Vor der Unterschrift
Ein Arbeitsvertrag bindet oft für Jahre. Wie sich Verträge generell vor der Unterschrift prüfen lassen, zeigt Vertrag vorher prüfen.
Ein Stellenangebot ist da – und der Vertrag wirft Fragen auf: Wie lange dauert die Probezeit, was gilt beim Lohn, greift ein Konkurrenzverbot? Vieles regelt in der Schweiz das Obligationenrecht, aber der konkrete Vertrag darf davon in weiten Teilen abweichen. Laden Sie Ihren Arbeitsvertrag hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: Was bedeuten Lohn, Fristen, Arbeitszeit und Klauseln für Sie – und worauf sollten Sie vor der Unterschrift achten? Keine Rechtsberatung, sondern eine klare Orientierung.
In einem Schweizer Arbeitsvertrag lohnt sich der genaue Blick auf fünf Bereiche: Lohn (inklusive 13. Monatslohn, Spesen und Abzüge), Probezeit und Kündigungsfristen, Arbeitszeit und Überstundenregelung, Ferien sowie Klauseln wie Konkurrenzverbot und Geheimhaltung. Vieles regelt das Obligationenrecht als Grundlage – der Vertrag darf davon aber in weiten Teilen abweichen, solange gewisse Mindestvorgaben eingehalten sind. Prüfen Sie deshalb, was Ihr konkreter Vertrag sagt, und vergleichen Sie es mit dem, was Sie erwartet haben. Eine Auswertung ordnet die Klauseln verständlich ein; sie ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung.
Ein Arbeitsvertrag bindet oft für Jahre. Wie sich Verträge generell vor der Unterschrift prüfen lassen, zeigt Vertrag vorher prüfen.
Konkurrenzverbot, Überstunden, Geheimhaltung: Was einzelne Formulierungen bedeuten, ordnet Vertragsklauseln einfach erklärt ein.
Kündigung oder Aufhebung – beides hat eigene Regeln. Die Grundlagen erklären Vertrag kündigen und Aufhebungsvertrag verstehen.
Der Einzelarbeitsvertrag ist im Obligationenrecht (OR) geregelt und hält fest, dass die angestellte Person Arbeit leistet und der Arbeitgeber dafür Lohn zahlt. Das OR bildet den gesetzlichen Rahmen – etwa zu Kündigungsfristen, Lohn bei Krankheit oder Ferien. Vieles davon ist aber dispositiv: Der Vertrag darf abweichen, solange zwingende Mindestvorgaben und – wo anwendbar – ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) eingehalten werden.
Für Sie heisst das: Nicht der Gesetzestext allein zählt, sondern das Zusammenspiel aus Arbeitsvertrag, allfälligem GAV, Personalreglement und den zwingenden Bestimmungen des OR. Genau dieses Zusammenspiel macht die Beurteilung eines Vertrags anspruchsvoll – und lohnt den genauen Blick, bevor man unterschreibt. Wie sich einzelne Formulierungen entschlüsseln lassen, zeigt Vertragssprache verstehen.
Arbeitsvertrag und – falls vorhanden – GAV, Personalreglement und Stellenangebot als PDF, JPG oder PNG. Persönliche Daten können vor dem Upload geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, was Sie unsicher macht – etwa Probezeit, Konkurrenzverbot oder Lohnbestandteile. Nur eine E-Mail-Adresse nötig, keine Registrierung.
Verständliche Einordnung der wichtigen Klauseln mit PDF, Word-Datei, Checkliste und den Punkten, die Sie vor der Unterschrift klären sollten.
