Lehrvertrag verstehen.
Vor der Unterschrift wissen, worauf man sich einlässt.
Der erste eigene Vertrag im Leben ist oft ein Lehrvertrag – und er ist mehr als eine Formsache. Er regelt
Probezeit, Lohn, Ferien, Arbeitszeit, Berufsfachschule und die Auflösung der Lehre. Damit
Lernende und Eltern vor der Unterschrift genau wissen, was vereinbart ist, laden Sie den Lehrvertrag hoch und
erhalten für CHF 23.– eine verständliche Auswertung in klarer Sprache – mit PDF, Word-Datei,
Checkliste und möglicher Rückfrage an den Lehrbetrieb. Keine Rechtsberatung.
🔒 Vertraulich behandelt✏️ Daten können geschwärzt werden✉️ Nur E-Mail-Adresse nötig👤 Keine Registrierung
Ein Lehrvertrag ist ein besonderer Arbeitsvertrag für die berufliche Grundbildung (Art. 344–346a
OR). Er muss schriftlich sein und vom kantonalen Amt für Berufsbildung genehmigt werden. Geregelt sind Probezeit,
Lohn, Ferien, Arbeitszeit und die Ausbildungsinhalte. Nach der Probezeit ist eine Auflösung nur aus wichtigen
Gründen möglich.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Schriftlich und genehmigt: das kantonale Amt segnet den Vertrag ab.
Probezeit 1 bis 3 Monate, verlängerbar auf höchstens 6 Monate.
Lohn nicht gesetzlich fixiert – Richtlöhne der Berufsverbände.
Mindestens 5 Wochen Ferien für Lernende bis 20 (Art. 329a OR).
Auswertung für CHF 23.– erklärt den Vertrag – keine Rechtsberatung.
📝Art. 344 ORLehrvertrag als besonderer Arbeitsvertrag
⏳1–3 MonateProbezeit, ausnahmsweise bis 6
🏖️5 WochenMindestferien bis 20 Jahre
💬CHF 23.–einmalige Auswertung, kein Abo
Die Lehre folgt einem festen Fahrplan – der Lehrvertrag legt die Bedingungen für jede dieser Phasen fest.
Was ein Lehrvertrag ist – und warum er besonders geschützt ist
Ein Lehrvertrag ist rechtlich ein besonderer Arbeitsvertrag, geregelt in den Art. 344 bis 346a des
Obligationenrechts. Er verpflichtet den Lehrbetrieb, die lernende Person fachgerecht auszubilden, und die
lernende Person, nach Kräften zum Erreichen des Lehrziels beizutragen. Der Zweck ist nicht in
erster Linie Arbeit, sondern Ausbildung – und das prägt viele Regeln, die von einem gewöhnlichen
Arbeitsvertrag abweichen. Die lernende Person ist zuerst in Ausbildung und erst danach Arbeitskraft – dieser Grundsatz zieht sich durch alle Regeln des Lehrverhältnisses.
Anders als ein normaler Anstellungsvertrag muss der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen und vom kantonalen Amt
für Berufsbildung genehmigt werden. Grundlage dafür ist das Berufsbildungsgesetz (BBG). Erst mit dieser
Genehmigung ist die Grundbildung offiziell anerkannt. Der Lehrbetrieb reicht den von allen Seiten
unterschriebenen Vertrag beim Kanton ein; bei Minderjährigen unterschreibt zusätzlich die gesetzliche Vertretung.
Wie sich ein solcher Vertrag von einem regulären unterscheidet, ordnet
Arbeitsvertrag verstehen im Detail ein.
Weil hier oft junge Menschen zum ersten Mal einen Vertrag unterschreiben, lohnt sich der ruhige Blick besonders.
Vieles klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: Wie hoch ist der Lohn in jedem Lehrjahr? Wie viele Ferien
gibt es? Zählt der Schultag als Arbeitszeit? Und was passiert, wenn es im Betrieb nicht passt? Genau diese
Fragen beantwortet eine verständliche Auswertung, bevor unterschrieben wird.
