Der Vertrag dahinter
Die Untermiete steht und fällt mit Ihrem Hauptmietvertrag – die Grundlagen erklärt Mietvertrag verstehen.
Sie möchten ein Zimmer oder Ihre ganze Wohnung untervermieten und fragen sich, was Sie dürfen und was der Vermieter dazu zu sagen hat. Untermiete ist erlaubt – aber nur mit Zustimmung, nur zu einem fairen Zins, und Sie bleiben voll verantwortlich. Das steht in einem einzigen Gesetzesartikel und entscheidet, ob Sie ruhig untervermieten oder Ihr eigenes Mietverhältnis aufs Spiel setzen. Laden Sie Hauptmietvertrag, Ihren Untermietvertrag und den Schriftwechsel mit der Verwaltung hoch. Sie erhalten eine verständliche Auswertung: was Ihr Vertrag zur Untermiete sagt, ob eine Verweigerung trägt und wo Ihr Untermietzins zu hoch angesetzt ist. Keine Rechtsberatung, sondern Klarheit, bevor Sie unterschreiben.
Untermiete bedeutet, dass Sie als Mieter Ihre Wohnung ganz oder teilweise gegen Entgelt einem Untermieter weitergeben – und dabei selbst Mieter bleiben. Erlaubt ist das nach Art. 262 OR nur mit Zustimmung des Vermieters. Verweigern darf er sie lediglich aus drei Gründen: Sie legen die Bedingungen nicht offen, der Untermietzins ist missbräuchlich hoch, oder ihm entstehen wesentliche Nachteile. Sie bleiben gegenüber dem Vermieter voll verantwortlich – für Mietzins, Schäden und den vertragsgemässen Gebrauch. Der Untermieter hat mit dem Vermieter kein direktes Vertragsverhältnis. Diese Seite erklärt Zustimmung, zulässigen Zins, Haftung, Vertragsinhalt, Kündigung und Risiken; sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Untermiete steht und fällt mit Ihrem Hauptmietvertrag – die Grundlagen erklärt Mietvertrag verstehen.
Was eine Untermiete-Klausel wirklich bedeutet, entschlüsselt Vertragsklauseln einfach erklärt.
Wer nicht untervermieten, sondern raus aus dem Vertrag will, findet den Weg über Nachmieter stellen.
Ein Untermietvertrag ist ein Mietvertrag zweiter Stufe. Sie mieten eine Wohnung vom Eigentümer – das ist der Hauptmietvertrag. Geben Sie diese Wohnung ganz oder teilweise gegen Bezahlung an eine weitere Person weiter, entsteht darüber ein zweiter Vertrag: der Untermietvertrag. Sie sind dann gleichzeitig Mieter und Vermieter – Mieter gegenüber dem Eigentümer, Vermieter gegenüber Ihrem Untermieter.
Das klingt nach einer Kleinigkeit, hat aber eine Folge, die viele unterschätzen: Ihr eigenes Mietverhältnis läuft unverändert weiter. Sie verschwinden nicht aus dem Vertrag, Sie schieben nur jemanden dazwischen. Genau darin liegt der Unterschied zur Vertragsübernahme, bei der ein neuer Mieter Ihre Stelle vollständig einnimmt. Wie ein Mietvertrag überhaupt aufgebaut ist und welche Rechte er Ihnen gibt, ist das Thema der Seite Mietvertrag verstehen; die einzelnen Formulierungen darin sind Sache der Klausel-Erklärung.
Untervermietet wird in der Praxis sehr Unterschiedliches: ein einzelnes Zimmer in einer Wohngemeinschaft, die ganze Wohnung während eines Auslandsemesters oder einer befristeten Anstellung, oder ein Zimmer, das dauerhaft an eine andere Person geht. Für alle diese Fälle gilt derselbe Artikel – und dieselbe Grundregel: ohne Zustimmung des Vermieters geht nichts.
«Ich vermiete ja nur ein Zimmer, das muss ich nicht melden.» Doch – auch die teilweise Untervermietung eines einzelnen Zimmers braucht die Zustimmung. Der Umfang spielt für die Zustimmungspflicht keine Rolle.
Hauptmietvertrag samt Anhängen und Hausordnung, Ihren Untermietvertrag oder Entwurf und den Schriftwechsel mit der Verwaltung. Als PDF, JPG oder PNG; persönliche Daten können geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, worum es geht – etwa ob die Verweigerung der Verwaltung nachvollziehbar ist oder ob Ihr geplanter Untermietzins zulässig wäre. Nur eine E-Mail-Adresse nötig.