Der Lohn ist mehr als eine Zahl. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto: Vom Bruttolohn werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, bevor der Nettolohn ausbezahlt wird. Die folgende Übersicht zeigt die üblichen Abzüge in der Schweiz.
| Abzug | Wofür | Anteil Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| AHV / IV / EO | Alters-, Invaliden- und Erwerbsersatzvorsorge | rund 5,3 % (gesetzlich) |
| ALV | Arbeitslosenversicherung | rund 1,1 % (gesetzlich) |
| BVG | Pensionskasse (2. Säule) | je nach Alter und Vorsorgeplan |
| NBU | Nichtberufsunfallversicherung | je nach Betrieb, oft AN-getragen |
Achten Sie zudem auf drei Punkte, die den effektiven Wert des Angebots stark verändern: den 13. Monatslohn (nur geschuldet, wenn vereinbart – siehe FAQ), die Spesenregelung (echte Spesen sind kein Lohn, Pauschalspesen können es sein) und allfällige variable Bestandteile wie Boni oder Provisionen, die oft an Bedingungen geknüpft sind. Wie unklare oder einseitige Klauseln generell einzuordnen sind, zeigt Vertragsbedingungen verstehen.
Zusammengefasst gehören zum Lohn drei Zahlen, nicht eine: der Bruttolohn als Ausgangspunkt, der Nettolohn nach Abzügen und der Jahreswert inklusive 13. Monatslohn, Boni und geldwerter Zusatzleistungen. Erst diese drei zusammen machen zwei Stellenangebote vergleichbar – und verhindern die häufige Enttäuschung, dass ein optisch höherer Bruttolohn am Jahresende weniger einbringt als erwartet.
Die Probezeit beträgt ohne besondere Abrede den ersten Monat und kann vertraglich auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit ist die Kündigungsfrist kurz – in der Regel sieben Tage. Danach gelten die ordentlichen Fristen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Werte.
| Zeitpunkt | Kündigungsfrist (gesetzlich) | Kündigung möglich auf |
|---|---|---|
| Während Probezeit | 7 Tage | jederzeit |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ende eines Monats |
| 2.–9. Dienstjahr | 2 Monate | Ende eines Monats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Ende eines Monats |
Der Vertrag darf abweichen – etwa längere Fristen vorsehen. Wichtig ist dann, dass die Frist für beide Seiten gleich lang ist. Prüfen Sie ausserdem, ob eine Befristung vorliegt (dann endet der Vertrag automatisch) und wie Kündigungsschutz in Sperrfristen, etwa bei Krankheit oder Unfall, geregelt ist. Wie eine Kündigung formal korrekt erfolgt, erklärt Vertrag kündigen; wird eine Kündigung zurückgewiesen, hilft Kündigung abgelehnt – was tun?
Elena V. unterschreibt einen Arbeitsvertrag mit drei Monaten Probezeit und einer Kündigungsfrist von „14 Tagen in den ersten sechs Monaten". Sie geht davon aus, dass die kurze Frist nur während der Probezeit gilt.
Ergebnis: Tatsächlich verlängert die Klausel die kurze Frist über die Probezeit hinaus – vom vierten bis sechsten Monat gilt sie für beide Seiten. Das ist zulässig, solange die Frist gleich ist, aber Elena hätte es wissen wollen. Die Lehre: Probezeit und Kündigungsfrist sind zwei getrennte Klauseln – lesen Sie beide, nicht nur eine.
Laden Sie Vertrag und Zusatzunterlagen hoch und lassen Sie Lohn, Fristen, Arbeitszeit und Klauseln verständlich einordnen – bevor Sie unterschreiben.
Das Pensum legt fest, wie viel Sie arbeiten – wichtig ist die Bezugsgrösse (Wochenstunden, Jahresarbeitszeit) und wie Mehrleistung behandelt wird. Hier lohnt die Unterscheidung zwischen zwei Begriffen, die oft verwechselt werden:
Prüfen Sie deshalb genau, ob der Vertrag Überstunden pauschal als „mit dem Lohn abgegolten" bezeichnet – das ist verbreitet, aber nicht unbegrenzt zulässig. Bei den Ferien gilt ein gesetzliches Minimum von vier Wochen pro Jahr (für unter 20-Jährige fünf Wochen); der Vertrag kann mehr vorsehen, aber nicht weniger. Wie flexible Einsatzmodelle einzuordnen sind, zeigt ergänzend Temporärvertrag verstehen.
Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart und nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein. Es greift nur, wenn Sie Einblick in Kundschaft oder Geschäftsgeheimnisse hatten und deren Verwendung Sie erheblich schädigen könnte. Zeitlich ist es meist auf wenige Jahre beschränkt.
Achten Sie zusätzlich auf Geheimhaltungsklauseln (oft auch nach Vertragsende gültig) und Nebentätigkeitsverbote (zulässig, soweit sie die Haupttätigkeit schützen). Wirkt eine Klausel unangemessen weit, ordnet Unfairer Vertrag – was tun? das Vorgehen ein.
Zum Arbeitsvertrag gehören oft weitere Papiere: ein Gesamtarbeitsvertrag, ein Personalreglement oder – am Ende der Anstellung – ein Arbeitszeugnis. Gerade Zwischen- und Schlusszeugnisse enthalten eine eigene, verschlüsselte Sprache.
Wie sich Formulierungen in Zeugnissen entschlüsseln lassen, erklärt ausführlich unsere Schwesterseite arbeitszeugnis-verstehen.ch. Für Antwortschreiben an den Arbeitgeber unterstützt briefhilfe.ch, für die Ablage der Unterlagen dokumentenhilfe.ch.
Nicht jeder Arbeitsvertrag funktioniert gleich. Entscheidend ist zunächst, ob er befristet oder unbefristet ist: Ein befristeter Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf – und ist während der Laufzeit oft nur eingeschränkt ordentlich kündbar. Ein unbefristeter Vertrag läuft, bis eine Seite ordentlich kündigt. Aneinandergereihte befristete Verträge (sogenannte Kettenverträge) können unter Umständen als unbefristetes Verhältnis gelten.
Eine zweite Ebene ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): In vielen Branchen – etwa Gastgewerbe, Bau oder Detailhandel – gelten branchenweite Mindestbedingungen zu Lohn, Arbeitszeit und Ferien, die dem Einzelvertrag vorgehen, wenn sie günstiger sind. Ob ein GAV anwendbar ist, steht meist im Vertrag oder ergibt sich aus der Branche. Für die Auswertung ist er wichtig, weil er den Einzelvertrag ergänzt oder korrigiert.
Prüfen Sie deshalb: Ist mein Vertrag befristet oder unbefristet – und gilt für meine Branche ein GAV? Beides verändert, was tatsächlich für Sie gilt. Wie befristete und flexible Modelle im Detail funktionieren, zeigt Temporärvertrag verstehen; die Bedeutung der Vertragslaufzeit allgemein ordnet Vertragslaufzeit verstehen ein.
Sechs Punkte werden vor der Unterschrift besonders oft übersehen – und lassen sich mit einem gezielten Blick vermeiden.
13. Monatslohn, Spesen und Abzüge entscheiden über den effektiven Wert – vergleichen Sie den Jahresnettolohn.
Die kurze Kündigungsfrist kann über die Probezeit hinaus vereinbart sein. Beide Klauseln getrennt lesen.
Pauschalabgeltung ist verbreitet, aber nicht unbegrenzt zulässig. Prüfen, wie viel Mehrarbeit realistisch anfällt.
Es kann die nächste Stelle einschränken. Reichweite nach Ort, Zeit und Branche vor der Unterschrift klären.
Diese Dokumente ergänzen den Vertrag und können abweichende Regeln enthalten – mitlesen.
Was im Gespräch versprochen wurde (Homeoffice, Bonus), gehört in den Vertrag – sonst zählt es im Zweifel nicht.
Diese Fragen sollten beantwortet sein, bevor Sie unterschreiben.
Bleiben mehrere Punkte offen, lohnt sich die Auswertung vor der Unterschrift. Wie ein Arbeitsvertrag inhaltlich grundsätzlich aufgebaut ist, erklärt ergänzend Arbeitsvertrag verstehen.
Bestimmte Konstellationen tauchen immer wieder auf. Wer sie kennt, kann gezielter nachfragen.