Gut zu wissen
Der Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse gilt als Arbeitszeit und wird nicht vom Lohn abgezogen. Wer an einem Schultag arbeitet, statt zur Schule zu gehen, verwechselt Ausbildung mit Aushilfe.
Lohn, Ferien und Arbeitszeit im Lehrvertrag
Der Lehrlingslohn ist gesetzlich nicht festgelegt. Massgebend sind die Richtlöhne der
Berufsverbände, die für jedes Lehrjahr steigen und je nach Beruf und Region unterschiedlich ausfallen.
Der konkret vereinbarte Betrag steht im Lehrvertrag – ein Vergleich mit dem Richtlohn des eigenen Berufs lohnt
sich vor der Unterschrift.
Typische Eckwerte eines Lehrvertrags · Stand: August 2026. Konkrete Zahlen richten sich nach Beruf, Kanton und Gesamtarbeitsvertrag.
Punkt
Was gilt
Grundlage
Lohn
nicht gesetzlich fixiert, steigt pro Lehrjahr
Richtlohn Berufsverband
Ferien bis 20 Jahre
mindestens 5 Wochen pro Jahr
Art. 329a OR
Berufsfachschule
gilt als Arbeitszeit, kein Lohnabzug
BBG
Probezeit
1–3 Monate, ausnahmsweise bis 6
Art. 344a OR
Lohnfortzahlung bei Krankheit
nach Dauer des Verhältnisses, Skala
Art. 324a OR
Bei den Ferien gilt für Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr ein Anspruch auf mindestens fünf Wochen pro
Jahr. Viele Branchen gewähren mehr, teils über einen Gesamtarbeitsvertrag. Wie der Ferienanspruch berechnet und
bezogen wird, erklärt Ferienanspruch im
Arbeitsvertrag. Zur Arbeitszeit und zur Frage, wann Mehrarbeit entsteht, passt
Überstunden und Überzeit – für Jugendliche gelten
dabei zusätzliche Schranken.
Wichtig ist auch die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Fällt die lernende Person unverschuldet aus, muss
der Lohn während einer beschränkten Zeit weiterbezahlt werden; die Dauer richtet sich
nach der Länge des Verhältnisses (Art. 324a OR). Viele Betriebe haben zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung,
die im Vertrag oder im Reglement erwähnt ist. Prüfen Sie, ob und ab wann sie greift und wer die Prämien trägt.
«Der Lohn versteht sich inklusive Anteil 13. Monatslohn.»
Was das bedeutet
Ein 13. Monatslohn ist nur geschuldet, wenn er vereinbart ist. Steht «inklusive», wird der Jahreslohn auf zwölf Monate verteilt – der einzelne Monatslohn fällt dann tiefer aus, als die Jahreszahl vermuten lässt. Prüfen Sie, ob 12 oder 13 Zahlungen gemeint sind.
«Der Ferienanspruch richtet sich nach dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag.»
Was das heisst
Der Satz verweist auf einen GAV, der mehr als das gesetzliche Minimum vorsehen kann. Prüfen Sie, welcher GAV gilt und wie viele Wochen er nennt – die gesetzlichen fünf Wochen für unter 20-Jährige sind die Untergrenze, nicht die Regel.
«Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten.»
Worauf zu achten ist
Bei Lernenden unter 18 ist Mehrarbeit ohnehin eng begrenzt. Eine pauschale Abgeltung von Überstunden passt schlecht zu einem Ausbildungsverhältnis – hier lohnt die Nachfrage, wie Mehrarbeit erfasst und ausgeglichen wird.
Lehrvertrag – unklar, was für Sie gilt?
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
Probezeit und Auflösung: was möglich ist – und was nicht
Die Probezeit dauert ein bis drei Monate (Art. 344a OR). Vor ihrem Ablauf kann sie mit Zustimmung des kantonalen
Amtes ausnahmsweise auf höchstens sechs Monate verlängert werden. In dieser Zeit können beide Seiten das
Verhältnis mit einer Frist von sieben Tagen auflösen. Nach der Probezeit ändert sich die Lage
grundlegend.