Verständliche Übersicht mit den relevanten Klauseln, der Zins-Einordnung, den offenen Punkten Ihres Untermietvertrags und einer Checkliste für den nächsten Schritt – als PDF und Word-Datei.
Der Vermieter muss der Untermiete grundsätzlich zustimmen – ablehnen darf er nur, wenn einer von genau drei Gründen vorliegt. Art. 262 Abs. 2 OR zählt sie abschliessend auf. Alles, was darüber hinausgeht – Misstrauen, ein ungutes Gefühl, «wir wollen das grundsätzlich nicht» –, ist kein tragfähiger Verweigerungsgrund.
| Verweigerungsgrund | Was damit gemeint ist | Was Sie dagegen tun |
|---|---|---|
| Bedingungen nicht offengelegt | Sie weigern sich, dem Vermieter Untermietzins und Dauer bekanntzugeben | Legen Sie Zins, Nebenkosten und Dauer schriftlich offen – dann fällt dieser Grund weg |
| Missbräuchlicher Untermietzins | Sie verlangen deutlich mehr, als Sie selbst anteilig zahlen, ohne Mehrleistung | Zins auf Ihre eigenen Kosten plus echte Zuschläge begrenzen und die Rechnung offenlegen |
| Wesentliche Nachteile | Überbelegung, zweckwidrige Nutzung oder eine erkennbare Belastung der Liegenschaft | Personenzahl und Nutzung an die Wohnung anpassen; nur zum vertragsgemässen Gebrauch untervermieten |
Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst legen Sie offen, dann prüft der Vermieter. Verweigert er, obwohl keiner der drei Gründe greift, gilt seine Ablehnung als nicht berechtigt – und Sie können die Untermiete bei der zuständigen Schlichtungsbehörde in Mietsachen durchsetzen lassen. Was genau zu den Vertragsbedingungen gehört, die Sie offenlegen, steht in Kündigungsbedingungen verstehen ebenso mit, weil Dauer und Kündigung eng zusammenhängen.
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
Beide Begriffe klingen ähnlich und meinen doch etwas ganz Verschiedenes. Bei der Untermiete bleiben Sie Hauptmieter und schieben eine zweite Person dazwischen. Beim Nachmieter geben Sie den Vertrag ganz ab und verschwinden daraus. Der Unterschied entscheidet, ob Sie weiter haften oder nicht.
Sie behalten den Hauptmietvertrag, vermieten ganz oder teilweise weiter, kassieren den Untermietzins – und haften dem Vermieter weiter für alles. Sinnvoll bei befristeter Abwesenheit oder einem freien Zimmer.
Sie schlagen eine Person vor, die den Vertrag vollständig übernimmt, und werden per Übernahmedatum entlassen. Danach haften Sie nicht mehr. Der Weg dazu ist das Stellen eines Nachmieters, nicht die Untermiete.
Untermiete ist kein Geschäftsmodell. Der Gesetzgeber lässt zu, dass Sie Ihre Kosten weitergeben – nicht, dass Sie an der Wohnung verdienen. Massgebend ist Ihr eigener Mietzins, anteilig für das, was Sie untervermieten, plus einen Zuschlag für echte Mehrleistungen. Alles darüber gilt als missbräuchlicher Untermietzins und ist einer der drei Gründe, aus denen der Vermieter die Zustimmung verweigern darf.
Verlangen Sie in diesem Beispiel CHF 1'100.– für dasselbe Zimmer, liegt ein Aufschlag ohne Gegenleistung vor – das ist missbräuchlich. Der Zuschlag für Möblierung orientiert sich am Zeitwert der Einrichtung, nicht am Neupreis; eine gebrauchte Küche ist keine neue. Halten Sie die Rechnung nachvollziehbar fest, damit Sie sie dem Vermieter vorlegen können. Solche versteckten Aufschläge sind ein Muster, das Nebenkosten im Mietvertrag für die Nebenkostenseite beschreibt.
Ein Möblierungszuschlag ist erlaubt – aber nur zum Zeitwert. CHF 400.– Aufschlag für ein paar gebrauchte Möbel steht in keinem Verhältnis und kippt schnell in den missbräuchlichen Bereich. Angemessen sind meist einige Dutzend bis wenige Hundert Franken, belegbar am tatsächlichen Wert.
