Der Vertrag insgesamt
Wie ein Arbeitsvertrag aufgebaut ist, zeigt Arbeitsvertrag verstehen.
Stand: September 2026
Wie viele Wochen stehen mir zu, dürfen sie gekürzt werden, und was passiert mit dem Restsaldo bei einer Kündigung? Rund um die Ferien halten sich mehr Irrtümer als bei fast jedem anderen Teil des Arbeitsvertrags. Das Gesetz garantiert vier Wochen, für Junge fünf – und verbietet zugleich, Ferien während des laufenden Arbeitsverhältnisses einfach auszuzahlen. Laden Sie Ihren Arbeitsvertrag hoch und erhalten Sie eine verständliche Auswertung: wie viele Ferientage Ihnen zustehen, ob eine Kürzung zulässig ist und wie der Ferienlohn korrekt abgerechnet wird. Keine Rechtsberatung, sondern eine klare Einordnung.
Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt in der Schweiz vier Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a OR). Der Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann mehr vorsehen, nie weniger. Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Anspruch anteilig berechnet. Lange Abwesenheiten können kürzen – bei Krankheit oder Unfall bleibt der erste volle Monat pro Jahr kürzungsfrei, danach je ein Zwölftel pro Monat. Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht ausbezahlt werden (Abgeltungsverbot); nur bei unregelmässiger Arbeit ist ein ausgewiesener Ferienlohn von 8,33 % beziehungsweise 10,64 % zulässig. Bei Kündigung wird der Restsaldo bezogen oder – wenn nicht möglich – ausbezahlt. Diese Seite erklärt Anspruch, Kürzung, Ferienlohn und Kündigung; sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie ein Arbeitsvertrag aufgebaut ist, zeigt Arbeitsvertrag verstehen.
Ob ein GAV mehr Ferien gibt, klärt GAV prüfen.
Zum Jahresende passt Dreizehnter Monatslohn verstehen.
Der Ferienanspruch ist im Obligationenrecht geregelt (Art. 329a bis 329d OR). Entscheidend ist, dass diese Regeln zu Ihren Gunsten zwingend sind: Ein Vertrag darf mehr Ferien gewähren, aber die gesetzlichen vier beziehungsweise fünf Wochen nicht unterschreiten. Eine Klausel, die weniger vorsieht, ist in diesem Punkt unwirksam – es gilt das Minimum.
Dahinter steht ein klarer Zweck: Ferien dienen der Erholung. Aus diesem Erholungszweck folgen die meisten Besonderheiten, die später verwirren – etwa das Verbot, Ferien einfach auszuzahlen, oder die Regel, dass zwei Wochen am Stück zu gewähren sind. Wer den Zweck im Kopf behält, versteht die Einzelregeln fast von selbst. Wie ein Arbeitsvertrag im Ganzen aufgebaut ist, ordnet Arbeitsvertrag verstehen ein; wo im Vertrag die entscheidenden Zeilen stehen, hilft Vertragssprache verstehen.
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Ansprüchen: Ferien sind nicht dasselbe wie Feiertage, Ruhetage oder Kompensation von Überstunden. Wie sich Mehrarbeit und Überzeit auswirken, trennt Überstunden und Überzeit sauber auf; wer die Grundregeln zum Beenden des Arbeitsverhältnisses sucht, findet sie in Kündigungsbedingungen verstehen.
Arbeitsvertrag, allfälliges Personalreglement oder GAV, die letzten Lohnabrechnungen und – falls vorhanden – die Ferienübersicht. Als PDF, JPG oder PNG; persönliche Daten können geschwärzt werden.
Kurz beschreiben, worum es geht – etwa wie viele Tage Ihnen zustehen oder ob eine Kürzung zulässig ist. Nur eine E-Mail-Adresse nötig.
Verständliche Übersicht mit dem Jahresanspruch, der anteiligen Berechnung, dem Kürzungs- und Ferienlohn-Befund und einer Checkliste – als PDF und Word-Datei.
