Die Ebene darüber
In vielen Branchen regelt ein Gesamtarbeitsvertrag Zuschläge grosszügiger. Ob einer gilt, klärt GAV prüfen.
Stand: September 2026
Die beiden Begriffe klingen wie Synonyme. Sie sind es nicht. Überstunden liegen über Ihrer vertraglichen Arbeitszeit und folgen dem Obligationenrecht; Überzeit liegt über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und folgt dem Arbeitsgesetz. Der Unterschied entscheidet, ob eine Vertragsklausel Ihren Zuschlag streichen darf – oder ob sie ins Leere läuft. Laden Sie Arbeitsvertrag und Zeiterfassung hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: Welche Regelung gilt für Sie, wo liegt Ihre Grenze, was ist vereinbart – und was davon hält? Keine Rechtsberatung, sondern Klarheit über Ihre eigene Arbeitszeit.
Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Zeit, Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Diese liegt bei 45 Stunden pro Woche für Büropersonal, technische und andere Angestellte, Industriebetriebe und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels – und bei 50 Stunden für alle übrigen. Wer 42 Stunden im Vertrag hat und 47 arbeitet, leistet drei Stunden Überstunden und zwei Stunden Überzeit. Der Unterschied ist bares Geld: Bei Überstunden beträgt der Zuschlag 25 Prozent, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – eine Abgeltungsklausel kann ihn also streichen. Bei Überzeit ist der Zuschlag von 25 Prozent zwingend und kann nicht wegbedungen werden; Ausnahme ist eine Sonderregel, wonach er bei den 45-Stunden-Kategorien erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr anfällt. Kompensation mit Freizeit setzt Ihr Einverständnis voraus. Diese Seite erklärt beide Regelwerke; sie ersetzt keine Rechtsberatung.
In vielen Branchen regelt ein Gesamtarbeitsvertrag Zuschläge grosszügiger. Ob einer gilt, klärt GAV prüfen.
Pensum, Sollzeit und Klauseln hängen zusammen – die Grundlagen erklärt Arbeitsvertrag verstehen.
Eine Abgeltungsklausel entdeckt man am besten vorher – dazu Arbeitsvertrag prüfen.
Der einfachste Zugang ist ein Zeitstrahl über die Wochenstunden. Alles bis zu Ihrem vereinbarten Pensum ist normale Arbeitszeit. Alles darüber bis zur gesetzlichen Grenze sind Überstunden. Alles über der gesetzlichen Grenze ist Überzeit. Beide Zonen können in derselben Woche auftreten – und werden dann unterschiedlich behandelt.
Aus diesem Bild folgt fast alles Weitere. Die dunkle Zone rechts ist geschützt: Dort greift das Arbeitsgesetz, und was es vorschreibt, lässt sich nicht wegverhandeln. Die goldene Zone in der Mitte ist verhandelbar: Dort greift das Obligationenrecht, und dieses lässt eine schriftliche Abrede ausdrücklich zu. Genau deshalb steht in vielen Verträgen ein Satz, der die mittlere Zone betrifft – und genau deshalb glauben viele, er betreffe auch die rechte. Wie sich solche Klauselwirkungen generell lesen lassen, zeigt Vertragsklauseln einfach erklärt.
Arbeitsvertrag samt Anhängen und Personalreglement, wenn möglich mit Zeiterfassung oder Stundenzusammenzug. Als PDF, JPG oder PNG; persönliche Daten können geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, worum es geht – etwa ob eine Abgeltungsklausel greift oder wo Ihre Grenze liegt. Nur eine E-Mail-Adresse nötig, keine Registrierung.
Verständliche Übersicht mit Ihrer Kategorie, den Regelungen im Vertrag, deren Einordnung und einer Checkliste – als PDF und Word-Datei.
Überstunden entstehen, sobald Sie mehr arbeiten als vereinbart. Bei einem 42-Stunden-Vertrag beginnt die 43. Stunde die Überstundenzone – auch bei einem Teilzeitpensum: Wer 60 Prozent arbeitet, leistet Überstunden ab der ersten Stunde über dem vereinbarten Pensum, nicht erst ab 42 Stunden.