Beim Untermietzins zählt nicht der Marktpreis, sondern Ihr eigener Aufwand. Der Untermieter kann einen zu hohen Zins bei der Schlichtungsbehörde anfechten – und Sie riskieren zusätzlich die Verweigerung durch den Vermieter. Der vermeintliche Gewinn wird so zum doppelten Risiko.
Ein Zimmer in Zürich, Ihr Anteil CHF 650.–, möbliert und mit Internet: ein Untermietzins von rund CHF 780.– ist gut begründbar. CHF 1'050.– dagegen müssten Sie im Streitfall zurückzahlen – plus den Ärger mit der Verwaltung.
Das ist der Punkt, der die Untermiete unbequem macht: Gegenüber dem Vermieter ändert sich durch die Untermiete nichts. Sie bleiben sein einziger Vertragspartner. Zahlt Ihr Untermieter nicht, schulden Sie den Mietzins trotzdem. Beschädigt er die Wohnung, haften Sie. Stört er die Nachbarn, ist es Ihr Problem – der Vermieter hält sich an Sie.
Praktisch heisst das: Sie geben ein Stück Kontrolle ab, ohne ein Stück Verantwortung abzugeben. Deshalb lohnt sich ein sauberer Untermietvertrag mit Kaution, klarer Nutzungsregel und einem Übergabeprotokoll – nicht aus Misstrauen, sondern weil Sie am Ende geradestehen. Wie eine Kaution funktioniert, wann sie freigegeben wird und welche Fristen gelten, erklärt Mietkaution verstehen.
Zustimmung schriftlich, fairer Zins, Untermietvertrag mit Kaution und Protokoll. Sie haften zwar weiter, haben aber alle Nachweise in der Hand.
Zustimmung liegt vor, aber nichts ist schriftlich. Bei Streit über Zins, Zustand oder Kündigung stehen Sie ohne Beleg da.
Sie vermieten ohne Erlaubnis unter. Nach einer Abmahnung droht die Kündigung Ihres eigenen Hauptmietvertrags.
Ein Untermietvertrag muss gesetzlich nicht schriftlich sein – mündlich ist er gültig. Nur beweisen lässt sich mündlich nichts. Halten Sie deshalb mindestens diese Punkte schriftlich fest:
Die Kaution wird oft vergessen. Ohne sie tragen Sie als Hauptmieter jeden Schaden selbst, weil Sie gegenüber dem Vermieter geradestehen – der Untermieter ist dann längst weg.
Für die Kündigung der Untermiete gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für jedes andere Mietverhältnis: Fristen, Termine und Formvorschriften nach den mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Bei Wohnräumen brauchen Sie für eine Kündigung das amtliche Formular, und die Fristen richten sich nach dem, was Sie vereinbart haben – mangels Abrede nach den gesetzlichen Mindestfristen.
Der entscheidende Zusatz bei der Untermiete: Sie kann nie länger dauern als Ihr eigener Vertrag. Endet Ihr Hauptmietverhältnis, endet auch die Untermiete – spätestens dann. Kündigen Sie das Untermietverhältnis deshalb rechtzeitig auf denselben oder einen früheren Termin. Die allgemeinen Regeln zu Fristen und Terminen fasst der Abschnitt zu den Kündigungsbedingungen zusammen.
Die Untermiete endet mit dem Hauptmietvertrag, also Ende September. Weil Sie dem Untermieter mehr versprochen haben, als Sie halten können, kann er Schadenersatz für die drei fehlenden Monate verlangen. Deshalb gehört die Klausel «endet spätestens mit dem Hauptmietvertrag» in jeden Untermietvertrag.
Wer ohne Zustimmung untervermietet, verletzt eine Pflicht aus dem Hauptmietvertrag. Der Vermieter kann dann eine schriftliche Abmahnung aussprechen und, wenn die unerlaubte Untermiete weiterläuft, das Mietverhältnis vorzeitig kündigen. Bei einer schweren Verletzung – etwa dauerhafter, gewerbsmässiger Untervermietung ohne jede Meldung – ist sogar eine Kündigung mit kurzer Frist möglich.
Besonders heikel ist die kurzfristige Weitervermietung über Plattformen: Eine Ferienwohnung aus der eigenen Mietwohnung zu machen, ist praktisch nie vom vertragsgemässen Gebrauch gedeckt und ohne ausdrückliche Erlaubnis ein klarer Kündigungsgrund. Wer unsicher ist, ob der eigene Vertrag Untermiete überhaupt zulässt, prüft die entsprechende Klausel – oder lässt seinen Vertrag prüfen, bevor der erste Untermieter einzieht.