Rui M. erhält einen Vertrag mit einem Konkurrenzverbot von zwei Jahren „für die gesamte Schweiz und alle verwandten Branchen". Er arbeitet als Aussendienstmitarbeiter mit direktem Kundenkontakt und fragt sich, ob er nach einem Wechsel überhaupt noch in seinem Beruf arbeiten dürfte.
Ergebnis: Ein derart weit gefasstes Verbot ist häufig zu unbestimmt, um in vollem Umfang durchzusetzen – entscheidend sind Angemessenheit nach Ort, Zeit und Gegenstand sowie der tatsächliche Kundeneinblick. Rui lässt sich die Reichweite vor der Unterschrift erklären und verhandelt eine engere Formulierung. Die Lehre: Ein Konkurrenzverbot ist verhandelbar – aber nur vor der Unterschrift.
Andere häufige Situationen: ein Vertrag ohne klare Überstundenregelung, ein tiefer Grundlohn mit hohem, aber unsicherem Bonusanteil, oder ein Verweis auf ein Personalreglement, das gar nicht beiliegt. In allen Fällen gilt: nachfragen und sich die Antwort schriftlich geben lassen, bevor man unterschreibt.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung mit den wichtigen Klauseln zu Lohn, Fristen, Arbeitszeit und Konkurrenzverbot – und den Punkten, die Sie vor der Unterschrift klären sollten.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz, die einen Arbeitsvertrag vor der Unterschrift verstehen oder eine bestehende Klausel einordnen möchten.
Wie Lohn und Abzüge, Probezeit und Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Ferien und Klauseln wie das Konkurrenzverbot zu lesen sind.
Eine verständliche Auswertung Ihres Vertrags mit den entscheidenden Klauseln, einer Checkliste und den offenen Fragen für das Gespräch.
Keine arbeitsrechtliche Beratung, keine verbindliche Beurteilung einzelner Klauseln und keine Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber.
Grenzen der Information: Die Inhalte und Beispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Bei Streit, Kündigungsschutzfragen oder hohen Beträgen sollten Sie eine Fachperson, eine Gewerkschaft, eine Rechtsschutzversicherung oder eine kantonale Schlichtungsbehörde beiziehen. Gesetzliche Werte (etwa Fristen oder Abzüge) können sich ändern – massgeblich sind der aktuelle Gesetzesstand und Ihr konkreter Vertrag.
Ohne besondere Vereinbarung gilt der erste Monat als Probezeit. Vertraglich kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in der Regel sieben Tage.
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die gesetzlichen Fristen: im ersten Dienstjahr ein Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate – jeweils auf das Monatsende. Der Vertrag kann abweichende Fristen enthalten, die für beide Seiten gleich sein müssen.
Nein. Ein 13. Monatslohn ist nur geschuldet, wenn er im Vertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung vereinbart ist. Ob und wie er ausbezahlt wird, sollte der Vertrag klar regeln.
Überstunden sind Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus; sie werden in der Regel mit einem Zuschlag oder durch Freizeit ausgeglichen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Überzeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit und unterliegt strengeren Regeln.
Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart und nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein. Es gilt nur, wenn die angestellte Person Einblick in Kundschaft oder Geschäftsgeheimnisse hatte. Ob eine konkrete Klausel trägt, hängt vom Einzelfall ab.
Üblich sind Beiträge an AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung, die Pensionskasse (BVG) und die Nichtberufsunfallversicherung. Der Bruttolohn abzüglich dieser Beiträge ergibt den Nettolohn; die Ansätze sind gesetzlich oder im Vorsorgeplan geregelt.
Am besten den Arbeitsvertrag und, falls vorhanden, den anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, ein Personalreglement sowie das Stellenangebot. So lassen sich Lohn, Arbeitszeit, Fristen und Klauseln vollständig einordnen.
Nein. vertrag-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und keine arbeitsrechtliche Beratung. Bei verbindlichen Fragen, Streit oder hohen Beträgen sollten Sie eine Fachperson, eine Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung beiziehen.