Geleistet werden müssen Überstunden, soweit sie notwendig und zumutbar sind und Sie sie leisten können. Das ist keine Blankovollmacht: Zumutbarkeit hat Grenzen – Betreuungspflichten, Gesundheit oder ein bewilligter Zweitjob können ihr entgegenstehen. Und «notwendig» meint einen echten betrieblichen Bedarf, keine chronische Unterbesetzung.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Überstunden müssen angeordnet oder zumindest betrieblich notwendig sein und dem Arbeitgeber bekannt sein. Wer aus eigenem Antrieb länger bleibt und nichts sagt, hat es später schwer. Die praktische Konsequenz ist banal und wirksam zugleich – melden Sie Überstunden zeitnah und schriftlich, am besten im Rahmen der normalen Zeiterfassung. Damit ist die Diskussion über das «Ob» meist erledigt, bevor sie beginnt. Formulierungshilfen für eine sachliche Meldung oder Rückfrage finden Sie auf briefhilfe.ch.
Überzeit beginnt dort, wo das Arbeitsgesetz seine Höchstarbeitszeit zieht: bei 45 oder bei 50 Stunden pro Woche, je nach Kategorie. Diese Grenze ist unabhängig von Ihrem Vertrag – sie gilt auch dann, wenn Ihr Pensum höher oder tiefer liegt, und sie schützt nicht Ihre Vereinbarung, sondern Ihre Gesundheit.
Deshalb ist Überzeit doppelt begrenzt: höchstens zwei Stunden pro Tag – ausser an arbeitsfreien Tagen oder in Notfällen – und pro Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden beziehungsweise 140 Stunden bei 50 Stunden. Das sind Obergrenzen, keine Planungsgrössen. Wird regelmässig Überzeit geleistet, ist das ein Organisationsproblem und kein Ausnahmefall.
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
| Punkt | Überstunden | Überzeit |
|---|---|---|
| Grundlage | Obligationenrecht – Ihr Vertrag | Arbeitsgesetz – der Gesundheitsschutz |
| Beginnt | Über der vereinbarten Arbeitszeit (z. B. 42 Std.) | Über der Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Std.) |
| Zuschlag | 25 %, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist | 25 % zwingend bei Auszahlung – nicht wegbedingbar |
| Wegbedingen | Möglich: schriftliche Abrede, NAV oder GAV | Nicht möglich |
| Kompensation | Freizeit gleicher Dauer, mit Ihrem Einverständnis | Freizeit gleicher Dauer, mit Ihrem Einverständnis, innert angemessener Frist |
| Obergrenze | Keine feste Zahl – Grenze ist die Zumutbarkeit | Max. 2 Std./Tag; 170 bzw. 140 Std./Kalenderjahr |
| Sonderregel | – | Bei 45-Std.-Kategorien Zuschlag erst ab der 61. Stunde im Kalenderjahr |
Die Zeile, die im Alltag am meisten kostet, ist die vierte. Wegbedingen: möglich – nicht möglich. Sie erklärt, warum dieselbe Klausel für die eine Stunde wirkt und für die nächste nicht, obwohl beide am selben Abend geleistet wurden. Und sie erklärt, warum die Frage «Wo liegt meine gesetzliche Grenze?» wichtiger ist als jede Diskussion über Kulanz.
Die Zuordnung entscheidet über drei Stunden pro Woche und damit über die gesamte Rechnung. Massgebend ist Ihre tatsächliche Tätigkeit, nicht der Titel auf dem Vertrag.
| Grenze | Wer darunter fällt | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| 45 Stunden | Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels | Sachbearbeitung, Buchhaltung, IT, Ingenieurwesen, Verkauf in grossen Warenhäusern, Produktion in Industriebetrieben |
| 50 Stunden | Alle übrigen Arbeitnehmenden | Gewerbe und Handwerk, Bau, Gastgewerbe, kleinere Verkaufsgeschäfte, Landwirtschaftsnahes |
Die Grenzfälle liegen dort, wo Tätigkeiten gemischt sind – etwa in einem Handwerksbetrieb mit eigener Administration oder in einem Verkaufsgeschäft, dessen Grösse fraglich ist. Für Ihre Einschätzung gilt derselbe Grundsatz wie beim Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags: Es zählt, was Sie tatsächlich tun. Wer hier unsicher ist, klärt es besser vor dem Streit als danach – die Einordnung verändert nachträglich jede einzelne Stunde. Wie sich Bezeichnungen und tatsächliche Verhältnisse in Verträgen auseinanderdividieren lassen, zeigt Vertragssprache verstehen.