Elena M. geht für acht Monate ins Ausland und möchte ihre 2,5-Zimmer-Wohnung so lange untervermieten. Ihr Bruttomietzins beträgt CHF 1'450.–. Sie findet eine Untermieterin, holt beim Vermieter schriftlich die Zustimmung ein, legt Zins und Dauer offen und setzt einen Untermietvertrag mit Kaution und Übergabeprotokoll auf. Der Untermietzins: CHF 1'500.–, weil die Wohnung möbliert ist und Internet inklusive.
Ergebnis: Der Aufschlag von CHF 50.– für Möblierung und Internet ist nachvollziehbar und damit zulässig; die Zustimmung liegt schriftlich vor. Als die Untermieterin einen Wasserschaden verursacht, greift die Kaution, und das Anfangsprotokoll beweist den ursprünglichen Zustand. Elena zahlt nichts aus eigener Tasche. Die schriftliche Zustimmung und das Protokoll waren die zwei Blätter, die den Fall entschieden haben. Ohne sie hätte sie den Schaden getragen und ihr eigenes Mietverhältnis riskiert.
Dieses Muster ist nur ein möglicher nächster Schritt. Zuerst sollte geklärt sein: 1. Erlaubt Ihr Hauptmietvertrag die Untermiete überhaupt und unter welchen Bedingungen? 2. Welcher Untermietzins ist bei Ihrem eigenen Zins zulässig? 3. Welche Angaben braucht der Vermieter zur Prüfung – Person, Zins, Dauer?
Betreff: Untervermietung der Wohnung [Adresse, Stockwerk] – Bitte um Zustimmung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Mieter der oben genannten Wohnung und möchte diese [ganz / das Zimmer …] ab dem [Datum] vorübergehend untervermieten.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung und lege Ihnen die Bedingungen offen:
Untermieterin bzw. Untermieter: [Name, Vorname, Adresse]
Untervermietet wird: [ganze Wohnung / Zimmer, mitbenutzte Räume]
Untermietzins: CHF [Betrag] inkl. Nebenkosten von CHF [Betrag]
Dauer: [befristet vom … bis … / unbefristet]
Der Untermietvertrag übernimmt die Bedingungen meines Mietvertrags und endet spätestens mit meinem Hauptmietverhältnis. Ich
bleibe Ihr Vertragspartner und hafte weiterhin für den vertragsgemässen Gebrauch. Für Rückfragen stehe ich gerne zur
Verfügung und bitte um schriftliche Rückmeldung bis zum [Datum].
Freundliche Grüsse
[Name, Datum, Unterschrift]
Zum Schluss die Formulierungen, die in Mietverträgen und Merkblättern am häufigsten für Verunsicherung sorgen, mit ihrer nüchternen Wirkung:
| Klausel oder Aussage | Wirkung | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| «Untervermietung ist untersagt» | Ein generelles Verbot steht im Widerspruch zu Art. 262 OR und ist nicht durchsetzbar | Zustimmung trotzdem einholen; verweigern darf der Vermieter nur aus den drei gesetzlichen Gründen |
| «Untermiete nur mit schriftlicher Erlaubnis» | Zulässig und sinnvoll – bildet die gesetzliche Zustimmungspflicht ab | Schriftliches Gesuch stellen und die Antwort als Nachweis aufbewahren |
| «Der Mieter haftet für den Untermieter» | Bestätigt nur, was ohnehin gilt: Sie bleiben allein verantwortlich | Untermietvertrag mit Kaution und Protokoll absichern |
| «Bei Untervermietung wird der Mietzins angepasst» | Eine Zinsanpassung ist an eigene Voraussetzungen gebunden, nicht an die blosse Untermiete | Grundlage der Anpassung schriftlich nennen lassen und prüfen |
| «Kurzzeitvermietung ist ausdrücklich gestattet» | Selten – meist ist das Gegenteil der Fall; ohne diesen Satz gilt sie als nicht gedeckt | Nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Erlaubnis kurzfristig weitervermieten |
Wer die eigene Klausel in keiner Zeile wiederfindet, hat den Normalfall vor sich: eine Formulierung, die harmlos wirkt und ihre Bedeutung erst im Zusammenspiel mit Hausordnung und gelebter Praxis entfaltet. Dieses Zusammenspiel sichtbar zu machen, ist der Zweck der Auswertung – der Einstieg dazu bleibt das Verständnis des eigenen Mietvertrags.