Nach der Probezeit steht die Ausbildung im Vordergrund – eine Auflösung braucht einen wichtigen Grund oder das Einverständnis beider Seiten.
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist – zum Beispiel weil der
Beruf nicht mehr sachgerecht vermittelt werden kann. In der Praxis wird das kantonale Amt für Berufsbildung
einbezogen; es vermittelt, sucht nach Lösungen und unterstützt bei einem allfälligen Wechsel des Lehrbetriebs,
damit die begonnene Ausbildung nicht verloren geht. Wie Kündigungsregeln allgemein zu lesen sind, zeigt
Kündigungsbedingungen verstehen.
Missverständnis
«Wenn es mir nicht gefällt, kündige ich einfach wie in einem normalen Job.»
So ist es wirklich
Nach der Probezeit braucht es einen wichtigen Grund oder eine einvernehmliche Auflösung mit dem Betrieb – und das kantonale Amt wird informiert.
Eine vorzeitige Auflösung ist kein Weltuntergang, aber sie will überlegt sein. Wird die Lehre abgebrochen, hilft
das kantonale Amt bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb, damit die bereits absolvierte Ausbildungszeit nicht
verloren geht. Wer den Betrieb wechselt, schliesst einen neuen Lehrvertrag ab, der ebenfalls genehmigt werden
muss. Gerade deshalb lohnt es sich, schon vor der ersten Unterschrift genau hinzusehen – ein gut verstandener
Vertrag verhindert viele der Konflikte, die später zu einem Abbruch führen.
Typischer Fehler
Nur den Vertrag lesen und den Bildungsplan ignorieren. Der Bildungsplan legt fest, was der Betrieb tatsächlich vermitteln muss – fehlt im Alltag ganze Ausbildungsteile, ist das ein ernster Punkt für das kantonale Amt.
Besonderer Schutz für Lernende unter 18
Ist die lernende Person noch nicht 18, greift der besondere Jugendarbeitsschutz nach dem Arbeitsgesetz. Nacht-
und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich nicht erlaubt, die tägliche Arbeitszeit ist
begrenzt, und für gefährliche Arbeiten gelten Auflagen. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich, etwa in Berufen, in denen Abend- oder Wochenendarbeit zur Ausbildung gehört.
In Ordnung
Lohn nach Richtlohn, Schultag als Arbeitszeit, mindestens fünf Wochen Ferien, klar geregelte Arbeitszeiten.
Genauer ansehen
Regelmässige Abend- oder Samstagseinsätze, unklare Regelung zu Überstunden, tiefer Lohn ohne Begründung.
Vor Unterschrift klären
Nachtarbeit unter 18 ohne Ausnahmebewilligung, fehlende Ferienregelung, Druck, den Schultag zu «kompensieren».
Jugendarbeitsschutz für Lernende unter 18 · Stand: August 2026. Ausnahmen sind je nach Beruf und Bewilligung möglich.
Regel
Für Lernende unter 18
Grundlage
Nachtarbeit
grundsätzlich nicht erlaubt
Arbeitsgesetz (ArG)
Sonntagsarbeit
grundsätzlich nicht erlaubt
Arbeitsgesetz (ArG)
Tägliche Arbeitszeit
begrenzt, Schulzeit zählt mit
ArGV 5
Gefährliche Arbeiten
nur mit Schutzmassnahmen und Auflagen
ArGV 5
Diese Regeln sind kein Misstrauen gegenüber dem Betrieb, sondern gesetzlicher Schutz für junge
Menschen in der Ausbildung. Steht im Vertrag eine Arbeitszeit, die damit schwer vereinbar ist, gehört sie
vor der Unterschrift angesprochen. Oft klärt sich das mit einer kurzen Nachfrage – etwa, ob eine Ausnahme für den
Beruf bewilligt ist.
Aus der Praxis
In vielen Lehrverträgen fällt auf, dass Arbeitszeiten und Freitage für den Schulbesuch nur vage beschrieben sind.