Hier liegt die Ausnahme, an der die meisten Erklärungen im Netz scheitern: Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels ist der Überzeitzuschlag erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr geschuldet. Die ersten 60 Stunden werden ausbezahlt – aber ohne Zuschlag. Für alle übrigen Arbeitnehmenden gilt der Zuschlag ab der ersten Stunde.
Zwei Klarstellungen dazu, weil hier viel durcheinandergerät. Erstens: Die Regel betrifft nur den Zuschlag, nicht die Stunde selbst – bezahlt werden auch die ersten 60 Stunden. Zweitens: Der Zähler läuft pro Kalenderjahr und startet im Januar neu. Und wer diese Stunden kompensiert statt auszahlen lässt, entgeht der Zuschlagsfrage ohnehin – dann steht Freizeit gleicher Dauer im Raum, nicht Geld.
Der Satz steht in unzähligen Verträgen, meist bei höheren Funktionen oder Vertrauensarbeitszeit. Er ist nicht per se unzulässig – das Obligationenrecht erlaubt eine abweichende schriftliche Abrede ausdrücklich. Nur reicht seine Wirkung weniger weit, als er suggeriert.
Auf Überstunden, also die Zone zwischen Ihrem Pensum und der gesetzlichen Grenze · wenn sie schriftlich vereinbart ist · wenn der Umfang in einem vernünftigen Verhältnis zum Lohn steht · wenn die Mehrarbeit die Ausnahme bleibt und nicht der Normalzustand ist
Auf Überzeit – der Zuschlag ist zwingend · bei mündlicher Abrede statt Schriftform · wenn ein GAV günstigere Regeln vorschreibt · wenn systematisch weit über das Pensum hinaus gearbeitet wird und die «Abgeltung» faktisch Gratisarbeit bedeutet
Der praktische Merksatz lautet deshalb: Die Klausel darf die goldene Zone regeln, nicht die dunkle. Und bevor sie überhaupt zur Anwendung kommt, lohnt der Blick eine Ebene höher: In vielen Branchen schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag Zuschläge zwingend vor und macht die Diskussion damit gegenstandslos. Ob einer für Sie gilt, klären Sie über GAV prüfen – dort steht auch, warum eine Unterschrift unter eine schlechtere Klausel kein Verzicht ist. Ob eine Vertragskonstruktion insgesamt einseitig ist, ordnet Unfairer Vertrag – was tun ein.
Wer über Zuschläge spricht, sollte den Grundwert kennen. Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Jahreslohn geteilt durch die jährliche Sollarbeitszeit – nicht durch eine gefühlte Zahl.
Die Differenz von CHF 178.57 für zwanzig Stunden wirkt überschaubar. Hochgerechnet auf ein Jahr mit regelmässiger Mehrarbeit bewegt sie sich schnell im Bereich eines halben Monatslohns – und über eine Anstellung von fünf Jahren im Bereich mehrerer Monatslöhne. Erhalten Sie einen 13. Monatslohn, ist er in die Rechnung einzubeziehen; der Jahreslohn steigt dann entsprechend, und mit ihm der Stundenlohn. Dass sich die relevanten Beträge selten dort zeigen, wo man zuerst hinschaut, ist dasselbe Muster wie bei versteckten Vertragskosten – nur zu Ihren Gunsten.
Sarah W. arbeitet als Sachbearbeiterin in einem Treuhandbüro, Vertrag 42 Stunden. In der Abschlusssaison sind es über Wochen 48 bis 50 Stunden. Im Vertrag steht: «Allfällige Überstunden und Überzeit sind mit dem Lohn abgegolten.» Auf ihre Frage heisst es, sie habe das ja unterschrieben.