Je mehr dieser Fragen offen sind, desto grösser das Risiko für Ihr eigenes Mietverhältnis. Wer beim Durchgehen merkt, dass der Hauptmietvertrag selbst unklare Stellen hat, nimmt am besten gleich das ganze Dokument mit – wie eine solche Prüfung abläuft, steht auf Ablauf.
Sie laden Ihre Unterlagen hoch und erhalten eine strukturierte Auswertung – konkret auf Ihren Untermietvertrag bezogen, nicht als allgemeiner Ratgeber.
Einmalig CHF 23.– kein AboUntermietvertrag und Hauptmietvertrag als PDF, JPG oder PNG.
Ihre Unterlagen werden strukturiert und verständlich aufbereitet.
Sie erhalten die Erklärung als PDF und Word-Datei.
Für Mieterinnen und Mieter, die ein Zimmer oder ihre ganze Wohnung untervermieten möchten und wissen wollen, was sie dürfen, welche Zustimmung nötig ist und wie weit ihre Haftung reicht.
Die gesetzliche Grundlage der Untermiete nach Art. 262 OR, die drei Verweigerungsgründe, der zulässige Untermietzins, die Haftung des Hauptmieters, der Vertragsinhalt, die Kündigung und die Risiken der Untermiete ohne Zustimmung.
Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen: was Ihr Vertrag zur Untermiete regelt, ob eine Verweigerung trägt, ob Ihr Zins zulässig ist und welche Punkte in Ihrem Untermietvertrag fehlen.
Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung eines Einzelfalls, keine Berechnung durchsetzbarer Forderungen und keine Vertretung gegenüber Verwaltung, Schlichtungsbehörde oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Inhalte und Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Massgebend sind Ihr Mietvertrag, die Hausordnung, allfällige kantonale oder ortsübliche Besonderheiten und die Umstände des Einzelfalls – gerade die Frage, ob ein Untermietzins missbräuchlich ist, hängt von den konkreten Zahlen ab. Bei einem Konflikt über die Zustimmung oder den Zins ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, eine Mieterorganisation oder die Schlichtungsbehörde in Mietsachen bei.
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Nein, nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Art. 262 OR verlangt sein Einverständnis, bevor Sie ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten. Holen Sie es schriftlich ein und legen Sie Mietzins und Dauer offen. Wer ohne Zustimmung untervermietet, riskiert nach einer Abmahnung die Kündigung des Hauptmietvertrags.
Nur aus drei Gründen nach Art. 262 Abs. 2 OR: wenn Sie die Bedingungen der Untermiete nicht offenlegen, wenn der Untermietzins im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich hoch ist, oder wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Andere Gründe wie blosses Misstrauen tragen die Verweigerung nicht.
So hoch wie Ihr eigener Mietzins, anteilig für das untervermietete Zimmer, plus ein Zuschlag für tatsächliche Mehrleistungen wie Möblierung oder Nebenkosten. Ein Gewinn über diese Kosten hinaus gilt als missbräuchlich und erlaubt dem Vermieter, die Zustimmung zu verweigern. Halten Sie die Berechnung nachvollziehbar fest.
Sie als Hauptmieter. Gegenüber dem Vermieter bleiben Sie allein verantwortlich: für den vollen Mietzins, für Schäden und für die vertragsgemässe Nutzung. Zahlt Ihr Untermieter nicht, schulden Sie den Betrag trotzdem und müssen ihn selbst beim Untermieter eintreiben. Der Vermieter hat mit dem Untermieter kein direktes Vertragsverhältnis.
Gesetzlich nicht, ein mündlicher Untermietvertrag ist gültig. Schriftlich ist er aber dringend zu empfehlen, weil Zimmer, Mietzins, Nebenkosten, Dauer, Kündigungsfristen und Kaution sonst schwer beweisbar sind. Halten Sie zusätzlich die Zustimmung des Vermieters schriftlich fest, ohne diesen Nachweis steht Ihr eigenes Mietverhältnis auf dem Spiel.
Die Untermiete endet spätestens mit dem Hauptmietverhältnis, denn sie kann nicht mehr Rechte geben, als Sie selbst haben. Kündigen Sie deshalb das Untermietverhältnis rechtzeitig auf denselben oder einen früheren Termin. Vergessen Sie das, schulden Sie dem Untermieter unter Umständen Schadenersatz, obwohl Sie die Wohnung längst abgeben mussten.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: die relevanten Klauseln Ihres Vertrags, die Einordnung der Zustimmung, die Zins-Prüfung und eine Checkliste für Ihren nächsten Schritt.