Erfahrungsgemäss lohnt es sich, vor der Unterschrift schriftlich festzuhalten, an welchen Tagen die
Berufsfachschule stattfindet und wie die Arbeitszeit an den übrigen Tagen aussieht.
Rechte und Pflichten im Lehralltag
Ein Lehrvertrag verteilt Aufgaben auf beide Seiten. Der Betrieb schuldet eine Ausbildung nach Bildungsplan, eine
Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner als Bezugsperson, Zeit für Schule und Kurse sowie den vereinbarten Lohn.
Die lernende Person schuldet Einsatz, Sorgfalt, das Führen der Lerndokumentation und die Teilnahme an Schule und
überbetrieblichen Kursen. Beide Pflichten dienen demselben Ziel: dem erfolgreichen
Abschluss.
Der Lehrbetrieb schuldet
✓Ausbildung nach Bildungsplan durch qualifizierte Berufsbildner
✓bezahlte Zeit für Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse
✓den vereinbarten Lohn und mindestens fünf Wochen Ferien
✓Schutz von Gesundheit und Persönlichkeit, besonders unter 18
Die lernende Person schuldet
✓Einsatz, Sorgfalt und Verschwiegenheit im Betrieb
✓Besuch von Schule und Kursen sowie Führen der Lerndokumentation
✓Befolgen zumutbarer Weisungen im Rahmen der Ausbildung
✓rechtzeitige Meldung bei Krankheit oder Abwesenheit
Wo eine Formulierung im Vertrag unklar bleibt, hilft ein Blick auf die einzelne Klausel. Wie sich typische
Vertragssätze übersetzen lassen, zeigt
Vertragsklauseln einfach erklärt; die
allgemeine Prüfung eines Anstellungsvertrags behandelt
Arbeitsvertrag Schweiz prüfen.
Aus der Praxis
Erfahrungsgemäss lohnt sich ein kurzer Vergleich des angebotenen Lohns mit dem Richtlohn des Berufsverbands. Wir
sehen immer wieder Verträge, die im ersten Lehrjahr deutlich unter dem üblichen Wert liegen, ohne dass dafür ein
Grund genannt wird – eine sachliche Nachfrage klärt das meist rasch.
Praxisbeispiel
Eine Familie liess den Lehrvertrag ihrer Tochter prüfen: kaufmännische Grundbildung, drei Jahre. Der Vertrag
nannte einen Lohn von CHF 620 im ersten Lehrjahr, aber keine Angabe zu den Ferien und den Tag
der Berufsfachschule nur mit «nach Absprache».
Die Auswertung markierte die fehlende Ferienregelung und die vage Schulregelung und verglich den Lohn mit dem
Richtlohn des Berufs. Mit der vorbereiteten Rückfrage baten die Eltern den Betrieb um Präzisierung.
Ergebnis: Der Betrieb ergänzte fünf Wochen Ferien und hielt den Schultag schriftlich fest. Der
Lohn blieb, lag aber nachweislich im üblichen Rahmen. Für CHF 23.– hatte die Familie Klarheit vor der Unterschrift.
Worauf Eltern und Lernende vor der Unterschrift achten sollten
Weil bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung mitunterschreibt, tragen Eltern eine Mitverantwortung. Es
lohnt sich, den Vertrag gemeinsam durchzugehen und offene Punkte vor der Unterschrift zu klären. Die häufigsten
Fragen betreffen Lohn, Ferien, Arbeitszeiten rund um den Schultag und die Regeln, falls die Lehre doch nicht
passt. Eine Rückfrage ist kein Misstrauen, sondern ein Zeichen, dass die Ausbildung ernst
genommen wird und dass alle Beteiligten von Anfang an dasselbe Verständnis haben.
Der Lehrlingslohn steigt mit jedem Lehrjahr – der Vertrag sollte die Beträge für alle Jahre klar ausweisen.