Die Grundregel ist einfach, die Ausnahmen sind es, die zählen. Massgebend ist das höhere von zwei Werten: das gesetzliche Minimum und das, was Ihr Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag vorsieht.
| Situation | Mindestanspruch | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Arbeitnehmende ab 20 Jahren | 4 Wochen pro Dienstjahr | Vertrag oder GAV kann mehr vorsehen – dann gilt der höhere Wert |
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen pro Dienstjahr | Gilt bis zum Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird |
| Teilzeit | Gleiche Anzahl Wochen | Die Zahl der Wochen bleibt gleich; entschädigt wird nach Pensum |
| Probezeit | Anspruch ab dem ersten Tag | Der Anspruch entsteht sofort, anteilig zur Dauer |
| Lehrlinge und junge Mitarbeitende | Mindestens 5 Wochen | Gesamtarbeitsverträge sehen oft zusätzliche Regeln vor |
Ein häufiger Irrtum: Teilzeitbeschäftigte hätten weniger Ferienwochen. Das stimmt nicht – die Zahl der Wochen ist dieselbe, nur der Ferienlohn richtet sich nach dem reduzierten Pensum. Ob Ihr konkreter Vertrag mehr als das Minimum gewährt, lohnt sich zu prüfen; die Systematik dafür zeigt Vertragsanalyse für Laien, und ob ein Gesamtarbeitsvertrag greift, klärt GAV prüfen.
Wer nicht das ganze Jahr angestellt ist, hat auch nicht den vollen Jahresanspruch. Gerechnet wird pro rata: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresanspruchs.
Zwei Feinheiten: Erstens zählt bei Teilzeit die Umrechnung auf die tatsächlichen Arbeitstage – wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei vier Wochen zwölf Ferientage, nicht zwanzig. Zweitens werden angebrochene Monate meist tageweise gerechnet. Solche Umrechnungen sind fehleranfällig; eine strukturierte Prüfung nimmt Ihnen das ab. Wie Sie einen Vertrag schon vor der Unterschrift auf solche Punkte prüfen, zeigt Vertrag vorher prüfen.
Lange Abwesenheiten können den Ferienanspruch kürzen. Wie stark, hängt vom Grund ab. Der Gesetzgeber unterscheidet insbesondere, ob die Abwesenheit selbst verschuldet ist oder nicht.
| Grund der Abwesenheit | Kürzung | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Krankheit oder Unfall (unverschuldet) | Erster voller Monat pro Jahr kürzungsfrei; danach je 1/12 pro vollem Monat | Der Karenzmonat gilt pro Dienstjahr, nicht pro Krankheitsfall |
| Schwangerschaft | Bis zu zwei Monate kürzungsfrei; danach je 1/12 pro Monat | Der Mutterschaftsurlaub selbst führt zu keiner Kürzung |
| Mutterschafts- und Elternurlaub | Keine Kürzung | Diese Abwesenheiten sind geschützt |
| Eigenes Verschulden | Ab dem ersten vollen Monat je 1/12 pro Monat | Kein Karenzmonat – die Kürzung setzt früher ein |
| Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst | Je nach Dauer, mit Karenzregel | Kurze Dienste bleiben meist ohne Kürzung |
Der wohl meistmissverstandene Punkt: Ferien dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht in Geld abgegolten werden. Der Grund ist der Erholungszweck – Geld erholt niemanden. Sie haben also keinen Anspruch darauf, sich Ferien auszahlen zu lassen, und der Arbeitgeber darf es Ihnen auch nicht mit dem Lohn «gleich mitzahlen», statt Sie frei zu geben.
Während der Ferien läuft der Lohn normal weiter (Ferienlohn). Er bemisst sich nach dem, was Sie verdient hätten, wenn Sie gearbeitet hätten – bei festem Monatslohn also unverändert. Bei variablen Bestandteilen wie regelmässigen Zulagen oder Provisionen sind diese anteilig einzurechnen. Wo einseitige oder intransparente Lohnbestandteile lauern, beschreibt Versteckte Vertragskosten, und einseitige Konstruktionen ordnet Unfairer Vertrag – was tun ein.
Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und schreiben Sie dazu, was Sie wissen möchten. Sie bekommen eine Auswertung, die Ihren Fall betrifft – mit Fristen, Zahlen und den Stellen, auf die es ankommt.
Es gibt eine anerkannte Ausnahme vom Grundsatz, dass Ferien in natura zu beziehen sind: Bei stark schwankenden Pensen oder Arbeit auf Abruf lässt sich der genaue Ferienlohn kaum im Voraus bestimmen. Dann darf der Ferienlohn als Prozentzuschlag laufend mit dem Lohn ausbezahlt werden.
| Ferienanspruch | Zuschlag auf den Lohn | Bedingung |
|---|---|---|
| 4 Wochen | 8,33 % | Im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung ausdrücklich ausgewiesen |
| 5 Wochen | 10,64 % | Betragsmässig getrennt vom Grundlohn dargestellt |
| 6 Wochen | rund 13,04 % | Nur bei tatsächlich unregelmässiger Beschäftigung zulässig |
Den Zeitpunkt der Ferien legt der Arbeitgeber fest. Er muss dabei aber auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, soweit das mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist. In der Praxis heisst das: Ein Betrieb darf Betriebsferien anordnen oder in der Hochsaison Ferien verweigern, aber er darf Ihre Wünsche nicht grundlos übergehen.
Zwei Regeln sind besonders wichtig. Erstens müssen pro Jahr mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen – die Erholung soll nicht in lauter einzelne Tage zerfallen. Zweitens ist die Ankündigung fair zu gestalten: Ferien werden in der Regel rechtzeitig, oft rund drei Monate im Voraus, angesetzt, damit Sie planen können. Wie man einen Wunsch oder eine Beanstandung sachlich formuliert, hilft Wie antworte ich auf einen Brief.
Betriebsferien mit rechtzeitiger Ankündigung · Zwei zusammenhängende Wochen gewährt · Rücksicht auf Wünsche, soweit betrieblich möglich · Ferienplan zu Jahresbeginn.
Kurzfristige Anordnung in Ausnahmesituationen · Verweigerung in der Hochsaison · Anrechnung einzelner Brückentage – je nach Reglement und Absprache.
Ferien werden nie gewährt · Zusammenhang von zwei Wochen verweigert · Auszahlung statt Bezug während der Anstellung · Wünsche werden grundsätzlich ignoriert.
Fünf Stationen, die sich Jahr für Jahr wiederholen. Wer sie kennt, behält Anspruch, Bezug und Restsaldo im Blick – und wird bei einer Kündigung nicht überrascht.
Der häufigste Fehler passiert bei Station vier: Wer den Saldo nicht laufend festhält, streitet am Ende über eine Zahl, die niemand mehr belegen kann. Eine einfache eigene Aufstellung verhindert das. Wie man solche Unterlagen ordnet, beschreibt dokumentenhilfe.ch.
Bei einer Kündigung stellt sich die Frage, was mit den noch offenen Ferientagen geschieht. Der Grundsatz: Ferien sind auch in der Kündigungsfrist zu beziehen, wenn das möglich und zumutbar ist. Erst wenn ein Bezug nicht mehr möglich ist, werden die verbleibenden Tage ausbezahlt.
Es gibt jedoch eine Abwägung: Muss die arbeitnehmende Person während der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen und wird sie freigestellt, ist zu berücksichtigen, dass Ferien und Stellensuche nicht beliebig zusammenfallen können. Wie viel der Freistellung als Ferienbezug gilt, hängt vom Verhältnis zwischen Restsaldo und Länge der Freistellung ab. Wird eine Kündigung ganz abgelehnt oder ist sie strittig, ist die Konstellation dieselbe wie in Kündigung abgelehnt – was tun; die Grundregeln zum Beenden fasst Vertrag kündigen zusammen. Bei einer einvernehmlichen Trennung lohnt der Blick in Aufhebungsvertrag verstehen, wo der Ferienrestsaldo ausdrücklich geregelt werden sollte.
Drei Fragen, die klären, ob eine Auszahlung statt Bezug überhaupt zulässig ist. Sie sind bewusst in dieser Reihenfolge gestellt.