Ergebnis: Zwei Zonen, zwei Antworten. Für die Stunden zwischen 42 und 45 kann die schriftliche Abrede greifen – hier steht die Klausel auf festem Boden, solange die Mehrarbeit die Ausnahme bleibt. Für die Stunden über 45 nicht: Sarah gehört als Büropersonal zur 45-Stunden-Kategorie, alles darüber ist Überzeit, und deren Zuschlag ist zwingend. Sarah zieht ihre Zeiterfassung bei, zählt die Überzeitstunden des Kalenderjahrs zusammen – und stellt fest, dass sie die 60er-Schwelle überschritten hat. Sie bittet schriftlich um eine Aufstellung und schlägt Kompensation vor. Die Lehre: Dieselbe Klausel, dieselbe Woche – und trotzdem zwei verschiedene Regeln.
Die Standardannahme im Betrieb lautet: «Stunden werden kompensiert.» Das ist meist sinnvoll und meist unproblematisch – aber es ist keine Einbahnstrasse. Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer setzt Ihr Einverständnis voraus, bei Überstunden wie bei Überzeit. Wird kompensiert, entfällt der Zuschlag; die Stunde wird eins zu eins in Freizeit umgewandelt.
Bei Überzeit kommt hinzu, dass die Kompensation innert eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen hat – ein Stundensaldo, der jahrelang mitgeschleppt wird, ist keine Kompensation, sondern eine Verschiebung. Und ein Saldo, der so gross wird, dass er im laufenden Betrieb gar nicht mehr abgebaut werden kann, ist ein Warnzeichen für die Arbeitsorganisation.
Häufig sieht der Vertrag vor, dass ein Saldo bis zu einer bestimmten Höhe zu kompensieren ist und Auszahlung nur ausnahmsweise erfolgt. Solche Regelungen sind verbreitet; sie ändern nichts daran, dass zwingende Zuschläge zwingend bleiben. Was Ihr Vertrag konkret vorsieht, ist eine der Fragen, die eine Auswertung beantwortet – Vertragsanalyse für Laien zeigt die Systematik dahinter.
Jede Diskussion über Stunden endet bei derselben Frage: Wer kann sie belegen? Die Erfassung der Arbeitszeit ist Aufgabe des Arbeitgebers. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vereinfachte Erfassung möglich – und bei hoher Autonomie, einem Bruttojahreslohn ab CHF 120'000.– und einer entsprechenden Vereinbarung mit den Sozialpartnern sogar ein Verzicht.
Was viele nicht wissen: Fehlt eine Erfassung, geht das im Streitfall nicht automatisch zulasten der Arbeitnehmenden. Wenn der Arbeitgeber seine Pflicht nicht erfüllt hat, kann das die Beweisanforderungen an Sie senken – eigene, plausible Aufzeichnungen gewinnen dann an Gewicht. Umgekehrt heisst das aber auch: Führen Sie Ihre eigene Liste. Datum, Beginn, Ende, Pausen, Anlass – ein simples Tabellenblatt genügt und ist Jahre später mehr wert als jede Erinnerung.
Das Arbeitsgesetz erfasst nicht jede Anstellung. Wo es nicht gilt, gibt es auch keine Überzeit im rechtlichen Sinn – dann bleibt nur die vertragliche Ebene:
Für die Praxis heisst das: Die Ausnahme «höhere leitende Tätigkeit» wird häufiger behauptet, als sie zutrifft. Sie setzt echte Entscheidungsmacht voraus, nicht bloss Führungsverantwortung für ein kleines Team oder einen gehobenen Lohn. Wer sich unsicher ist, prüft die Funktion – nicht die Visitenkarte. Den Gesamtblick auf den Vertrag liefert Arbeitsvertrag prüfen, und woran sich problematische Konstruktionen erkennen lassen, zeigt Schlechte Verträge erkennen.
Am Ende eines Arbeitsverhältnisses wird der Stundensaldo plötzlich konkret. Die Grundregel: Nicht kompensierte Stunden sind auszubezahlen, sofern keine gültige abweichende Abrede besteht. Häufig wird stattdessen verlangt, den Saldo während der Kündigungsfrist abzubauen – das setzt in der Regel Ihr Einverständnis voraus, und wer freigestellt wird, kann Stunden ohnehin nicht mehr «abbauen».