Soll aus einer offenen Frage ein Schreiben an den Lehrbetrieb oder das Berufsbildungsamt werden, hilft
briefhilfe.ch bei der sachlichen Formulierung. Und wenn Sie
den Ablauf der Auswertung zuerst kennenlernen möchten, erklärt ihn
Vertrag prüfen lassen Schritt für Schritt.
Ein letzter Tipp: Bewahren Sie den genehmigten Lehrvertrag zusammen mit dem Bildungsplan und den Zeugnissen an
einem Ort auf. Kommt es später zu Fragen – etwa zum Lohn im nächsten Lehrjahr, zu Ferien oder zu einem Wechsel –
ist der Vertrag die erste Quelle. Wer ihn von Beginn an verstanden hat, muss ihn im Streitfall nicht erst mühsam
entziffern, sondern kann gezielt auf die richtige Stelle verweisen.
Praxisbeispiel
Ein Vertrag nannte den Lohn nur fürs erste Lehrjahr. Auf Nachfrage ergänzte der Betrieb die Beträge für das zweite und dritte Jahr – aus «wird noch festgelegt» wurde eine klare, nachlesbare Staffelung.
Was Sie vor dem Upload bereitlegen sollten
✓den vollständigen Lehrvertrag mit allen Seiten
✓allfällige Anhänge, Reglemente oder GAV-Hinweise
✓den Bildungsplan oder die Bildungsverordnung des Berufs
✓Ihre konkrete Frage zu Lohn, Ferien oder Arbeitszeit
✓gut lesbare Fotos oder PDF ohne abgeschnittene Seiten
Typische Fragen vor der Unterschrift
✓Wie hoch ist der Lohn in jedem einzelnen Lehrjahr?
✓Wie viele Ferien sind vereinbart, und wann?
✓An welchem Tag ist Berufsfachschule, und zählt sie als Arbeitszeit?
✓Wie ist die Probezeit geregelt?
✓Was passiert, wenn die Lehre nicht passt?
Was die Auswertung Ihres Lehrvertrags bringt
Konkret, überprüfbar und in Alltagssprache – gedacht für Lernende und Eltern vor der Unterschrift:
✓Lohn, Ferien und Arbeitszeit erklärtJede Angabe im Vertrag verständlich eingeordnet – und mit dem Üblichen im Beruf verglichen.
✓Probezeit und Auflösung klarWas in welcher Phase gilt, wird nachvollziehbar benannt – bevor der Ernstfall eintritt.
✓Schulregelung und Schutz geprüftBerufsfachschule als Arbeitszeit und der Jugendschutz unter 18 werden ausdrücklich angesprochen.
✓Rückfrage-Formulierung inklusiveEine sachliche, vorbereitete Nachfrage an den Lehrbetrieb als Grundlage.
✓PDF, Word-Datei und ChecklisteAlles zum gemeinsamen Durchgehen mit den Eltern – vertraulich behandelt.
!Keine RechtsberatungVerständliche Orientierung, keine anwaltliche Vertretung und keine verbindliche rechtliche Bewertung.
💬 CHF 23.– einmalig – kein Abo, keine Folgekosten
Für wen die Auswertung gedacht ist – und wo ihre Grenzen liegen
Für wen geeignet
Für Lernende und ihre Eltern, die einen Lehrvertrag vor der Unterschrift verstehen möchten – ohne juristische Sprache und ohne teure Beratung.
Was erklärt wird
Die tragenden Punkte: Lohn, Ferien, Arbeitszeit, Probezeit, Auflösung, Schulbesuch und Jugendschutz – mit Checkliste und möglicher Rückfrage.
Was bewusst nicht angeboten wird
Keine Rechtsberatung, keine Vertretung gegenüber Betrieb oder Amt und keine verbindliche Empfehlung zum Abschluss.
Grenzen der Information
Bei Streit über die Auflösung oder bei Problemen in der Lehre ist das kantonale Amt für Berufsbildung die richtige Anlaufstelle.