Kurz gesagt: Während der Anstellung gilt fast immer der Bezug. Eine Auszahlung ist die Ausnahme – entweder bei sauber ausgewiesenem Ferienlohn für unregelmässige Arbeit oder am Ende, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist. Genau diese Einordnung nimmt Ihnen die Auswertung ab.
Nadia P. arbeitet auf Abruf in der Gastronomie, mit stark schwankenden Einsätzen. Auf ihren Lohnabrechnungen steht ein Bruttolohn, aber keine Position für Ferien. Nach zwei Jahren fragt sie sich, ob sie je Ferienlohn erhalten hat.
Ergebnis: Bei unregelmässiger Arbeit wäre ein prozentualer Ferienlohn zulässig – aber nur, wenn er im Vertrag vereinbart und auf jeder Abrechnung separat ausgewiesen ist. Beides fehlt. Damit gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt, obwohl der Grundlohn scheinbar «alles enthielt». Nadia stellt den offenen Ferienlohn zusammen und fordert ihn schriftlich nach; der Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren. Die Lehre: Ohne klaren Ausweis auf der Abrechnung ist der Ferienlohn nicht abgegolten.
Dieses Muster ist nur ein möglicher nächster Schritt. Zunächst muss geklärt werden: 1. Welche Situation liegt vor – verweigerter Bezug, fehlender Ferienlohn oder offener Restsaldo bei Austritt? 2. Welcher Anspruch besteht konkret in Tagen oder Franken? 3. Welche Belege stützen ihn – Vertrag, Abrechnungen, Ferienübersicht?
Betreff: Ferienanspruch – [Name, Personalnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren
Gemäss meinem Arbeitsvertrag vom [Datum] beträgt mein Ferienanspruch [Anzahl] Wochen pro Jahr. Nach meiner Aufstellung sind per
[Datum] noch [Anzahl] Ferientage offen.
Ich ersuche Sie, mir den Bezug dieser Ferientage zu ermöglichen. Sollte ein Bezug bis [Datum / Austritt] nicht möglich sein,
bitte ich um die Abrechnung des verbleibenden Saldos.
[Alternativ bei fehlendem Ferienlohn: Da auf meinen Lohnabrechnungen kein separat ausgewiesener Ferienlohn erscheint, bitte ich
um die Nachzahlung des Ferienlohns von [Prozentsatz] für den Zeitraum [von–bis].]
Beilagen: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Ferienübersicht.
Für eine Rückmeldung bis [Datum] danke ich Ihnen.
Freundliche Grüsse
[Name, Datum, Unterschrift]
Zum Schluss die Formulierungen, die in Arbeitsverträgen rund um die Ferien am häufigsten für Verunsicherung sorgen, mit ihrer nüchternen Wirkung:
| Klausel | Wirkung | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| «Der Ferienanspruch beträgt 4 Wochen» | Entspricht dem gesetzlichen Minimum | Bei unter 20-Jährigen müssen es 5 Wochen sein |
| «Ferien sind bis Jahresende zu beziehen, sonst verfallen sie» | Ein automatischer Verfall ist so nicht ohne Weiteres gültig | Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren |
| «Der Lohn beinhaltet den Ferienlohn» | Nur gültig bei unregelmässiger Arbeit und klarem Ausweis | Ohne separaten Ausweis auf jeder Abrechnung unwirksam |
| «Ferien werden bei Krankheit gekürzt» | Nur im gesetzlichen Rahmen mit Karenzmonat zulässig | Erster voller Monat pro Jahr bleibt kürzungsfrei |
| «Der Arbeitgeber bestimmt die Ferien» | Richtig, aber mit Rücksicht auf Ihre Wünsche | Zwei Wochen müssen zusammenhängen |
| «Restferien werden bei Austritt verrechnet» | Zu viel bezogene Tage können rückverrechnet werden | Offene Tage sind umgekehrt auszubezahlen |
Wer die eigene Klausel nicht wiederfindet, hat meist den Normalfall vor sich: eine Formulierung, deren Tragweite sich erst im Zusammenspiel mit Anspruch, Pensum und Abrechnung zeigt. Genau dieses Zusammenspiel sichtbar zu machen, ist der Zweck der Auswertung – wie eine Analyse aussieht, zeigt Vertragsanalyse für Laien, und die Warnzeichen eines insgesamt problematischen Vertrags sammelt Schlechte Verträge erkennen. Wer den Arbeitsvertrag vor der Unterschrift prüfen möchte, findet die Systematik in Arbeitsvertrag Schweiz prüfen.