Praktisch heisst das: Klären Sie den Saldo schriftlich, bevor Sie eine Schlussabrechnung oder eine Saldoklausel unterschreiben. Eine Quittung «per Saldo aller Ansprüche» in einer Vereinbarung ist genau das, wonach sie klingt. Was dabei zu beachten ist, erklärt Aufhebungsvertrag verstehen; steht die Kündigung selbst im Raum, hilft Kündigung abgelehnt – was tun. Lohnforderungen verjähren im Übrigen nach fünf Jahren – ein Grund, nicht zu hetzen, aber auch keiner, jahrelang zuzuwarten: Wer sehr spät fordert, hat ein Beweisproblem und riskiert den Einwand des stillschweigenden Verzichts.
Je mehr dieser Fragen offen bleiben, desto eher lohnt der Blick in die Unterlagen, bevor der Saldo gross wird. Und wer einen neuen Vertrag vor sich hat, klärt die Frage am günstigsten jetzt: Die Systematik dafür liefert Vertrag vorher prüfen.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: Ihre Kategorie und Grenze, die Regelungen aus Vertrag und Reglement, deren Einordnung zwischen Überstunden und Überzeit und eine Checkliste für das weitere Vorgehen.
Für Arbeitnehmende, die regelmässig mehr arbeiten als vereinbart und wissen möchten, welche Stunden welcher Regel folgen – und was ihr Vertrag daran ändern darf.
Der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit, die Höchstarbeitszeiten von 45 und 50 Stunden, Zuschläge und ihre Abdingbarkeit, die Regel mit der 61. Stunde, Kompensation, Obergrenzen, Zeiterfassung und der Saldo beim Austritt.
Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen: welche Grenze für Sie gilt, was vereinbart ist, wie das einzuordnen ist und welche Punkte Sie dokumentieren sollten.
Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung Ihrer Kategorie oder einer Abgeltungsklausel, keine Berechnung durchsetzbarer Nachforderungen und keine Vertretung gegenüber Arbeitgeber oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Inhalte und Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Massgebend sind Ihr Vertrag, ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag und die Umstände des Einzelfalls – insbesondere die Zuordnung zu einer Kategorie und die Frage der höheren leitenden Tätigkeit lassen sich nicht pauschal beantworten. Bei Lohnforderungen, einem Konflikt oder einem Austritt ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, eine Gewerkschaft oder Ihre Rechtsschutzversicherung bei.
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus – geregelt im Obligationenrecht. Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus, also über 45 oder 50 Stunden pro Woche – geregelt im Arbeitsgesetz. Wer 42 Stunden im Vertrag hat und 47 arbeitet, leistet drei Stunden Überstunden und zwei Stunden Überzeit.
45 Stunden pro Woche für Angestellte in Industriebetrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden, etwa im Gewerbe, im Bau oder im Gastgewerbe.
Bei Überzeit ja, sofern sie ausbezahlt wird – dieser Zuschlag ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden. Bei Überstunden gilt der Zuschlag von 25 Prozent nur, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist: Eine schriftliche Abrede kann den Zuschlag streichen oder die Abgeltung mit dem Lohn vorsehen.
Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels ist der Überzeitzuschlag erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr geschuldet. Die ersten 60 Stunden werden ohne Zuschlag ausbezahlt. Für alle übrigen Arbeitnehmenden gilt der Zuschlag ab der ersten Stunde.
Für Überstunden kann eine solche schriftliche Klausel gültig sein – üblich vor allem bei höheren Funktionen. Für Überzeit gilt sie nicht: Der Überzeitzuschlag ist zwingend. Eine Pauschalabgeltung darf ausserdem nicht dazu führen, dass systematisch weit über das vereinbarte Pensum hinaus gratis gearbeitet wird.
Nicht kompensierte Stunden sind grundsätzlich auszubezahlen, sofern keine gültige abweichende Abrede besteht. Häufig wird verlangt, den Saldo während der Kündigungsfrist abzubauen – das setzt in der Regel Ihr Einverständnis voraus. Klären Sie den Saldo schriftlich, bevor Sie eine Schlussabrechnung akzeptieren.