Woher die Sicherheit kommt: aus dem Bezug auf Ihren konkreten Vertrag und auf die einschlägigen
Grundlagen – die Art. 344 bis 346a OR zum Lehrvertrag, Art. 329a OR zu den Ferien und das Berufsbildungsgesetz
(BBG). Zuständig für Genehmigung und Vermittlung ist das kantonale Amt für Berufsbildung. Inhaltlich verantwortet
wird die Seite vom Betreiber gemäss Impressum. Zuletzt aktualisiert
am 3. August 2026.
Wichtiger Hinweis: Die Auswertung dient der verständlichen Orientierung und ersetzt keine
Rechtsberatung, keine anwaltliche Prüfung und keine verbindliche Empfehlung zum Vertragsabschluss.
Lehrvertrag prüfen lassen
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
1Anfrage stellenVertrag hochladen und Ihre Frage dazuschreiben.
2Antwort erhaltenZusammenfassung und die wichtigen Punkte im Klartext.
3Auffälligkeiten und DownloadsFristen, Kosten, dazu PDF, Word-Datei und Checkliste.
4Zustellung per E-MailPersönlicher Zugangslink, 7 Tage gültig.
1. Ihre Anfrage2. Ihre Antwort, Seite 13. Ihre Antwort, Seite 24. Zustellung per E-Mail
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Lehrvertrag: Klausel für Klausel erklärtIn Alltagssprache, mit den Stellen, die für Ihre Frage wirklich zählen.
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Fristen als konkretes DatumNicht als Regel, sondern als Tag, den Sie sich notieren können.
✓
Auffällige Klauseln benanntKosten, Bindung, Haftung – was ungewöhnlich ist, steht drin.
✓
PDF, Word-Datei und ChecklisteBearbeitbar, damit Sie Formulierungen direkt übernehmen können.
✓
Vertraulich behandeltIhre Unterlagen werden nicht an Dritte weitergegeben.
!
Keine Rechtsberatung – CHF 23.– einmaligVerständnishilfe zu Ihren Unterlagen, keine rechtliche Bewertung und keine Vertretung gegenüber der Gegenseite.
Häufige Fragen: Lehrvertrag verstehen
Muss ein Lehrvertrag behördlich genehmigt werden?
Ja. Der Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen und vom kantonalen Amt für Berufsbildung genehmigt werden (Berufsbildungsgesetz, BBG). Ohne diese Genehmigung ist die Grundbildung nicht offiziell anerkannt. Der Lehrbetrieb reicht den unterschriebenen Vertrag beim Kanton ein.
Wie lange dauert die Probezeit im Lehrvertrag?
Die Probezeit dauert ein bis drei Monate (Art. 344a OR). Sie kann vor ihrem Ablauf mit Zustimmung des kantonalen Amtes ausnahmsweise auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.
Wie viel Lohn bekomme ich in der Lehre?
Der Lehrlingslohn ist gesetzlich nicht fixiert. Massgebend sind die Richtlöhne des jeweiligen Berufsverbands, die pro Lehrjahr steigen. Der vereinbarte Lohn steht im Lehrvertrag. Der Besuch der Berufsfachschule und überbetrieblicher Kurse gilt als Arbeitszeit.
Wie viele Ferien stehen Lernenden zu?
Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR). Viele Branchen gewähren mehr. Der konkrete Anspruch steht im Lehrvertrag oder im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag.
Kann ein Lehrvertrag nach der Probezeit gekündigt werden?
Nach der Probezeit ist eine Auflösung nur aus wichtigen Gründen möglich (Art. 346 OR), etwa wenn die Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Eine einvernehmliche Auflösung ist ebenfalls möglich. Das kantonale Amt für Berufsbildung wird informiert und unterstützt bei der Lösungssuche.
Gelten für Lernende unter 18 besondere Schutzregeln?
Ja. Für Jugendliche unter 18 gilt der besondere Jugendarbeitsschutz nach Arbeitsgesetz: Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich eingeschränkt, die tägliche Arbeitszeit ist begrenzt und gefährliche Arbeiten unterliegen Auflagen. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.