Je mehr dieser Fragen offen sind, desto grösser das Risiko, Ansprüche zu verlieren oder falsch berechnete Kürzungen hinzunehmen. Der Aufwand für die Antworten liegt bei etwa zwanzig Minuten. Wie eine geordnete Prüfung abläuft, steht auf Ablauf.
Sie erhalten eine strukturierte Auswertung: den Jahresanspruch, die anteilige Berechnung, den Kürzungs- und Ferienlohn-Befund und eine Checkliste für Ihr weiteres Vorgehen.
Für Arbeitnehmende, die wissen möchten, wie viele Ferien ihnen zustehen, ob eine Kürzung zulässig ist und was bei Kündigung mit dem Restsaldo geschieht – sowie für alle mit unregelmässiger Arbeit, die den Ferienlohn prüfen wollen.
Die Mindestferien nach Art. 329a OR, die anteilige Berechnung, die Kürzung bei Abwesenheit nach Art. 329b OR, das Abgeltungsverbot und der Ferienlohn nach Art. 329d OR, der Zeitpunkt des Bezugs und der Umgang mit Restferien bei Kündigung.
Eine verständliche Auswertung Ihrer Unterlagen: wie viele Tage Ihnen zustehen, ob Kürzung und Ferienlohn korrekt sind und welche Punkte Sie schriftlich klären sollten.
Keine Rechtsberatung, keine verbindliche Beurteilung eines konkreten Anspruchs, keine Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber und keine Durchsetzung von Forderungen in Ihrem Namen.
Grenzen der Information: Die Inhalte und Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Massgebend sind Ihr Arbeitsvertrag, ein allfälliges Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag, die gesetzlichen Bestimmungen in der aktuell gültigen Fassung und die Umstände des Einzelfalls. Bei einem Streit ziehen Sie zusätzlich eine Fachperson, eine Gewerkschaft oder Ihre Rechtsschutzversicherung bei.
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Unterlagen hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Nach Art. 329a OR mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen. Der Arbeitsvertrag, ein Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag können mehr vorsehen, aber nicht weniger.
Der Jahresanspruch wird anteilig zur Beschäftigungsdauer berechnet. Bei vier Wochen und einem Eintritt zur Jahresmitte entstehen rund zwei Wochen Anspruch. Genauer wird pro Monat ein Zwölftel des Jahresanspruchs gerechnet.
Bei unverschuldeter Verhinderung wie Krankheit oder Unfall bleibt der erste volle Monat der Abwesenheit pro Dienstjahr kürzungsfrei. Ab dem zweiten vollen Monat darf der Anspruch um je ein Zwölftel pro Monat gekürzt werden. Bei Schwangerschaft sind zwei Monate kürzungsfrei.
Während des Arbeitsverhältnisses gilt ein Abgeltungsverbot: Ferien sind grundsätzlich zu beziehen, nicht in Geld abzugelten, weil sie der Erholung dienen. Eine Auszahlung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn bei Beendigung ein Bezug nicht mehr möglich ist.
Offene Ferien sollen in der Kündigungsfrist bezogen werden, wenn das möglich und zumutbar ist. Ist der Bezug nicht möglich, werden die verbleibenden Tage ausbezahlt. Muss die arbeitnehmende Person zugleich eine neue Stelle suchen, ist das bei der Frage des Bezugs zu berücksichtigen.
Ferienansprüche verjähren nach fünf Jahren. Sinnvoll ist der Bezug im laufenden oder im folgenden Dienstjahr, weil die Ferien der Erholung dienen. Ein automatischer Verfall am Jahresende ist ohne klare Grundlage nicht zulässig.