine schriftliche Vereinbarung oder ein Vermerk Darlehen bei der Überweisung schützt vor genau diesem Streit, gerade in Familien.
Was kann ich tun, wenn das Geld nicht zurückkommt?
Zahlt die Gegenseite trotz Fälligkeit nicht, mahnen Sie schriftlich und setzen eine Frist. Danach können Sie beim Betreibungsamt die Betreibung einleiten. Die Forderung verjährt nach Art. 127 OR erst nach zehn Jahren. Ab Verzug dürfen Sie zudem 5 Prozent Verzugszins nach Art. 104 OR verlangen.
Kurz erklärt
- Darlehen
- Ueberlassung von Geld mit der Pflicht, den gleichen Betrag zurückzuzahlen (Art. 312 OR).
- Verzugszins
- Gesetzlicher Zins von 5 Prozent, der ab Verzug automatisch läuft (Art. 104 OR).
- Verjährung
- Zeitpunkt, ab dem eine Forderung nicht mehr durchsetzbar ist – hier nach zehn Jahren (Art. 127 OR).
- Schuldschein
- Schriftliche Bestätigung der schuldenden Person über Betrag und Rückzahlungspflicht.
Ihre Darlehensvereinbarung in verständlichem Klartext
Laden Sie Ihre Vereinbarung oder Ihren Schuldschein hoch. Sie erhalten eine Auswertung, die zeigt, was geregelt ist, was fehlt und welche Fristen laufen – einmalig für CHF 23.–.



